BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 129/06 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT 247 1 Abs. 3 Von der Regelung des 247 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Aus374bung jedweder auch ge-ringf374giger T344tigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzu-ordnen sind (hier: Akquisitionst344tigkeiten eines selbst344ndigen Architekten). BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es den Feststellungsantrag unter Zur374ckwei-sung der Berufung des Kl344gers auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Kl344gers gegen die Abweisung des Anspruchs auf Krankenta-gegeld f374r die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 zu-r374ckgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 14. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Berufung des Kl344gers wird zur374ckgewiesen, soweit sie sich ge-gen die Abweisung des Zahlungsantrags f374r den 7. M344rz, 10. M344rz und 18. M344rz 2005 richtet. Im 334bri-gen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Berufung des Kl344gers ge344ndert: Es wird festgestellt, dass das Krankenversicherungs-verh344ltnis zwischen den Parteien (Versicherungs-schein Nr. 205 ) auch im Hinblick auf die - 3 - Krankentagegeldversicherung durch die fristlose K374n-digung der Beklagten vom 30. M344rz 2005 nicht been-det worden ist. Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankentagegeld f374r die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. II. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber den Fortbestand eines von der beklag-ten Versicherungsgesellschaft fristlos gek374ndigten Krankenversiche-rungsverh344ltnisses und um einen Anspruch des Kl344gers auf Zahlung von Krankentagegeld. 1 Der Kl344ger, der in seinem Wohnhaus ein Architekturb374ro betreibt und zuletzt einen Mitarbeiter besch344ftigte, nahm im Jahre 1990 bei der Beklagten zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pfle-gepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Nach den vereinbarten Tarifen steht dem Kl344ger ein Krankentagegeld in H366he von 76,69 200 ab dem 8. Tag und in H366he von weiteren 51,13 200 ab dem 15. Tag einer Ar-beitsunf344higkeit zu. 2 - 4 - 3 Die f374r die Krankentagegeldversicherung vereinbarten Rahmenbe-dingungen 1994 (RB/KT 94) - insoweit 374bereinstimmend mit Vorschriften der Musterbedingungen 1994 f374r die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) - bestimmen: 247 1 Abs. 3 Arbeitsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T344tigkeit nach medizinischem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, sie auch nicht aus374bt und keiner anderwei-tigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. 247 18 Abs. 2 Die gesetzlichen Bestimmungen 374ber das au337erordentli-che K374ndigungsrecht bleiben unber374hrt. Im Jahre 2004 zeigte der Kl344ger seine Arbeitsunf344higkeit an. Nachdem die Beklagte an den Kl344ger wiederholt Krankentagegeld geleis-tet hatte, stellte sie die Zahlungen am 22. Februar 2005 ein. 4 Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kl344ger nach medizini-schem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszu374ben, beauftragte ein Unternehmen mit der 334berpr374fung des Kl344gers im Hinblick auf eine tats344chliche Berufsaus374bung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A. , nahm Kontakt mit dem Kl344ger auf und gab sich als Bauin-teressent aus. Es kam daraufhin im M344rz 2005 zu drei Treffen mit dem Kl344ger. 5 Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erkl344rte sie mit Schreiben vom 30. M344rz 2005 die fristlose K374ndigung mit der Begr374n- 6 - 5 - dung, der Kl344ger sei beruflich t344tig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht. Der Kl344ger h344lt die au337erordentliche K374ndigung f374r unberechtigt. Der Beklagten sei eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses nicht un-zumutbar. Es liege bereits ein zur K374ndigung der Krankentagegeldversi-cherung berechtigender Grund nicht vor. Die Annahme einer tats344chli-chen Berufsaus374bung sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls sei er durch die Beklagte dazu unzul344ssig verleitet worden. 