ECLI:DE:BGH:2015:081215BVIIIZR129.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 129/15 vom 8. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider , Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re - vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Mai 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . Streitwert: Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision 6 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel - )Beschwer de s Beklagten, d er sich gegen die Rä u- mung sein er Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Nettom iete von monatlich 405,71 17.039,82 (42 Monate x 405,71 Denn n ach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der B e- schwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalb fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältn is auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senat s- beschlüsse vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14 , WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöhen die mo e- 1 2 - 3 - schwerdewert nicht. Denn für die Wertbemessung kommt es, wie auch der Wortlaut des § 8 ZPO zeigt, auf das für die Gebrauchsüberlassung zu zahlende Entgelt an. Dazu zählen vereinbarte Voraus zahlungen auf Nebenkosten nicht. Deren Vereinbarung regelt vielmehr lediglich die Zahlungsweise für außerhalb des geschuldeten Entgelts anfallende zusätzliche , ganz überwiegend vom j e- weiligen Verbrauch abhängige Leistungen, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrau chsüberlassung angesehen werden . Eine solche Nebenkostenve r- einbarung gibt deshalb auch keinen bei der Wertbemessung zu berücksicht i- genden Aufschluss darüber, welche über die eigentliche Miete hinausgehenden Beträge der Mieter nach erforderli cher Abrechnung tatsächlich schuldet ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW - RR 1999, 1385 unter I 2; vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW - RR 2009, 77 5 Rn. 10; Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 8 Rn. 5). Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses das zur Wertb e- messung anzusetzende einjährige Entgelt neben dem Nettogrundentgelt N e- benkosten dann umfasst, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Selbst wenn diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernommen werden könnte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, aaO Rn. 11), kö nnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Ve r- einfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet we r- den, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheid - 3 - 4 - bar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Geb rauchsüberlassung geschu l- dete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.09.2009 - 217 C 160/09 - LG Köln, Entscheidung vom 21.0 5.2015 - 1 S 308/09 -
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