BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 129/09 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556b Abs. 1 Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungs-pflichtiger Mieter nach 247 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklau-seln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuz344hlen (Ab-grenzung zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154). BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richte-rinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird, soweit sie die K374ndi-gung vom 27. Februar 2008 zum Gegenstand hat, als unzul344ssig verworfen; im 334brigen wird sie zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten mieteten zum 1. Januar 1988 von dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte eine Wohnung in einem in Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus an. Sp344ter erwarb der Kl344ger das Anwesen und trat in den Mietvertrag ein. Die Miete f374r die im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung belief sich zuletzt auf 656,46 200 brutto monatlich. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 gew344hrte die Hausverwaltung des Kl344gers den Beklagten ab 1. Juli 2005 eine Mietminderung in H366he von 30 % der Nettokaltmiete (= 117,78 200), wovon 5 % auf die fehlende Abschlie337barkeit der Haust374r, weitere 5 % auf den unge-stalteten Hofbereich und 20 % auf M344ngel in der Wohnung selbst entfielen. 1 - 3 - 2 Zum 1. Februar 2006 mieteten die Beklagten aufgrund einer Vereinba-rung vom 23. Januar 2006 anstelle ihrer bisherigen Wohnung vom Kl344ger R344umlichkeiten im ersten Obergeschoss desselben Anwesens an. Die monatli-che Miete f374r diese Wohnung belief sich auf 687,62 200 brutto und war nach Zif-fer 3 des Vertrags zum dritten Werktag f344llig. Au337erdem wurde den Beklagten eine mit der Miete zu verrechnende Umzugshilfe von 500 200 gew344hrt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 mahnte die Hausverwaltung des Kl344gers die Beklagten wegen unp374nktlicher Mietzahlungen ab, nachdem die Mieten f374r den Zeitraum Juni bis Oktober 2006 374berwiegend versp344tet einge-gangen waren, n344mlich am 7. Juni 2006 (Mittwoch), am 5. Juli 2006 (Mittwoch), am 7. August 2006 (Montag), am 11./15. September 2006 (zwei Teilzahlungen) und schlie337lich - wiederum nur teilweise - am 5. Oktober 2006 (Donnerstag). Nach Zugang der Abmahnung beglichen die Beklagten am 16. Oktober 2006 die restliche Oktobermiete. Die Mietzahlung f374r Dezember 2006 erfolgte am Dienstag, dem 5. Dezember 2006, und damit nach Ansicht des Kl344gers erneut zu sp344t. Au337erdem hatten die Beklagten im Jahr 2006 stets nur eine reduzierte Miete gezahlt, n344mlich im Januar 538,62 200, im Februar 361,16 200, im M344rz 597,30 200, von April bis Juli jeweils 552,13 200, von August bis September jeweils 597,30 200 und von Oktober bis Dezember je 642,46 200. Der Kl344ger hat insoweit im Berufungsverfahren einen R374ckstand von 1.069,94 200 errechnet. Im Mai und Juni 2007 kam es erneut zu unregelm344337igen Zahlungen. Jeweils 500 200 gingen am 3. Mai 2007 und am 5. Juni 2007 (Dienstag) ein; weitere Zahlungen in H366he von jeweils 52,13 200 erfolgten erst am 9. Mai 2007 und am 18. Juni 2007. 3 Der Kl344ger k374ndigte daraufhin das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 26. Juni 2007 wegen Zahlungsverzugs und wegen wiederholt unp374nktlicher Mietzahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich. Hierbei ging er noch von einem im Jahr 2006 entstandenen Mietr374ckstand in H366he von 1.423,86 200 aus, den er im 4 - 4 - Verlauf des Rechtsstreits auf 1.069,94 200 korrigierte. Nach Rechtsh344ngigkeit der gegen die Beklagten angestrengten R344umungsklage sprach der Kl344ger mit An-waltsschriftsatz vom 27. Februar 2008 erneut die fristlose, hilfsweise die ordent-liche K374ndigung des Mietverh344ltnisses aus. Diese st374tzte er auf einen weiteren im Jahr 2007 aufgelaufenen R374ckstand in H366he von 532,62 200, der daraus resul-tierte, dass die Beklagten im Zeitraum von April bis Dezember 2007 nur die ur-spr374nglich verlangten Betriebskostenvorsch374sse, nicht aber den um 59,18 200 erh366hten Betrag bezahlten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein R344umungsbegeh-ren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r die Revision noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe nach 247 546 BGB keinen Anspruch auf R344umung und Herausgabe der Mietwohnung. Seine am 26. Juni 2007 ausgesprochene K374n-digung habe das Mietverh344ltnis weder fristlos noch ordentlich beendet. Auch die weitere K374ndigung vom 27. Februar 2008 sei unwirksam. Die K374ndigung vom 26. Juni 2007 sei nicht durch einen wichtigen Grund nach 247 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b, 247 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Weder h344tten sich die 8 - 5 - Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit zwei Monatsmieten (1.375,24 200 = 2 x 687,62 200) in R374ckstand befunden noch sei in zwei aufeinander folgenden Ter-minen ein R374ckstand von einer Monatsmiete erreicht worden. Die ausgesprochene K374ndigung sei auch nicht nach 247 573 Abs. 1 BGB als ordentliche K374ndigung begr374ndet. Zwar k366nne auch ein Zahlungsr374ckstand, der nicht den in 247 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BGB f374r eine fristlose K374n-digung erforderlichen Umfang erreicht habe, eine nicht unerhebliche Pflichtver-letzung im Sinne