7 Das Landgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Nichtbeendi-gung der Krankheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung festge-stellt. Soweit der Kl344ger dar374ber hinaus die Feststellung der Nichtbeen-digung der Krankentagegeldversicherung beantragt hat, hat das Landge-richt die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag hat das Landgericht die Klage - teilweise - in H366he von 2.939,86 200 abgewiesen. Die Parteien haben selbst344ndige Berufungen eingelegt. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten ist das Teilurteil ge344ndert und die Klage betreffend den Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kl344ger sein urspr374ngliches Begehren - soweit dar374ber entschieden wurde - wei-ter. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat 374berwiegend Erfolg. Das Krankenversicherungs-verh344ltnis besteht insgesamt fort. 9 - 6 - 10 A. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Beklagten stehe ein Recht zur au337erordentlichen K374ndigung der Krankentagegeldversiche-rung zu. Der Kl344ger habe sich vertragswidrig verhalten, indem er in ei-nem Zeitraum, f374r den er Krankentagegeld geltend gemacht habe, Ak-quisitionst344tigkeiten in nicht v366llig unbeachtlichem Umfang entfaltet ha-be, die als Berufsaus374bung einzustufen seien. Die Angaben des Zeugen A. seien verwertbar. Es sei nicht festgestellt worden, dass dieser den Kl344ger mit verwerflichen Mitteln zum Vertragsbruch verleitet habe. Die au337erordentliche K374ndigung habe auch die Krankheitskosten- und die Pflegepflichtversicherung unabh344ngig davon wirksam erfasst, ob von einem einheitlichen Versicherungsvertrag oder von rechtlich selbst344ndi-gen Vertr344gen auszugehen sei. Im 334brigen stehe dem Kl344ger f374r den 7. M344rz, 10. M344rz und 18. M344rz 2005 ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld wegen nachgewiesener beruflicher T344tigkeit nicht zu. Aufgrund der wirksamen K374ndigung sei der Zahlungsanspruch auch f374r die Zeit ab dem 1. April 2005 abzulehnen. B. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in we-sentlichen Punkten nicht stand. 11 I. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Beklagte bereits zur au337erordentlichen K374ndigung der Krankentagegeldversiche-rung nicht berechtigt. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den Parteien eines Versicherungsvertrages grunds344tzlich ein Recht 13 - 7 - zur K374ndigung aus wichtigem Grund nach 247 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-steht. In 247 18 Abs. 2 RB/KT 94 wird ausdr374cklich auf die gesetzlichen Bestimmungen 374ber das au337erordentliche K374ndigungsrecht verwiesen. Damit ist auch die Bestimmung des 247 314 Abs. 1 BGB, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwickelte K374ndigungsrecht aus wichtigem Grund abgel366st hat, gemeint (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 1). 2. Zu beanstanden sind aber die von dem Berufungsgericht ange-f374hrten Erw344gungen, mit denen es eine Berechtigung zur au337erordentli-chen K374ndigung der Krankentagegeldversicherung angenommen und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat. Dem kann trotz eingeschr344nkter revisionsrechtlicher Nachpr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001, 370 unter II 1) nicht ge-folgt werden. 14 a) Ein wichtiger Grund zur au337erordentlichen K374ndigung setzt vor-aus, dass Tatsachen vorliegen, die dem K374ndigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. 15 F374r die private Krankenversicherung ist dabei im Hinblick auf ihre soziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur K374ndigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwer-wiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hint-anstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibr374cken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saar-br374cken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in 16 - 8 - Bruck/M366ller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 8 Rdn. 27). Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) entschieden hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Ar-beitsunf344higkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunf344hig-keit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunf344higkeit praktisch voll aus374bt, den - unzutreffenden - Ein-druck, er k366nne seine berufliche T344tigkeit nicht aus374ben und 374be sie auch nicht aus. Er t344usche damit Umst344nde vor, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und erschleiche sich damit diese Versiche-rungsleistungen. 17 b) Das Berufungsgericht hat zun344chst mit Recht angenommen, dass der Kl344ger an den Tagen, an denen die Treffen mit dem Zeugen A. stattgefunden haben, beruflich t344tig geworden ist und er sich daher - weil er insoweit dennoch Arbeitsunf344higkeit geltend gemacht hat - ver-tragswidrig verhalten hat. 18 aa) Bei der Bewertung, ob T344tigkeiten zur Berufsaus374bung geh366-ren oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausge374bten T344tigkeit der versi-cherten Person ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II; Pr366lss, aaO 247 1 MB/KT 94 Rdn. 6). 19 Bei einem selbst344ndigen Architekten, der ein Architekturb374ro allein oder nur mit wenigen Mitarbeitern betreibt, geh366ren zur Erwerbst344tigkeit neben den eigentlichen Architektenleistungen regelm344337ig auch T344tigkei-ten zur Akquisition von Kunden. 20 - 9 - 21 bb) Das Berufungsgericht hat die von dem Kl344ger entfalteten T344-tigkeiten zutreffend als Akquisitionsma337nahmen gewertet, die darauf ge-richtet waren, den Zeugen A. als Kunden zu gewinnen. Nach dem unstreitigen Vorbringen und den getroffenen Feststel-lungen haben sich der Kl344ger und der Zeuge A. im Wohnhaus des Kl344gers, in dem sich zugleich dessen Architekturb374ro befindet, 374ber den von dem Zeugen - angeblich - geplanten Hausbau unterhalten, wobei es zun344chst um das allgemeine Vorgehen ging. Bei den weiteren zwei Tref-fen nahm der Kl344ger auch Er366rterungen anhand eines von dem Zeugen A. mitgebrachten Grundst374ckplanes und anhand von Lichtbildern vor, die ein angebliches "Wunschhaus" des Zeugen zeigen und von die-sem zur Verf374gung gestellt worden sind. Zudem hat der Kl344ger unstreitig die voraussichtlich anfallenden Baukosten nebst Nebenkosten 374ber-schl344gig beziffert und aufgelistet. 22 Der Bewertung als Akquisitionst344tigkeit steht nicht entgegen, dass der erste Kontakt nicht durch den Kl344ger, sondern durch den Zeugen veranlasst wurde und die gef374hrten Gespr344che zwar im Wohnhaus des Kl344gers, nicht aber direkt in B374ror344umen stattgefunden haben. Entspre-chendes gilt im Hinblick darauf, dass es im Ergebnis nicht zu einer Be-auftragung des Kl344gers gekommen ist. Der Umstand, dass die festge-stellten T344tigkeiten des Kl344gers nicht zu einer Gewinnerzielung gef374hrt haben, ist ohne Belang. 23 cc) Die Annahme einer tats344chlichen Berufsaus374bung ist ungeach-tet dessen gerechtfertigt, dass der Kl344ger nur geringf374gig beruflich t344tig geworden ist. Von der Regelung des 247 1 Abs. 3 RB/KT 94 bzw. des 247 1 24 - 10 - Abs. 3 MB/KT 94 wird jede berufliche T344tigkeit erfasst. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel. 247 1 Abs. 3 MB/KT 94 geh366rt als Tarifbestimmung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Pr366lss aaO Vorbem. I Rdn. 14) und ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats daher so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ver-st344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). 25 Nach diesem Verst344ndnis ist eine einschr344nkende Auslegung des Merkmals der Nichtaus374bung des Berufes in 247 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahin-gehend, dass nur T344tigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen k366nnen, abzulehnen (so aber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR 1991, 452, 453; Pr366lss, aaO 247 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser, Private Kranken-versicherung 3. Aufl. 247 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.). Es gen374gen vielmehr jedwede auch geringf374gige T344tigkeiten, die dem Berufsfeld des Versiche-rungsnehmers zuzuordnen sind. 26 Ausgehend vom Wortlaut wird der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer erkennen, dass die MB/KT 94 Leistungen im Falle einer durch Krankheit oder Unfall eingetretenen Arbeitsunf344higkeit