BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 129/09 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG 247247 59, 67 a.F.; BGB 247247 195, 548 Abs. 1; PrivathaftpflichtVers (Bes.Bed. u. Risikobeschreibungen f.d. Privathaftpflichtversicherung Nr. 4.2) a) F374r den Ausgleichsanspruch des Geb344udeversicherers gegen den Haftpflicht-versicherer des Mieters analog 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrunds344tze als f374r den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter. b) Die Verj344hrung dieses Anspruchs richtet sich nach 247 195 BGB. c) Gew344hrt der Haftpflichtversicherer f374r Haftpflichtanspr374che wegen Mietsach-sch344den an Wohnr344umen grunds344tzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Geb344udeversicherers nicht entgegenhalten, der Ver-sicherungsschutz sei f374r unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende R374ckgriffsanspr374che ausgeschlossen. Die entspre-chenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobe-schreibungen f374r die Privathaftpflichtversicherung sind nach 247 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zi-vilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt als Geb344udeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs-nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 3. Februar 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachsch344den sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat die Kl344gerin als deren Haus-ratversicherer reguliert. 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin st374tzt ihren auf Ausgleich des h344lftigen Zeitwertscha-dens gerichteten Anspruch in H366he von 29.425,21 200 auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend an-wendbaren Grunds344tze der Doppelversicherung (247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer 4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei 374bergreifenden Scha-denereignissen (RVA) fallenden R374ckgriffsanspr374che von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Regressverzichts der Kl344ge-rin gegen374ber der Mieterin nach dem Abkommen seien erf374llt, weil diese den Schaden weder vors344tzlich noch grob fahrl344ssig herbeigef374hrt habe und von der Kl344gerin als Hausratversicherer entsch344digt worden sei. Da-von abgesehen k366nne die Kl344gerin keine Kosten f374r die Beseitigung von Sch344den an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen und Glas-sch344den erstattet verlangen, weil insoweit der Ausschluss in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR eingreife. Au337erdem sei nicht bewiesen, dass die Mieterin den Brand fahrl344ssig herbeigef374hrt habe. Die im Mietrecht geltende Be-weislastverteilung nach Verantwortungsbereichen sei auf den Aus-gleichsanspruch analog 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht anwendbar. Der Anspruch sei auch gem344337 247 548 Abs. 1 BGB verj344hrt. 3 Das Landgericht (VersR 2008, 1688) hat der Klage in H366he von 28.268,67 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Kl344gerin die Zur374ckweisung der Berufung. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Kl344gerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in der zuerkannten H366he hat. I. Die Mieterin w344re dem Vermieter wegen leicht fahrl344ssiger Her-beif374hrung des Brandes an sich zum Schadensersatz verpflichtet. 6 1. Es ist unstreitig und im 334brigen von den Vorinstanzen rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass der Brand durch eine eingeschaltete Platte des Elektroherds in der Mietwohnung entstanden ist, weil die Mieterin die Platte nicht ausgeschaltet oder beim Verlassen der Wohnung mit einer 374ber die rechte Schulter geh344ngten sperrigen Tasche gegen den Schalt-knopf gesto337en ist und dadurch die Platte unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Entstehung des Brandes nur durch ein Verhalten der Mieterin zu erkl344ren. Der Beklagten sei ein Entlastungsbeweis dahingehend nicht gelungen, der Brand sei nicht durch die Mieterin fahrl344ssig verursacht worden. Die Beweislastabgren-zung nach Verantwortungsbereichen habe auch im Rahmen von Aus-gleichsanspr374chen analog 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erfolgen. Dies entspreche bereits dem von der Rechtsprechung zu 247 280 BGB allge-mein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren habe. Danach k366nne von einer Sch344digung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Gesch344digte darlege, dass die Schaden-ursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herr374h- 7 - 5 - ren k366nne. Dieser allgemeine Grundsatz werde insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Be-weislast trage, sobald davon auszugehen sei, die Schadenursache liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten r344umlich-gegenst344ndlichen Bereich. Dies gelte insbesondere auch in F344llen unge-kl344rter Schadenursache. Deshalb m374sse der Vermieter beweisen, dass die Schadenursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden sei, w344h-rend sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschul-den zu entlasten habe. An dieser grunds344tzlichen Beweislastverteilung im Verh344ltnis zwischen Vermieter und Mieter 344ndere sich nichts dadurch, dass der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichs-pflichtigen Versicherer verlange. Auch insoweit sei zu ber374cksichtigen, dass der in Frage kommende Schadensersatzanspruch gem344337 247 67 VVG a.F. auf die Kl344gerin als Versicherer des Vermieters 374bergegangen sei. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrl344ssiger Schadenverursachung ersatz-pflichtig sei, sei deshalb nach den im Verh344ltnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrunds344tzen zu beurteilen. Demgem344337 gehe der Senat davon aus, dass der Schaden durch ein fahrl344ssiges Verhalten der Mieterin entstanden sei. 2. In diesem Punkt stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu. Der vom Senat aus einer erg344nzenden Auslegung des Geb344udeversiche-rungsvertrages hergeleitete Regressverzicht hindert den Geb344udeversi-cherer ebenso wie der Regressverzicht nach dem RVA daran, den auf ihn nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. 