des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und zu einer ordentli-chen K374ndigung des Mietverh344ltnisses berechtigen. Der Zahlungsr374ckstand zum 31. Dezember 2006 habe aber lediglich 433,15 200 betragen. Denn die ge-schuldete Miete sei w344hrend der zur374ckliegenden zw366lf Monate wegen der noch nicht abgeschlossenen Hofgestaltung um 5 % und zus344tzlich im Zeitraum von Februar 2006 bis einschlie337lich August 2006 wegen der Fassadeneinr374s-tung um mindestens weitere 5 % gemindert gewesen. Zum 1. Februar 2006 sei kein neues Mietverh344ltnis eingegangen worden, sondern lediglich der bisherige Mietvertrag vom 21. Dezember 1987 durch Auswechslung des Mietobjekts und durch Anpassung der Miete modifiziert worden. Die am 29. Juni 2005 getroffene Minderungsvereinbarung wirke daher hinsichtlich der noch nicht behobenen M344ngel im Hofbereich fort. 9 Auch die unp374nktlichen Mietzahlungen der Beklagten stellten keinen hin-reichenden Grund f374r eine ordentliche oder gar fristlose K374ndigung des Miet-verh344ltnisses dar. Zwar k366nne in bestimmten Einzelf344llen sogar eine einzige versp344tete Zahlung f374r eine ordentliche K374ndigung ausreichen. Den unp374nktli-chen Zahlungen der Beklagten komme aber angesichts der besonderen Um-st344nde des Streitfalls kein solches Gewicht zu. Der Kl344ger habe die seiner Ab-mahnung vom 5. Oktober 2006 vorausgegangenen Vorf344lle selbst - zutreffend - nicht als schwerwiegend genug eingeordnet. Das nachfolgende Zahlungsver- 10 - 6 - halten der Beklagten begr374nde ebenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 11 Die am 16. Oktober 2006 erfolgte Restzahlung auf die Oktobermiete sei nicht als eine der Abmahnung nachfolgende Verletzung mietvertraglicher Zah-lungspflichten zu werten, denn die Pflichtverletzung sei bereits am 5. Oktober 2006 (dritter Werktag) eingetreten, weil die zu diesem Zeitpunkt f344llige Miete nicht in der geschuldeten H366he entrichtet worden sei. Die am 5. Dezember 2006 erfolgte Zahlung der Dezembermiete sei rechtzeitig am dritten Werktag bewirkt worden. Jedenfalls beim Zahlungsverkehr sei der Sonnabend nicht als Werktag zu ber374cksichtigen, weil die Banken an diesem Tag geschlossen seien und 334berweisungen nicht ausgef374hrt w374rden. Dass die Beklagten sieben be-ziehungsweise acht Monate nach der Abmahnung die geschuldete Miete nicht vollst344ndig zum dritten Werktag, sondern jeweils einen Teilbetrag von 52,13 200 erst am 9. Mai 2007 und am 18. Juni 2007 nachtr344glich entrichteten, berechtige im konkreten Fall ebenfalls nicht zu einer K374ndigung des Mietverh344ltnisses. Hierbei sei neben der Geringf374gigkeit der versp344tet gezahlten Betr344ge zu be-r374cksichtigen, dass die Beklagten nach der Abmahnung 374ber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ihre Mietzahlungen p374nktlich erbracht h344tten. Zu-dem h344tten die Beklagten auch im Hinblick auf den mit der Hausverwaltung des Kl344gers gef374hrten Schriftwechsel davon ausgehen d374rfen, dass die in den ers-ten Monaten des Jahres 2007 entrichteten, um 59,18 200 monatlich erh366hten Be-triebskostenvorauszahlungen nicht geschuldet gewesen seien und daher mit k374nftigen Mietforderungen verrechnet w374rden. Die K374ndigung vom 27. Februar 2008 sei ebenfalls unwirksam. Der durch die im Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2007 unterbliebene monat-liche Zahlung weiterer 59,18 200 entstandene R374ckstand von 532,62 200 rechtferti-ge keine ordentliche K374ndigung nach 247 573 BGB. Den Beklagten sei an dem 12 - 7 - R374ckstand kein Verschulden anzulasten. Die Nebenkostenabrechnung, die An-lass zu der Erh366hung der Betriebskosten gegeben habe, sei nachtr344glich korri-giert worden. Hierdurch sei die urspr374nglich berechnete Nachzahlungsforde-rung von mehr als tausend Euro fast vollst344ndig entfallen, weshalb den Beklag-ten ein Anspruch auf Erm344337igung der Vorsch374sse zugestanden habe. Zumin-dest h344tten die Beklagten aus dem mit der Hausverwaltung gef374hrten Schrift-wechsel schlie337en d374rfen, dass der Kl344ger fortan nicht auf einer um 59,18 200 erh366hten monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten bestehen werde. B. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand; die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 13 I. Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die am 27. Februar 2008 ausgesprochene zweite K374ndigung habe das Mietverh344ltnis nicht beendet. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschr344nkt, ob die am 26. Juni 2007 erkl344rte K374ndigung zu einer Beendigung des Mietverh344ltnisses gef374hrt hat. 14 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstandes beschr344nken. Die Beschr344nkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, WuM 2010, 669, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Sie muss sich aber eindeutig 15 - 8 - aus den Entscheidungsgr374nden entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II; vom 28. Oktober 2009, aaO, und vom 10. Februar 2010, aaO). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenst344nden nur f374r einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelm344337ig die eindeutige Beschr344n-kung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (BGHZ aaO, 361 f.; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 und vom 10. Februar 2010, jeweils aaO). So verh344lt es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es f374r kl344rungs-bed374rftig h344lt, ob der Sonnabend im Zahlungsverkehr als Werktag zu ber374ck-sichtigen ist. Damit hat es die Revision allein auf die vom Kl344ger am 26. Juni 2007 ausgesprochene K374ndigung beschr344nkt, denn nur diese K374ndigung wurde - neben Zahlungsr374ckst344nden - auch auf die unp374nktliche Zahlungsweise der Beklagten gest374tzt. Die nachfolgende K374ndigung vom 27. Februar 2008 beruht dagegen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein auf dem zwischenzeitlich um 532,62 200 erh366hten Miet-r374ckstand. 