zusagen. Aufgrund der Regelung des 247 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird sodann deutlich, dass die allgemeine Leistungszusage nicht stets, sondern nur dann gel-ten soll, wenn der Versicherte, der seine berufliche T344tigkeit nach medi- 27 - 11 - zinischem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, diese bzw. eine anderweitige Erwerbst344tigkeit auch tats344chlich nicht aus374bt. Der Versicherer hat hinreichend erkennbar Versicherungsschutz nur f374r den Fall versprochen, dass einer Erwerbst344tigkeit nicht nachgegangen wird, der Versicherte also insoweit g344nzlich unt344tig ist. Im Falle der Aus-374bung einer solchen T344tigkeit - ungeachtet von deren Art und Umfang - soll die Zusage ebenso wenig gelten wie bei nicht vollst344ndiger Ein-schr344nkung der Arbeitsf344higkeit aus medizinischen Gr374nden (vgl. Se-natsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3 c). Es l344sst sich daher weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Krankentagegeldversi-cherung vereinbaren, dass der Versicherer leistungspflichtig ist, obwohl der Versicherte - wenn auch geringf374gig - berufliche T344tigkeiten entfaltet. Im Einzelfall kann entsprechend den Ausf374hrungen im Senatsurteil vom 25. November 1992 (aaO unter II 3 c) einer missbr344uchlichen Beru-fung des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringf374giger Berufsaus374bung des Versicherten mit einer Korrektur nach 247 242 BGB bzw. im Rahmen der bei einer Pr374fung eines au337erordentlichen K374ndi-gungsrechts nach 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden wertenden Betrachtung begegnet werden. 28 c) Selbst wenn der Kl344ger angesichts der tats344chlichen Berufsaus-374bung vorwerfbar Umst344nde vorget344uscht hat, die eine Leistungspflicht der Beklagten ergeben, und er sich damit Versicherungsleistungen er-schlichen oder zu erschleichen versucht hat, ist der Beklagten die Fort-setzung der Krankentagegeldversicherung jedenfalls nicht unzumutbar. Dies ergibt die gebotene wertende Betrachtung, bei der nach 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuw344gen sind. 29 - 12 - 30 Eine solche Betrachtung hat das Berufungsgericht nicht vorge-nommen. Seinen Ausf374hrungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gr374nden die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung f374r die Be-klagte unzumutbar sein soll. Die angef374hrte Begr374ndung, der Kl344ger sei in einem Zeitraum, f374r den er die Zahlung von Krankentagegeld bean-sprucht habe, seiner beruflichen T344tigkeit nachgegangen, reicht hierf374r nicht aus. aa) Die ausge374bten beruflichen T344tigkeiten k366nnen bereits nach Art und Umfang nicht ein dem Kl344ger vorwerfbares Verhalten begr374nden, das die Annahme eines erheblichen Vertrauensbruchs rechtfertigt. 31 334bt der Versicherte seinen Beruf au337erhalb des Rahmens von Ar-beitsversuchen aus - wovon hier auszugehen ist - und begehrt er zugleich Versicherungsleistungen, liegt nach dem Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) zwar ein erheblicher Vertrauensbruch nahe. Dies gelte aber nicht, wenn sich seine Handlungen auf gelegentli-che formelle T344tigkeiten wie beispielsweise das Unterzeichnen vorgefer-tigter Schriftst374cke beschr344nken. Im Rahmen der an Treu und Glauben ausgerichteten Pr374fung ergebe sich die Unbeachtlichkeit derartiger Sachverhalte schon aus dem Umstand, dass dem Versicherten insoweit eine v366llige Unt344tigkeit zum Erhalt des Versicherungsschutzes kaum zu-gemutet werden k366nne. 32 Auch wenn sich die von dem Kl344ger ausge374bten T344tigkeiten nicht als rein formell im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen, ist der vorliegende Sachverhalt entsprechend zu bewerten. Nach den un-streitigen Umst344nden und den getroffenen Feststellungen ist der Kl344ger 33 - 13 - lediglich an drei Tagen beruflich t344tig geworden. Eine dar374ber hinausge-hende Berufsaus374bung wurde nicht festgestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kl344ger etwa voll berufst344tig war und sich gleichwohl von dem Versicherer Tagegeld auszahlen lie337. Im 334brigen werden gelegentliche Akquisitionst344tigkeiten ebenso wie formelle T344tig-keiten der