BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 129/06 Verk374ndet am: 13. M344rz 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 33 Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an ei-nen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar gel-tend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen sei-ner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelm344337ig zul344s-sig. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 129/06 - OLG Braunschweig LG G366ttingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten des Drittwiderbeklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zul344ssigkeit einer isolierten Drittwiderklage. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 Bei einem Verkehrsunfall wurde die Mutter des Kl344gers t366dlich verletzt, als sie mit ihrem Fahrrad nach links in einen Feldweg abbiegend von dem von hinten nahenden PKW des Beklagten zu 1 erfasst wurde. Die Mutter des Kl344-gers befand sich im Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater des Kl344gers, auf einer Fahrradtour. Dieser ist Zeuge des Unfalls. Er hat seine Schadensersatzanspr374che aus dem Unfallereignis an den Kl344ger abgetreten. 2 3 Mit der Klage begehrt der Kl344ger aus abgetretenem Recht seines Vaters Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall wegen behaupteter unfallbe- - 3 - dingter psychischer Beeintr344chtigungen. Die Einzelheiten des Unfallhergangs und das Ma337 der Verursachungsbeitr344ge der Unfallbeteiligten sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1 hat gegen den Vater des Kl344gers (Dritt-) Widerklage erhoben, mit der er Ersatz des ihm bei dem Unfall entstandenen Sachschadens begehrt. 4 Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 1 das Zwischenur-teil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Drittwiderbeklagte sein Begehren, die Drittwiderklage f374r unzul344ssig zu erkl344ren, weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zul344ssigkeit der hier er-hobenen Widerklage gegeben. Das Landgericht, in dessen Bezirk der Drittwi-derbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, sei f374r die Widerklage sachlich und 366rtlich zust344ndig. Zwischen Klage und Widerklage bestehe auch ein Zusammenhang, da die wechselseitig geltend gemachten Anspr374che auf demselben Verkehrsunfall beruhten. 5 Die Erhebung einer isolierten Drittwiderklage sei unter den vorliegenden Umst344nden auch ausnahmsweise zul344ssig. Die gegenseitigen Anspr374che der Unfallbeteiligten beruhten auf einem einheitlichen Schadensereignis, so dass durch ihre Verhandlung in einem Rechtsstreit eine einheitliche Entscheidung und damit das Ziel der Widerklage, eine Vervielf344ltigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden, erreicht werden k366nne. Sch374tzenswerte Interessen 6 - 4 - des Drittwiderbeklagten st374nden nicht entgegen. Er sei die eigentliche "materiel-le" Partei auf Kl344gerseite, so dass ihm der Klagegegenstand umfassend be-kannt sei. Sein prozesstaktisches Verhalten, sich durch die Abtretung an seinen Sohn die Stellung eines Zeugen im Prozess zu verschaffen, verdiene unter dem Gesichtspunkt einer Waffengleichheit der Parteien keinen Schutz. 7 Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten in die Erhebung der Widerkla-ge sei entbehrlich, da diese sachdienlich sei. Durch ihre Erhebung k366nnten die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte hinsichtlich der gegenseitigen Anspr374che insgesamt erledigt werden, wodurch ein weiterer Prozess vermieden werde. Dem stehe nicht entgegen, dass der Prozessstoff hinsichtlich der dem Beklagten zu 1 entstandenen Sachsch344den erweitert werde. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung Stand. 8 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwider-klage grunds344tzlich unzul344ssig, wenn sie sich ausschlie337lich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220, 221 f. m.w.N.). Jedoch kann in besonders gelagerten F344llen eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Schon in dem Urteil vom 17. Oktober 1963 (BGHZ 40, 185 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Zul344ssigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Widerklage gegen mehrere an einer arglistigen T344uschung Beteiligte, von denen nur einer (der Verk344ufer) Kl344ger war, bejaht. Weiterhin hat er eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer kla-genden Gesellschaft f374r zul344ssig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil f374r die Gesellschaft verbindlich ist und damit f374r die Zahlungs- 9 - 5 - klage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 134 f.). Ferner hat der Bundesge-richtshof die Zul344ssigkeit einer isoliert gegen den am Prozess bisher nicht betei-ligten Zedenten (dort: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobenen Drittwi-derklage bejaht, wenn deren Gegenstand sich mit dem Gegenstand einer hilfs-weise gegen374ber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forde-rung deckt (BGHZ 147, 220, 222 ff.). Auch in der Literatur wird die Zul344ssigkeit einer isolierten Drittwiderklage f374r besondere Sachverhaltsgestaltungen f374r m366glich gehalten (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 33 Rn. 44; Z366ller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 33 Rn. 24 m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 95 Rn. 27 ff.). Dem ist zuzustimmen. Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielf344ltigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusam-mengeh366rende Anspr374che sollen einheitlich verhandelt und entschieden wer-den k366nnen (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222). Dieses Ziel kann mit der Wi-derklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tats344chlich und rechtlich eng miteinander ver-kn374pft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzw374rdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190). 