374bergegangenen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend zu machen. Eine weitergehende Einschr344nkung der Rechtsposition des Geb344udeversiche- 8 - 6 - rers ist damit nicht verbunden. Dies gilt f374r den vom Senat entwickelten Regressverzicht wie auch f374r den Regressverzicht nach dem RVA (n344her zu diesem Regressverzicht unter II 2). Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Re-gressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers zugute kommen. Dieser hat seinem Versicherungsnehmer durch den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Besch344digung von Wohnr344umen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten R344u-men in Geb344uden einen entsprechenden Versicherungsschutz verspro-chen. G344be es den Regressverzicht nicht, k344men dem Geb344udeversiche-rer ebenso wie dem Vermieter im Haftpflichtprozess gegen den Mieter m366glicherweise 374ber die allgemein zu 247 280 Abs. 1 BGB entwickelten Beweislastgrunds344tze hinausgehende spezielle mietrechtliche Beweiser-leichterungen zugute (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 Tz. 13 ff.; Schmid, VersR 2010, 43). K344me es aufgrund derartiger Beweiserleichterungen zu einer Verurtei-lung des Mieters im Haftpflichtprozess, h344tte dessen Haftpflichtversiche-rer dies im Rahmen seiner bedingungsgem344337en Deckungspflicht hinzu-nehmen. Es besteht kein Anlass, den Haftpflichtversicherer bei dem ge-gen ihn gerichteten Anspruch des Geb344udeversicherers nach den Grunds344tzen der Doppelversicherung besser zu stellen (ebenso Grom-melt, r+s 2009, 241). Der Haftpflichtversicherer wird dadurch nicht be-nachteiligt. Zum Sachverhalt kann er sich von seinem Versicherungs-nehmer informieren lassen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbil-dung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das 9 - 7 - 304quivalent daf374r, dass dem Geb344udeversicherer trotz bestehenden Haft-pflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 16. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Ergeb-nis f374hrt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflicht-versicherers. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht ange-sprochenen (eventuellen) besonderen Beweislastregeln des Mietrechts 374berhaupt zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen Grunds344tzen abweichen oder ihn nicht vielmehr eher beg374nstigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - NJW-RR 2005, 381 unter II 1 m.w.N.) und ob es hier darauf ankommt, weil der Schaden nach den tat-richterlichen Feststellungen durch eine eingeschaltete Herdplatte in der Mietwohnung verursacht wurde. 10 II. Der Ausschluss f374r unter das RVA fallende R374ckgriffsanspr374che in Ziffer 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grunds344tzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht schon in fr374heren Entscheidungen (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Kl344gerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegen374ber dem vom Bun-desgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressver-zicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumentation ber374cksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses in Ziffer 4.2 BBR nicht hinreichend. 11 - 8 - 12 1. a) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mie-ter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversiche-rung mitversichert, wie das Landgericht richtig erkannt hat (aaO S. 1689). Dies f374hrt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Re-gressverzicht bei einer Mietsachsch344den deckenden Haftpflichtversiche-rung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interes-senlage (OLG Bamberg VersR 2007, 1651, 1652; LG K366ln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsver-tragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch we-gen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grunds344tzlich ein Aus-gleichsanspruch in analoger Anwendung von 247 59 Abs. 2 VVG a.F. ge-gen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist, wie bereits ausgef374hrt, das 304quivalent daf374r, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Sch344diger (freiwillig) auf den Regress verzichten. b) Der Regressverzicht ist gem344337 Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei G374nther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner f374r eine Regressforderung bis zu 600.000 200, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 200 374bersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grunds344tzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem f374r Sch344den an der Mietsache, sofern eine Haft-pflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versi-cherungsschutz nach 247 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge- 13 - 9 - schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-gress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Be-reich im Allgemeinen 374ber eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG D374sseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; G374nther aaO S. 34; Dietz, Wohngeb344udeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Sch344diger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, f374hren deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verh344ltnis zu einer Mietsach-sch344den deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 200 subsidi344r sein soll. 2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Sch344diger soll durch Ziffer 4.2 BBR abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach 247 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam, weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in ei-nem wesentlichen Punkt gef344hrdet und den Mieter auch im 334brigen un-angemessen benachteiligt. 