Genesung nicht entgegenstehen, zumal der Kl344ger hier in zeit-lichem Abstand von mehreren Tagen und jeweils h366chstens eine halbe Stunde t344tig geworden ist. Ferner handelt es sich bei Akquisitionsma337-nahmen um T344tigkeiten, die allein im Vorfeld der eigentlichen vertragli-chen Leistungen erfolgen und selbst nicht die Grundlage der beruflichen Eink374nfte darstellen. Ein v366lliges Unterlassen derartiger T344tigkeiten zum Erhalt des Versicherungsschutzes kann daher - noch dazu einem beruf-lich Selbst344ndigen wie dem Kl344ger, der ein Unternehmen allein bzw. nur mit wenigen Mitarbeitern betreibt - kaum zugemutet werden. bb) Dar374ber hinaus r374gt die Revision zu Recht, das Berufungsge-richt habe fehlerhaft nicht ber374cksichtigt, dass der Kl344ger in dem Zeit-raum, in dem seine berufliche T344tigkeit festgestellt wurde, Krankentage-geld nicht erhalten hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Zahlungen von Krankentagegeld am 22. Februar 2005 eingestellt wur-den. Zwar setzt ein au337erordentliches K374ndigungsrecht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von Versicherungsleistungen voraus, son-dern kann auch bei einem Versuch des Erschleichens begr374ndet sein (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2). Die Leistungsein-stellung kann aber bei einer wertenden Betrachtung des Rechts zur au-337erordentlichen K374ndigung nicht unber374cksichtigt bleiben. Mit der Leis-tungseinstellung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunf344higkeit bringt der Versicherer zum Ausdruck, er halte den Versicherungsnehmer den-noch f374r arbeitsf344hig. Er kann deshalb nicht mehr uneingeschr344nkt dar- 34 - 14 - auf vertrauen, dieser werde seine Berufst344tigkeit in keiner Weise aus-374ben. Der Wegfall des Krankentagegeldes begr374ndet - dem Versicherer erkennbar - f374r den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit, auf ande-rem Wege f374r seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versi-cherungsnehmer seinen Anspruch f374r berechtigt h344lt, kann der Versiche-rer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis zum Abschluss eines - im Ausgang zudem ungewissen - Rechtsstreits jeglicher Aus374bung seiner Berufst344tigkeit enth344lt. Es kommt hinzu, dass die nachteiligen Auswir-kungen einer Vertragsverletzung f374r einen Versicherer regelm344337ig nicht eintreten oder geringer sind, wenn Versicherungsleistungen - ungeachtet aus welchem Grunde - nicht erbracht wurden. cc) Gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Krankentage-geldversicherung spricht zudem, dass diese bereits seit dem Jahre 1990 besteht. Dass das Vertrauensverh344ltnis zwischen den Parteien bereits zuvor durch ein Verhalten des Kl344gers beeintr344chtigt worden ist, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. 35 dd) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte die Erkenntnisse zur tats344chlichen Berufsaus374bung des Kl344gers durch unzul344ssigen Einsatz des Zeugen A. als Testperson gewon-nen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Die Revision weist zu-treffend darauf hin, dass die Beklagte vor dem Einsatz des Zeugen keine tats344chlichen Anhaltspunkte f374r eine vorgenommene oder bevorstehende tats344chliche Berufsaus374bung durch den Kl344ger hatte. Zwar bestanden bei der Beklagten nach eigenem Vorbringen vor allem aufgrund der ein-geholten Gutachten Zweifel daran, dass der Kl344ger - nach medizini-schem Befund - arbeitsunf344hig war. Dieser Umstand bietet aber nicht zugleich tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger seinem Beruf 36 - 15 - nachgegangen ist oder eine Bereitschaft zur k374nftigen Berufsaus374bung hatte, sich mithin (auch) im Hinblick auf das weitere Erfordernis einer Nichtaus374bung des Berufes vertragswidrig verhalten hat oder verhalten wird. Unter Ber374cksichtigung des Fehlens der erforderlichen Verdachts-lage und dem nach den getroffenen Feststellungen anzunehmenden - wenn auch nicht mit verwerflichen Mitteln vorgenommenen - nachhalti-gen Einwirken des Zeugen A. auf den Kl344ger stellt sich das Vorge-hen der Beklagten als auf die Verschaffung eines K374ndigungsgrundes gerichtet und damit unredlich dar. II. Ist danach bereits ein zur K374ndigung der Krankentagegeldversi-cherung berechtigender wichtiger Grund abzulehnen, ist ein solcher erst recht nicht f374r die dar374ber hinausgehend erkl344rte K374ndigung der Krank-heitskosten- und der Pflegepflichtversicherung gegeben. Auf Weiteres kommt es nicht an. 37 III. