BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 130/03 vom24. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die RichterinDiederichsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Gründe: 1. Die Kläger nehmen die beklagte Gynäkologin wegen eines im August1998 fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs auf Ersatz ihres Unter-haltsaufwandes für ihre am 23. März 1999 gesund geborene Tochter T. in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert unddie Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragen.2. Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel ist nur zu bewilligen, wenn dieRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Erfolgsaussichtdes Rechtsmittels muß auch im Falle einer zugelassenen Revision gegebensein (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998,1154). Daran hat sich durch die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses(Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) er-folgte Neuregelung der Rechtsmittel nichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom - 3 -11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130). § 119 Abs. 1 ZPOgilt nicht für den Rechtsmittelführer. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieseVorschrift für den Revisionskläger auch bei einem nach neuem Zivilprozeßrechtzugelassenen Rechtsmittel nicht analog anwendbar.Die Revision der Kläger hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. DasBerufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger aufErsatz des Unterhaltsaufwandes für ihre Tochter T. aus Anlaß des fehl-geschlagenen Schwangerschaftsabbruchs zu Recht verneint. Die Auffassungdes Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch komme im Falle einesallein auf der Grundlage der Beratungslösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB vorge-nommenen Versuchs des Schwangerschaftsabbruchs nicht in Betracht, weildieser Eingriff zwar straflos, aber rechtswidrig gewesen wäre, deckt sich mit dergefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 129,178, 183 f. und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767), ander festgehalten wird. Zur Fortbildung des Rechts bietet der Streitfall keine Ge-legenheit.Müller Greiner DiederichsenPauge Zoll
Full & Egal Universal Law Academy