14 a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 BBR wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von 247 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz f374r die gesetzli-che Haftpflicht aus der Besch344digung von Wohngeb344uden, Wohnungen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten R344umen in Geb344uden sowie aus allen sich daraus ergebenden Verm366genssch344den gew344hrt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewie-sen. Leicht fahrl344ssig verursachte Sch344den durch Brand k366nnen ein exis- 15 - 10 - tenzgef344hrdendes Ausma337 erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnr344ume betreffenden Haftpflichtsch344den ist deshalb l344ngst die Re-gel, die Wirksamkeit eines formularm344337igen Ausschlusses w344re fraglich (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 4.2 BBR eingeschr344nkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Regressverzichts sch374tzt. Damit hat die Klausel die Bedeu-tung einer einfachen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschr344n-kenden Subsidiarit344tsabrede. b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuh366hlen. 16 aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer 4.2 BBR wird der Ver-sicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verf374gung ge-stellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm v366llig unbekann-tes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Re-gress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist f374r den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verst344ndnism366glichkeiten sind sp344testens dann 374berschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversi-cherung zur374ckverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon f374r sich genommen und insbesondere im Verh344ltnis zu Ziffer 4.2 BBR auch von spezialisierten Versicherungsjuri-ten oft nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das RVA auch dessen 304nderungen, die ohne Beteiligung der Partei- 17 - 11 - en des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen k366nnen (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachsch344den von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, son-dern auch inhaltlich unangemessen. bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA be-gr374ndet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erh344lt. Wie die Beklagte vorgetragen hat, haben Geb344udefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens h344ufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewesen sei. In solchen F344llen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversiche-rer, auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchsabwehr. Dar374ber, ob das RVA einem Regressan-spruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa dar374ber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrl344ssigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsidiarit344tsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegen374ber der bereits er366rterten einfachen Subsidi-arit344tsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwi-schen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und l344uft Gefahr, bei ei-ner Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsan-spruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer sei-nen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; 18 - 12 - Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht sel-ten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversiche-rern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund daf374r, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Geb344udever-sicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzu-nehmen, dass Haftpflichtversicherer und Geb344udeversicherer durch ge-genseitige rechtliche Abwehrma337nahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrl344ssig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; G374nther, VersR 2006, 1539, 1541). cc) Die Bef374rchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidie-renden Subsidiarit344tsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund daf374r, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiarit344tsklauseln eingreift mit der Folge eines Aus-gleichs nach 247 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, 247 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbr374ster, 2. Aufl. 247 6 Rdn. 88). 19 3. Die Kl344gerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rund-schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorst344nde der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be- 20 - 13 - deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes 374berhaupt f374r die Auslegung des RVA haben soll. 334berdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog 247 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es fr374her abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998. III. Zu den von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschl374s-sen f374r Sch344den an einzelnen Gegenst344nden nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 BBR brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die Berufungsangriffe der Beklagten gegen das Urteil des Land-gerichts nicht durch. Die Revisionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zur374ck. 21 IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verj344hrt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die kurze Verj344hrungsfrist von sechs Monaten nach 247 548 BGB, sondern die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB. Bei dem Ausgleichsan-spruch handelt es sich nicht um den 374bergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach 247 12 Abs. 1 VVG a.F. verj344hren w374rde (so auch OLG Karlsruhe VersR 2008, 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gr374nde, die im Miet-recht die kurze Verj344hrungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsan- 22 - 14 - spruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzun-gen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. W374rde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verj344hren, w344re er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versi-cherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verj344hrungshemmende Ma337nahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade f374r Brandsch344den typisch - eine ausreichende Aufkl344rung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden ha-ben kann. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2008 - 16 O 119/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08 -
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