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist von den Vorin-stanzen zu Recht abgewiesen worden, soweit der Kl344ger die Zahlung von Krankentagegeld in H366he von 383,46 200 (drei Tage zu je 127,82 200) f374r den 7. M344rz, 10. M344rz und 18. M344rz 2005 begehrt. Wegen des Anspru-ches f374r April 2005 ist die Sache zur374ckzuverweisen. 38 1. Der Kl344ger ist, wie bereits ausgef374hrt, an den vorgenannten Ta-gen im M344rz 2005 beruflich t344tig geworden. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nach 247 1 Abs. 1, 3 RB/KT 94 ist daher insoweit nicht gegeben. 39 - 16 - 40 a) Der Kl344ger kann sich in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg auf ein m366gliches Beweisverwertungsverbot berufen. Eine in diese Richtung f374hrende R374ge der Revision geht ins Leere. Ob ein derartiges Verbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrecht-lich gesch374tztes Individualrecht des Kl344gers in Betracht kommt, kann da-hinstehen, weil der Kl344ger jedenfalls das R374gerecht nach 247 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzul344ssiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des 247 295 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Z366ller, ZPO 26. Aufl. 247 295 Rdn. 3, 247 286 Rdn. 15a ff.; Pr374tting in M374nchKomm, ZPO 2. Aufl. 247 295 Rdn. 2). Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier nicht anzunehmen ist, be-stehen nicht. 41 Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat die Verwertung der Zeugenaussage vor dem Landgericht im Termin am 16. September 2005 nicht ger374gt; die Voraussetzungen f374r einen R374gerechtsverlust sind ge-geben. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-rufungsgericht die Angaben des Zeugen A. in seine 334berzeugungs-bildung mit einbezogen hat. 42 b) Dar374ber hinaus ist die Berufung der Beklagten darauf, der Kl344-ger sei beruflich t344tig geworden und sie folglich nicht leistungspflichtig, unter dem Gesichtspunkt der Geringf374gigkeit der ausge374bten T344tigkeiten des Kl344gers nicht missbr344uchlich. Einer - wie dargelegt grunds344tzlich in Betracht kommenden - Korrektur nach 247 242 BGB bedarf es insoweit nicht. Dies ergibt die bei der Pr374fung eines Anspruchs auf Zahlung von Krankentagegeld vorzunehmende Betrachtung. Anders als bei der Pr374- 43 - 17 - fung einer Berechtigung zur au337erordentlichen K374ndigung, die eine - f374r die Zukunft wirkende - Vertragsbeendigung zur Folge hat, kommt es bei einem Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur darauf an, ob die-ses f374r konkrete Tage verlangt werden kann oder nicht. Danach stellt sich die Berufsaus374bung durch den Kl344ger nicht als derart geringf374gig dar, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, insoweit ihre Leistungsfreiheit geltend zu machen. 2. Soweit das Berufungsgericht dar374ber hinaus einen Anspruch des Kl344gers auf Zahlung von Krankentagegeld f374r den Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April 2005 in H366he von 2.556,40 200 (20 Tage zu je 127,82 200) abgelehnt hat, kann die Entscheidung mit der gegebenen Be-gr374ndung keinen Bestand haben. Auf die Wirksamkeit der K374ndigung der Krankentagegeldversicherung kann aus den genannten Gr374nden nicht abgestellt werden. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es den An-spruch des Kl344gers auf Zahlung von Krankentagegeld ab dem 1. April bis zum 20. April 2005 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverwei-sen. Da die f374r den Anspruch erforderlichen Tatsachen - aus Sicht der 44 - 18 - Vorinstanzen folgerichtig - bislang nicht festgestellt worden sind, wird dies unter Ber374cksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote nachzuholen sein. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 14.10.2005 - 4 O 141/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 U 238/05 -
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