16 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung ist auch wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulas-sung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger seine Revision beschr344nken k366nnte (BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 21; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13). Letzteres trifft hier zu. Der auf die zweite K374ndigung gest374tzte R344umungsan- 17 - 9 - spruch stellt einen abgrenzbaren, rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs dar, der in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht unabh344ngig von dem 374brigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den der Kl344ger seine Revision h344tte beschr344nken k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13 m.w.N.). II. Im 334brigen - hinsichtlich der K374ndigung vom 26. Juni 2007 - ist die Revi-sion zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. 18 Soweit das Berufungsgericht dem Kl344ger ein Recht zur au337erordentli-chen fristlosen K374ndigung aus wichtigem Grund nach 247 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BGB abgesprochen hat, greift dies die Revision nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die unregelm344-337ige und unp374nktliche Zahlungsweise der Beklagten stelle keine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung nach 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und rechtfertige daher auch keine ordentliche K374ndigung. 19 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die am 26. Juni 2007 hilfswei-se erkl344rte ordentliche (fristgem344337e) K374ndigung als unwirksam erachtet. Weder der bis dahin aufgelaufene Mietr374ckstand noch die unp374nktlichen Mietzahlun-gen der Beklagten rechtfertigen in Anbetracht der konkreten Umst344nde des Einzelfalls die K374ndigung des Mietverh344ltnisses. 20 1. Nach 247 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverh344ltnis 374ber Wohnraum nur dann ordentlich k374ndigen, wenn er ein berechtigtes Inte-resse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht un- 21 - 10 - erhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gege-ben sein, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss fortdau-ernd unp374nktlich oder unvollst344ndig zahlt (Senatsurteile vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, Tz. 20; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14). Gleiches gilt, wenn der Mieter mit seinen dies-bez374glichen Zahlungen in H366he eines Betrages, der die Bruttomiete f374r zwei Monate erreicht, 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hin-weg in Verzug ger344t (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007, aaO). Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses f374r den Vermieter regelm344337ig als unzumutbar erscheinen l344sst und diesem daher das Recht zu einer au337erordentlichen K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB er366ffnet (vgl. Senats-urteil vom 25. Oktober 2006, aaO). 2. Dem im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2006 aufgelaufenen Mietr374ckstand kommt nicht das ihm vom Kl344ger beigemessene Gewicht zu. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Zahlungsr374ckstand deutlich geringer war als der vom Kl344ger errechnete Betrag von 1.069,94 200. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von den Beklagten geschuldete Miete wegen M344ngeln im Hofbereich und wegen der eingeschr344nk-ten Nutzbarkeit der gemieteten Wohnung infolge der Einr374stung der Fassade gemindert war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 22 a) Die den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2005 zugestandene Mietminderung von 5 % der Nettomiete f374r den "nicht gestalteten Hofbereich" ist nicht dadurch entfallen, dass die Parteien am 23. Januar 2006 einen Vertrag 374ber die Anmietung einer anderen Wohnung im selben Anwesen abgeschlos- 23 - 11 - sen haben. Auch wenn damit ein anderes Objekt angemietet wurde, ist das neue Mietverh344ltnis nicht vollst344ndig losgel366st von den bisherigen Mietbedin-gungen eingegangen worden. Dies zeigt sich - wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgef374hrt hat - schon darin, dass die am 23. Januar 2006 getroffenen Absprachen mit der 334berschrift "Vereinbarung zum Mietvertrag vom 21.12.1987 zum 01.01.1988 MV-Nr. 40150.300" versehen wurden. Dass die neue Verein-barung nicht die bisherigen Abreden vollst344ndig au337er Kraft setzte, sondern diese nur an die neuen Verh344ltnisse anpassen sollte, wird im Rubrum der Ver-tragsurkunde nochmals dadurch bekr344ftigt, dass ausgef374hrt wird, es werde "fol-gende Vereinbarung zum Mietvertrag geschlossen". Die Verkn374pfung des Miet-verh344ltnisses 374ber das neue Objekt mit den bisher geltenden Vertragsbedin-gungen wird zudem an mehreren Stellen im Vertragstext deutlich. Denn die Vereinbarung vom 23. Januar 2006 regelt zugleich auch die weitere Nutzung der bisherigen Wohnung. So wird dem Kl344ger gestattet, Bauma337nahmen in den R344umlichkeiten