10 2. Unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ist die Er-hebung der Widerklage gegen den am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Drittwiderbeklagten als zul344ssig anzusehen. 11 a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass die gegenseiti-gen Anspr374che der Unfallbeteiligten auf einem einheitlichen Schadensereignis, n344mlich dem Verkehrsunfall, beruhen. Dessen - streitiger - Hergang muss f374r die beiderseitigen Anspr374che in gleicher Weise - m366glicherweise aufw344ndig durch die Einholung von Gutachten - festgestellt werden. Bei Verkehrsunfall- 12 - 6 - sch344den sind zudem die Schadensersatzanspr374che der Beteiligten eng mitein-ander verkn374pft. Nach den auf Grund des Unfallhergangs festzustellenden Mit-verursachungsanteilen der Unfallbeteiligten bestimmt sich die jeweilige Haf-tungsquote. 13 Das Argument der Revision, die Zul344ssigkeit der isolierten Drittwiderkla-ge scheitere hier daran, dass der Beklagte zu 1 seinen Anspruch nicht hilfswei-se zur Aufrechnung gestellt habe, 374berzeugt nicht. Damit haftet die Revision allzu eng an den Einzelheiten des Falls, den der Bundesgerichthof mit Urteil vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 220 ff.) entschieden hat. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgef374hrt, dass 247 33 ZPO der Widerklage gegen den Ze-denten jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn die Widerklageforderung auf Grund einer Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses sei. Damit ist - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - indes nicht gesagt, dass eine solche Hilfsaufrechnung unverzichtbare Voraussetzung f374r die Zul344s-sigkeit einer solchen Widerklage sei. Das kann jener Entscheidung nicht ent-nommen werden und ist tats344chlich auch nicht der Fall. Entscheidend sind vielmehr die enge Verkn374pfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegens-tand der Widerklage und die fehlende Beeintr344chtigung sch374tzenswerter Inte-ressen des Widerbeklagten. b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass sch374tzenswerte Interessen des Drittwiderbeklagten durch die Erhebung der Widerklage nicht beeintr344chtigt werden. Er ist ungeachtet der Abtretung an seinen Sohn Tr344ger der bei dem Unfall verletzten Rechte, auf die sich der geltend gemachte Scha-densersatzanspruch st374tzt, also die eigentliche "materielle" Partei auf Kl344gersei-te. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass ihm deshalb der Klagegegens-tand vollst344ndig bekannt sei, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Der Drittwiderbeklagte ist auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt, so 14 - 7 - dass sich die Frage, ob 247 33 ZPO eine besondere 366rtliche Zust344ndigkeit er366ff-net (vgl. zur Problematik Z366ller/Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), hier nicht stellt. 15 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Zul344ssigkeit der Widerklage stehe entgegen, dass der Drittwiderbeklagte auf Grund seiner dadurch begr374n-deten Stellung als Partei rechtsmissbr344uchlich gehindert werde, als Zeuge zum Hergang des Verkehrsunfalls auszusagen. Es kann dahinstehen, ob und gege-benenfalls unter welchen Umst344nden bei anderen Fallgestaltungen die Absicht der Ausschaltung von Zeugen die Erhebung einer Widerklage als unzul344ssig erscheinen lassen kann (vgl. dazu Uhlmannsiek, MDR 1996, 114 ff. m.w.N.). Jedenfalls unter den vorliegenden Umst344nden ist dies nicht der Fall. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Abtretung der Anspr374che des Drittwiderbeklagten an den Kl344ger ein prozesstaktisches Verhalten zu Grunde liegt, n344mlich die Absicht, sich die Stellung eines Zeugen im Prozess zu verschaffen. Dieses Verfahren, dem eigentlich Berechtigten durch 334bertragung der Aktivlegitimation auf einen Dritten im Prozess eine Zeugenstellung zu ver-schaffen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Zul344ssigkeit eines solchen Vorgehens kann aber nicht zur Folge haben, dass ein Rechtsinhaber, der sich auf diese Weise eine Zeugenstellung verschafft, einem gleichfalls zu-l344ssigen prozessualen Vorgehen des Gegners den Einwand des Rechtsmiss-brauchs entgegen halten darf. Durch das prozessuale Vorgehen des Gegners wird hinsichtlich der M366glichkeiten der Beweisf374hrung der Parteien lediglich der Zustand hergestellt, der best374nde, wenn der eigentliche Rechtsinhaber die Kla-ge erhoben h344tte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Parteien ist danach zutreffend. 16 - 8 - 3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erhebung der Wider-klage sei sachdienlich, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass im Rahmen der weiteren Prozessf374hrung 374ber die Fest-stellungen zum Unfallhergang und zur Haftungsquote sowie zu den Anspr374chen des Kl344gers hinaus auch Feststellungen zu den Schadensersatzanspr374chen des Beklagten zu 1 erforderlich werden. Ma337gebend daf374r, ob eine Prozess-handlung sachdienlich ist, ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es nicht auf die beschleunigte Erledigung des anh344ngigen Prozesses, sondern auf die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien ankommt. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klage344nderung, nach deren Ma337st344-ben auch die parteierweiternde Widerklage zu behandeln ist (vgl. Z366ller/ Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulas-sung zus344tzlicher Prozessstoff zu ber374cksichtigen ist, der etwa zu weiteren Be-weiserhebungen n366tigt und dadurch die Erledigung des Prozesses verz366gert. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein v366llig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingef374hrt werden soll, bei dessen Beurtei-lung das Ergebnis der bisherigen Prozessf374hrung nicht verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28). 17 - 9 - 4. Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckgewiesen werden. 18 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 4 O 72/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 158/04 -
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