Beglaubigte Abschrift ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIZR129. 16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 12 9/16 vom 4. Oktober 2016 - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Müller beschlossen: Die Anhörungsrüge de s Kläger s gegen den Senatsbeschluss vom 16. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 16. August 2016 verletzt den Anspruch de s Kläger s auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein zelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mi t dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch g emacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen de s Kläger s in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 4 O 441/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2016 - I - 8 U 82/15 - Beglaubigt: Olovcic, Justizangestellte 3
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