im vierten Obergeschoss schon vor der R344umung durch die Mieter durchzuf374hren. Weiter wird bestimmt, dass die Beklagten trotz Anmie-tung der neuen Wohnung zum 1. Februar 2006 noch bis Ende Februar die Ne-benkosten f374r die bisherige Wohnung zu tragen haben, jedoch einen Umzugs-kostenzuschuss in H366he von 500 200 erhalten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die den Beklagten zugestande-nen Minderungsrechte seien nicht durch den Abschluss der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 entfallen, h344lt sich nicht nur im Rahmen zul344ssiger tatrichterli-cher W374rdigung, sondern ist naheliegend. Die Revision zeigt nicht auf, dass sich die Interessenlage der Parteien durch den Wechsel des Mietobjekts ver344n-dert h344tte. Da die neue Wohnung im selben Anwesen liegt, wirken sich M344ngel in der Hofgestaltung in gleicher Weise wie bei den bisher genutzten R344umlich-keiten auf die Wohnqualit344t aus. Der Kl344ger hat zwar vorgetragen, die neue Miete sei im Hinblick auf die am Anwesen noch durchzuf374hrenden umfangrei- 24 - 12 - chen Instandsetzungsarbeiten auf einen unter der orts374blichen Miete liegenden Betrag festgesetzt worden, weswegen ein Minderungsrecht mit Abschluss der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 entfallen sei. Eine solche Abrede ist jedoch von den Beklagten bestritten, in der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 nicht erw344hnt und vom Kl344ger auch nicht unter Beweis gestellt worden. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom 29. Juni 2005 der Wegfall des Minderungsrechts aus-dr374cklich von der Behebung der beschriebenen M344ngel abh344ngig gemacht wurde. Beurteilt man den Regelungsgehalt der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 in diesem Kontext, kann kein vern374nftiger Zweifel daran bestehen, dass die Minderungsberechtigung fortdauern sollte. Die Bestimmung des 247 536b BGB, wonach ein (gesetzliches) Minderungsrecht entf344llt, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte, findet daher auf die - auch nach dem Wohnungswechsel noch bedeutsamen - M344ngel im Hofbereich und an der Haust374r keine Anwendung. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Minderungsrecht der Beklagten im Jahr 2006 auch nicht deswegen entfallen, weil die vom Beru-fungsgericht ber374cksichtigten M344ngel im Hofbereich bereits Ende 2005 beho-ben worden w344ren. 25 aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Ver-sto337 gegen 247 286 Abs. 1 ZPO das Vorbringen des Kl344gers unber374cksichtigt ge-lassen, wonach die Hofgestaltung bereits vor Ablauf des Jahres 2005 abge-schlossen gewesen sei, jedenfalls aber eine Beeintr344chtigung des vertragsge-m344337en Gebrauchs im Jahr 2006 nicht eingetreten und zudem ein Minderungs-recht nur wegen der fehlenden Bepflanzung einger344umt worden sei. Der Senat hat diese Verfahrensr374gen gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet. Er sieht gem344337 247 564 Satz 1 ZPO von einer n344heren Begr374ndung ab. 26 - 13 - 27 bb) Zu ber374cksichtigen ist allerdings, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Hofgestaltungsarbeiten ge-troffen hat. Dieser - von der Revision nicht ger374gte - Gesichtspunkt ist von Amts wegen zu beachten. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft f374r unstreitig gehal-ten, dass diese Arbeiten erst im Dezember 2006 abgeschlossen worden seien. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass sich die Parteien 374ber diesen Punkt uneinig sind, ist dem aber nicht weiter nachgegangen, sondern hat f374r das gesamte Jahr 2006 eine Mietminderung in H366he von 5 % anerkannt, ob-wohl es im Hinblick auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 12. Juli 2006 nur f374r den Zeitraum bis Juli 2006 die noch ausstehende Vollendung der Hofar-beiten festgestellt hat. Einer Nachholung der fehlenden Feststellungen f374r den Zeitraum von August bis Dezember 2006 bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn die Minderungsberechtigung der Beklagten in dieser Zeitspanne entfiele, f374hrte dies nicht dazu, dass der Zahlungsr374ckstand der Beklagten einen - unter II 2 d noch darzustellenden - Umfang erreichte, der eine ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses rechtfertigte. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die Minderung anhand der Bruttomiete und nicht - wie im Schreiben der Haus-verwaltung vom 29. Juni 2005 festgehalten - anhand der Nettomiete berechnet hat. Auch dieser Rechtsfehler ist von Amts wegen zu beachten, f374hrt aber nicht dazu, dass die tats344chlich ausgebliebenen Mietzahlungen als erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten sind. Auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Gegenr374gen, nach denen das Beru-fungsgericht verfahrensfehlerhaft weitere Minderungsgr374nde nicht ber374cksich-tigt habe, kommt es daher nicht an. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Fassadeneinr374s-tung in den Monaten Februar 2006 bis Juli 2006 einen Abzug in H366he von 5 % der Bruttomiete vorgenommen. Die Miete war in dieser Zeit zwar nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, jedoch nach 247 536 28 - 14 - Abs. 1 BGB um diesen Anteil gemindert. Die Feststellung des Berufungsge-richts, dass die Einr374stung s344mtliche Hoffassaden erfasste, wird von der Revi-sion nicht angegriffen. Auch den Umfang der Mietminderung zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, dass die Beklagten ihr gesetzliches Minderungsrecht nach 247 536b und 247 536c Abs. 2 Satz 2 BGB verloren h344tten. F374r einen Ausschluss des Minderungsrechts nach 247 536b BGB w344re er-forderlich, dass die Beklagten schon bei Unterzeichnung des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 die Auswirkungen der Ger374st- und Fassadenarbeiten auf die Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Wohnung kannten. Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Aus dem Schreiben der Bauleitung vom 11. Januar 2006 kann noch keine Kenntnis der mit den angek374ndigten Einr374starbeiten verbundenen M344ngel der Mietsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgeleitet werden. Die blo337e Kenntnis der einen Mangel begr374ndenden Tatsachen reicht f374r die Kenntnis des Mangels selbst nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 114/77, NJW 1979, 713, unter II 2 c). 29 Ein Ausschluss des Minderungsrechts nach 247 536c Abs. 2 Satz 1 BGB scheitert schon daran, dass diese Bestimmung nicht f374r solche M344ngel gilt, die der Vermieter - wie hier - bereits kennt (M374nchKommBGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 536c Rdnr. 10 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., 247 536c Rdnr. 1). 30 d) Zum Ablauf des Jahres 2006 bestand daher nicht der vom Berufungs-gericht errechnete R374ckstand in H366he von 433,15 200, sondern - wie der Senat errechnet hat - unter Ber374cksichtigung aller Zahlungen und berechtigten Abz374-ge ein R374ckstand von 697,12 200, das hei337t in H366he einer Bruttomonatsmiete (687,62 200) zuz374glich 9,50 200. Die ausgebliebenen Zahlungen stellen angesichts ihres Umfangs und im Hinblick darauf, dass sie ausschlie337lich durch Mietminde-rungen verursacht worden sind, die stets mit Unw344gbarkeiten verbunden sind, 31 - 15 - keine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. 32 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die unp374nktliche Zahlungsweise der Beklagten rechtfertige weder f374r sich be-trachtet noch in Verbindung mit dem im Jahr 2006 aufgelaufenen Mietr374ckstand eine ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Der Kl344ger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 wegen ihrer unp374nktlichen Zahlungsweise in den vorangegangenen Monaten ab. Hierdurch brachte er zum Ausdruck, dass er nicht mehr gewillt war, auch zuk374nftig Zahlungsverz366gerungen hinzunehmen. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, dem Mieter vor Vertragsbeendigung Gelegenheit zur 304nderung seines bisherigen Verhaltens zu geben (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.). Um eine K374ndigung des Mietverh344ltnisses zu vermeiden, muss ein wegen fortdauernder unp374nktlicher Mietzahlungen abgemahnter Mie-ter regelm344337ig deutlich machen, dass er bereit ist, seine z366gerliche Zahlungs-weise ernsthaft und auf Dauer abzustellen (Senatsurteil, aaO, Tz. 15). Daher kommt es - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - darauf an, ob das Zahlungsverhalten der Beklagten nach dem Zugang der Abmahnung geeignet ist, das Vertrauen des Kl344gers in eine p374nktliche Zahlungsweise der Beklagten wiederherzustellen (Senatsurteile vom 11. Januar 2006, aaO; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491, Tz. 20). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 33 b) Die am 16. Oktober 2006 bewirkte Restzahlung der Oktobermiete hat bei der Beurteilung, ob die Beklagten nach Abmahnung wieder zu einer p374nktli-chen Zahlung der Mieten zur374ckgekehrt sind, au337er Betracht zu bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die versp344tete Teilzahlung - wie das Berufungs- 34 - 16 - gericht meint - nicht als ein nach Zugang der Abmahnung erfolgter Pflichtenver-sto337 anzusehen ist, weil die vollst344ndige Miete schon zuvor, n344mlich am Don-nerstag, den 5. Oktober 2006, zur Zahlung f344llig war. Die Restzahlung f374r Okto-ber 2006 ist jedenfalls deshalb nicht als eine der Abmahnung nachfolgende Verletzung der mietvertraglichen Zahlungspflichten zu werten, weil ungekl344rt ist, zu welchem Zeitpunkt das an die Beklagten gerichtete Abmahnschreiben die-sen zuging. Die Parteien haben weder den Zeitpunkt der Absendung dieses Schreibens noch seines Zugangs vorgetragen. Das in den Akten befindliche Schreiben vom 5. Oktober 2006 ist an andere Mieter adressiert. c) Ab November 2006 bis einschlie337lich April 2007 haben die Beklagten ihre Mietzahlungen rechtzeitig erbracht. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch f374r die Zahlung der Dezembermiete. 35 Die Parteien haben in Ziffer 3 des Mietvertrages vom 23. Januar 2006 vereinbart, dass die Miete zum dritten Werktag f344llig ist. Anders als die Revisi-onserwiderung meint, ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts f374r die Frage der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen der Eingang beim Vermieter entscheidend. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen nicht in Frage gestellt, dass nur eine bis zum dritten Werktag eines Monats eingegangene Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist. Sie vertreten lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein in die Zahlungsfrist fallender Sonnabend als Werktag anzusehen ist. Im Revisi-onsverfahren ist daher das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrun-de gelegte 374bereinstimmende Verst344ndnis der Parteien 374ber den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen ma337gebend. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgerungen sich aus 247 270 Abs. 4, 247 269 BGB f374r die Recht-zeitigkeit der Mietzahlung ergeben w374rden und ob die Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Union (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - Rs. C- 36 - 17 - 306/06, NJW 2008, 1935, Rdnr. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/Deutsche Tele-kom AG) eine richtlinienkonforme Auslegung des 247 270 Abs. 4 BGB dahin er-fordert, dass f374r die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch au337erhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung von Zahlungsverzug im Gesch344ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35), nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist (so etwa Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 270 Rdnr. 5). Die von den Parteien in Ziffer 3 des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 getroffene Abrede, dass die Miete zum dritten Werktag f344llig ist, stimmt mit der am 1. September 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen F344lligkeitsbestimmung in 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB 374berein. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der dritte Werktag des Monats Dezember 2006 auf Dienstag, den 5. Dezember 2006, fiel, so dass der Kl344ger die Dezembermiete an diesem Tag fristgerecht erhielt. Der vorangegangene Sonnabend, der 2. Dezember 2006, ist kein Werktag im Sinne von 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und der inso-weit inhaltsgleichen F344lligkeitsregelung im Mietvertrag. 37 aa) Der Mietvertrag enth344lt keine ausdr374ckliche Regelung dar374ber, ob der Sonnabend bei der in Ziffer 3 des Mietvertrages geregelten Zahlungsfrist als Werktag anzusehen ist. Der Regelungsgehalt der vertraglichen F344lligkeitsrege-lung ist daher im Wege der Auslegung (247247 133, 157 BGB) zu ermitteln. Das Be-rufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der ver-wendeten Klausel um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne des 247 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB oder um eine Individualabrede handelt. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da auch eine Individualabrede, die - wie hier - eine typische Vereinbarung ("sp344testens zum 3. Werktag") enth344lt, die in glei-cher oder 344hnlicher Fassung in Mietvertr344gen bundesweit Verwendung findet 38 - 18 - (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 14/4553, S. 52 zum Entwurf des 247 556b BGB), vom Senat uneingeschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. BGHZ 122, 256, 260 m.w.N.; 128, 307, 309; zur Nachpr374fbarkeit von Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen vgl. etwa BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). Auch f374r die Auslegung der F344lligkeitsvereinbarung ergeben sich keine Unterschiede danach, ob man sie als typisierte Individualabrede oder als Allgemeine Gesch344ftsbedingung einord-net, weil in beiden F344llen f374r das Begriffsverst344ndnis letztlich der Regelungsge-halt des 247 556b Abs. 1 BGB ma337gebend ist, dem die vorliegende Klausel ent-spricht. bb) Im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung wird die Frage, ob der Sonnabend im Rahmen des 247 556b Abs. 1 BGB oder bei einer ihm entspre-chenden vertraglichen F344lligkeitsregelung als Werktag zu gelten hat, unter-schiedlich beantwortet. Ein Teil der Stimmen sieht den Sonnabend in diesem Kontext nicht als Werktag an (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., 247 556b BGB Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. III 87; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., 247 556b Rdnr. 4; Gramlich, Mietrecht, 10. Aufl., 247 556b BGB Anm. 1; Herrlein/Kandelhard/Both, Mietrecht, 3. Aufl., 247 556b BGB Rdnr. 6; Bottenberg/K374hnemund, ZMR 1999, 221, 223 f.; LG Hamburg, WuM 1981, 181, 182; LG Berlin, GE 2009, 198 - nachfolgend Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09; MM 2008, 334 - nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 291/09). Zur Begr374ndung wird angef374hrt, beim Sonnabend handele es sich nicht um einen Bankge-sch344ftstag, weswegen im Falle der Ber374cksichtigung des Sonnabends die Zah-lungsfrist des Mieters unangemessen verk374rzt werde. 39 Die gegenteilige Auffassung sieht den Sonnabend auch in diesem Zu-sammenhang als Werktag an (Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 556b, Rdnr. 4; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 556b BGB Rdnr. 5; Staudinger/ 40 - 19 - Weitemeyer, BGB (2006), 247 556b Rdnr. 14; M374nchKommBGB/Artz, 5. Aufl., 247 556b Rdnr. 6; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 556b Rdnr. 9; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., 247 556b BGB Rdnr. 6 (anders f374r den auf das Frist-ende fallenden Sonnabend); Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 9. Aufl., 247 556b BGB Rdnr. 6; Elzer/Riecke/Schmid, Mietrechtskommentar, 247 556b BGB Rdnr. 6; Meist, ZMR 1999, 801 , 802; LG M374nchen I, WuM 1995, 103 , 104; LG Wuppertal, WuM 1993, 450). Sie st374tzt sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der auch den Sonnabend zu den Werktagen z344hle, und h344lt zudem die Erw344gungen des Senats im Urteil vom 27. April 2005 (VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154) zur dreit344gigen Karenzzeit bei einer K374ndigung (247 565 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf die in 247 556b Abs. 1 BGB und in gleich lautenden Mietvertragsklauseln auf drei Werk-tage bemessenen Zahlungsfrist f374r anwendbar. cc) Der Senat hat in der genannten Entscheidung f374r den Fall einer miet-vertraglichen Klausel, nach der in 334bereinstimmung mit 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB (fr374her 247 565 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) die Frist f374r eine ordentliche K374ndi-gung des Mietverh344ltnisses am dritten Werktag eines Monats endet, entschie-den, dass der Sonnabend jedenfalls dann als Werktag mitzuz344hlen ist, wenn das Fristende nicht auf ihn f344llt (Senatsurteil, aaO, unter II 3). Dies hat der Se-nat zum einen mit dem Sprachgebrauch des Gesetzes begr374ndet, der in 334ber-einstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch den Sonnabend regelm344337ig nicht den Sonn- und Feiertagen gleichstellt (Senatsurteil, aaO, unter II 3 b). Zum anderen hat der Senat ausgef374hrt, dass der Sonnabend trotz zwischen-zeitlich eingetretener Entwicklungen, die den Gesetzgeber f374r den Sonderfall des Fristablaufs (247 193 BGB) zu einer Gleichstellung des Sonnabends mit Sonn- und Feiertagen bewogen haben, weiterhin f374r erhebliche Teile der Bev366l-kerung nicht arbeitsfrei ist (Senatsurteil, aaO). 41 - 20 - 42 Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, den Sonnabend auch als Werktag im Sinne des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB oder inhaltsgleicher Mietvertragsklauseln anzusehen. Der Schutzzweck der in 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Karenzzeit von drei Werktagen gebietet es vielmehr, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist f374r die Entrichtung der Miete nicht mitzuz344hlen. (1) Zwar gilt der Sonnabend im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin als Werktag. Auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend grunds344tzlich als Werktag einzuordnen. Dies ergibt sich f374r das Privatrecht etwa aus Art. 72 Abs. 1 des Wechselgesetzes oder aus der gleich lautenden Rege-lung in Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend224 stattfinden k366nnen. Eine 344hnliche Bestimmung fand sich in der zwischenzeitlich aufgehobenen Vor-schrift des 247 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF, nach der grenz374berschreitende 334berweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen f374nf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gew366hnlich ge366ffnet haben, ausge-nommen Sonnabende224 zu bewirken waren. Auch die Sonderregelung des 247 193 BGB stellt die grunds344tzliche Einordnung des Sonnabends als Werktag nicht in Frage (Senatsurteil vom 27. April 2005, aaO, unter II 3 b bb). 43 (2) Die Auslegung des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihm entsprechen-der mietvertraglicher Regelungen darf jedoch nicht beim Wortlaut stehen blei-ben. Der Schutzzweck der dem Mieter f374r die Entrichtung der Miete einger344um-ten Karenzzeit von drei Tagen gebietet es, die Vorschrift des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Kern inhaltsgleich in Ziffer 3 des Mietvertrags wiedergege-ben ist, im Wege teleologischer Reduktion einschr344nkend dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist. 44 - 21 - 45 Mit der durch das Mietrechtsreformgesetz zum 1. September 2001 einge-f374hrten Bestimmung des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB sollte - ebenso wie in der entsprechenden Regelung in Ziffer 3 des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 - die F344lligkeit der Miete auf den Beginn des Monats vorverlegt (BT-Drs. 14/4553, aaO, S. 52) und eine Vorleistungspflicht des Mieters begr374ndet werden. Bei der Schaffung dieser von der bisherigen Rechtslage (vgl. 247 551 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) abweichenden Regelung lie337 sich der Gesetzgeber von der Erw344gung leiten, dass in der vertraglichen Praxis schon unter der Geltung des 247 551 Abs. 1 BGB aF 374berwiegend eine Vorleis-tungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich aber dem Mieter das Recht einge-r344umt worden war, die Miete bis zum dritten Werktag des jeweils ma337geblichen Zeitabschnitts zu entrichten (BT-Drs. 14/4553, aaO). Der Gesetzgeber hat da-mit das bereits in mietvertraglichen Vereinbarungen ber374cksichtigte Bed374rfnis des vorleistungspflichtigen Mieters als schutzw374rdig anerkannt, eine ausrei-chende Zeitspanne f374r die Bewirkung der Mietzahlung zu erhalten. Die Einr344umung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im Interes-se des Mieters die zugunsten des Vermieters begr374ndete Vorleistungspflicht ab. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierf374r drei Werktage Zeit haben. An einer sol-chen "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mie-ters, weil unp374nktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses nach 247247 573, 543 BGB ausl366sen k366nnen. Um dieser Inte-ressenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschm344lert zur Verf374gung stehen. Dieser Gesichts-punkt ist f374r die Auslegung der Frage, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat, von entscheidender Bedeutung. 46 - 22 - 47 (3) Mietzahlungen erfolgen heutzutage 374blicherweise nicht in bar, son-dern werden 374ber Bankinstitute abgewickelt. W374rde der Sonnabend im Rahmen der Zahlungsfrist als Werktag mitgerechnet, w344re nicht gew344hrleistet, dass eine 334berweisung den Empf344nger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des Vor-monats, wenn weite Teile der Bev366lkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist. Bank374berweisungen werden nur an den Gesch344ftstagen der Banken ausgef374hrt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch (247 675s Abs. 1, 247 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei der Schaffung des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis Freitag Bankgesch344ftstage (so die Legaldefinition in der am 14. Au-gust 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des 247 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Dementsprechend wurde eine 334berweisung an einem Sonnabend - selbst bei ge366ffneten Bankfilialen oder bei online-Auftr344gen - weder ausgef374hrt noch dem Empf344nger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des 247 556b Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter einger344umte Schonfrist von drei Werktagen bei einer 374ber das Wochenende auszuf374hrenden Bank374berweisung um einen Tag verk374rzen w374rde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungs-frist als Werktag mitz344hlte. Dies widerspr344che dem Schutzzweck der Karenz-zeit. 48 An dieser Sachlage hat sich nichts Wesentliches ge344ndert. Zwischenzeit-lich ist zwar im Zuge der Umsetzung von Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2007/64/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 374ber Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) der bisher in 247 676a Abs. 2 Satz 2 BGB definierte Begriff "Bankgesch344ftstag" mit Wirkung zum 1. November 2009 durch den Begriff "Gesch344ftstag" abgel366st worden, der ent- 49 - 23 - scheidend darauf abstellt, an welchen Tagen der an der Ausf374hrung eines Zah-lungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleiter einen hierf374r erforderli-chen Gesch344ftsbetrieb unterh344lt (BT-Drs. 16/11643, S. 107 f.; 247 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Ma337geblich f374r die Auslegung des 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und an ihn angelehnter Mietvertragsklauseln sind aber die Verh344ltnisse zum Zeit-punkt der Einf374hrung dieser gesetzlichen Bestimmung. Zudem sehen die Ge-sch344ftsbedingungen der Banken 374berwiegend vor, dass an Sonnabenden nach wie vor kein f374r die Ausf374hrung von Zahlungsvorg344ngen erforderlicher Ge-sch344ftsbetrieb im Sinne von 247 675n Abs. 1 Satz 4 BGB unterhalten wird. Der Sonnabend ist deshalb nicht als Werktag im Sinne des 247 556b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen anzusehen. Dies gilt im Inte-resse einheitlicher Handhabung unabh344ngig von der Zahlungsweise. (4) Das Senatsurteil vom 27. April 2005 (aaO) steht der Auslegung, dass ein Sonnabend nicht als Werktag im Sinne von 247 556b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihm entsprechender Vertragsklauseln zu geltend hat, nicht entgegen. Denn der hierf374r ma337gebliche Zusammenhang zwischen Werktag und Bankgesch344ftstag besteht bei der in 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten dreit344gigen Karenzzeit f374r die K374ndigung des Mietverh344ltnisses nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2005, aaO, unter II 3 b cc). Die 334bermittlung und Zustellung einer K374ndigung durch die Post erfolgt auch an einem Sonnabend. Im Gegensatz zur Zahlung der Miete verk374rzt sich daher bei einer K374ndigung die Karenzzeit von drei Werktagen nicht, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Dreitagesfrist des 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mitgez344hlt wird. 50 (5) Einer Ausklammerung des Sonnabends bei der Zahlungsfrist steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Werktags in 247 556b Abs. 1 BGB nicht entsprechend eingegrenzt hat. Denn in seinem Bestreben, die Gesetzeslage an die bestehende Vertragspraxis anzupassen, hat er auf die 51 - 24 - damals 374blichen vertraglichen Formulierungen zur374ckgegriffen. Die von ihm zum Vorbild genommenen Vertragsklauseln sind aber bei der gebotenen inte-ressengerechten Auslegung ebenfalls dahin zu verstehen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag mitz344hlt (vgl. Senatsur-teil vom heutigen Tag - VIII ZR 291/09). d) Auch der Umstand, dass die Beklagten im Mai und im Juni 2007 zwar die geminderte Miete rechtzeitig, jedoch die Nebenkostenvorauszahlungen in H366he von 52,13 200 erst am 9. Mai beziehungsweise am 18. Juni 2007 entrichtet haben, rechtfertigt keine ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses. Zu die-sem Zeitpunkt hatten die Beklagten sechs Monate lang die Miete rechtzeitig bezahlt und dadurch das Vertrauen des Vermieters in eine p374nktliche Zah-lungsweise wiederhergestellt. Auch im Mai und Juni haben sie nicht die Miete selbst versp344tet entrichtet, sondern lediglich - wohl unter dem Eindruck der mit der Hausverwaltung gef374hrten Korrespondenz - zwei Betriebskostenvorauszah-lungen nicht bereits zu Monatsbeginn 374berwiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Vers344umnis rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet nicht als schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet. 52 e) Die vom Kl344ger beanstandete Zahlungsweise der Beklagten rechtfer-tigt auch unter Einbeziehung der vor der Abmahnung liegenden Vorf344lle und 53 - 25 - unter Ber374cksichtigung des bis Ende 2006 aufgelaufenen Mietr374ckstands (697,12 200) keine ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2008 - 15 C 377/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2009 - 63 S 403/08 -
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