BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 130/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UKlaG 247 1; VVG 247 178g Abs. 3 a) Die Frage, ob der Versicherer 304nderungen seiner Krankenversicherungs-bedingungen auf dem Weg des 247 178g Abs. 3 VVG wirksam in die beste-henden Vertr344ge einbezogen hat, kann in analoger Anwendung von 247 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren 374berpr374ft werden (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b). b) Wenn eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kran-kenversicherung von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ung374ns-tigen Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens im Sinne von 247 178g Abs. 3 VVG vor. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. April 2006 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 26. Zi-vilkammer des Landgerichts K366ln vom 20. Juli 2005 ge-344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-setzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 200, er-satzweise am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadens-f344llen in der Krankenversicherung gegen374ber den Be-standsversicherten auf die nachfolgend genannten, ab November 2003 an die Versicherungsnehmer verschick-ten, im Treuh344nderverfahren ge344nderten Versiche-rungsbedingungen und Tarifbestimmungen zu berufen: - 3 - Erg344nzung zu 247 1 Abs. 1a MB/KK 94 ("Preisliche An-gemessenheit im Allgemeinen"): "(Nr. 1) Preisliche Angemessenheit Die Aufwendungen f374r Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen werden - soweit sich aus 247 4 MB/KK 94 einschlie337lich der Nummern 9 bis 13 TB nichts anderes ergibt - bis zu angemessenen Betr344gen anerkannt." Erg344nzung zu Nr. 11 Abs. 2 TB ("Preisliche Angemes-senheit bei Heilmitteln"): "(Nr. 11) Definitionen Die Erstattung von Heilmittelkosten richtet sich nach den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und H366chsts344tzen, sofern der Tarif nichts anderes vor-sieht. 304ndern sich Leistungsinhalte oder angegebene H366chst-s344tze bei der als Vergleichsbasis herangezogenen Heil-mittelliste des Bundes, wird der Versicherer mit Zustim-mung des Treuh344nders die Inhalte und H366chstpreise entsprechend anpassen. Die neuen Leistungsinhalte bzw. H366chsts344tze gelten dann f374r Behandlungen, die am 1. des 374bern344chsten Monats nach Benachrichtigung der Versicherungsneh- - 4 - mer oder sp344ter beginnen, sofern nicht mit Zustimmung des Treuh344nders ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist." Erg344nzung zu Nr. 11 Abs. 3 TB ("Preisliche Angemes-senheit bei Hilfsmitteln"): "(3) Als Hilfsmittel gelten ausschlie337lich orthop344dische Hilfsmittel, H366r-, Seh- und Sprechhilfen, Herzschrittma-cher, Heimdialyseger344te, Krankenfahrst374hle jeweils in funktionaler Standard-Ausf374hrung." Erg344nzung zu 247 4 Abs. 4 MB/KK 94 ("Angemessene Entgelte bei station344rer Behandlung" als Nr. 12 TB): "(Nr. 12) Angemessene Entgelte (1) F374r Krankenh344user, die dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhaus-entgeltgesetz unterliegen, bestimmt sich die Angemes-senheit des Entgelts durch die genannten Rechtsgrund-lagen in der jeweils g374ltigen Fassung. (2) Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, gelten als angemessen, sofern sie die im Vergleich zu den durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte nicht um mehr als 50% 374berschreiten." - 5 - Erweiterung und Pr344zisierung zur preislichen Angemes-senheit als Nrn. 19a und 19b TB zu 247 5 Abs. 2 MB/KK 94: "(Nr. 19a) Ber374cksichtigung der preislichen Angemes-senheit Die Herabsetzungsbefugnis gem344337 247 5 Abs. 2 MB/KK 94 besteht auch, wenn die Aufwendungen f374r eine Heil-behandlung oder eine sonst vereinbarte Leistung die Angemessenheit gem344337 Nr. 1 TB 374berschreiten. 334ber die in 247 4 MB/KK 94 einschlie337lich der Nummern 9 bis 13 TB vereinbarten Grenzen hinaus ist die Erstattung ausgeschlossen. (Nr. 19b) Ber374cksichtigung der Wirtschaftlichkeit Die Herabsetzungsbefugnis gem344337 247 5 Abs. 2 MB/KK 94 besteht auch dann, wenn bei mehreren zumutbaren Behandlungsalternativen mit vergleichbarem Therapie-erfolg die Aufwendungen durch die Entscheidung der versicherten Person die Angemessenheit gem344337 Nr. 1 TB 374berschreiten, sofern der Versicherer nicht vor dem Behandlungsbeginn eine Kosten374bernahme schriftlich zugesagt hat." Erg344nzung zu Nr. 29 TB (Ausl366sender Faktor f374r Bei-tragsanpassungen): - 6 - "(Nr. 29 334berpr374fungseinheiten und Anpassungsfaktor) (2) Abweichend von der Regelung des 247 8b Abs. 1 Satz 2 MB/KK, wonach der Versicherer bei dem in Nr. 29 Abs. 1 TB genannten vom Hundertsatz die 334ber-pr374fung der technischen Berechnungsgrundlagen durchzuf374hren hat, kann der Versicherer unter den 374b-rigen in 247 8b Abs. 1 MB/KK genannten Voraussetzun-gen bereits bei einer Abweichung von mehr als 5% die Beitr344ge des jeweiligen Tarifes anpassen." Der Kl344ger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeich-nung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu ver366ffentlichen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger 1/5 und die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu un-terlassen, sich gegen374ber Bestandsversicherten bei der Regulierung von Schadensf344llen in der Krankenversicherung auf eine Vielzahl von ab No-vember 2003 eingef374gten Erg344nzungen ihrer (im 334brigen den Musterbe- 1 - 7 - dingungen f374r die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-rung - MBKK 94 - entsprechenden) Versicherungs- sowie sich daran an-schlie337ender Tarifbedingungen zu berufen. Die Beklagte hatte aus An-lass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. im Wege eines Treuh344nderver-fahrens nach 247 178g Abs. 3 VVG ihre Erstattungspflicht ausdr374cklich von der preislichen Angemessenheit der Aufwendungen f374r Heilbehandlung und sonst vereinbarten Leistungen abh344ngig gemacht. Von den Bedin-gungs344nderungen wurden die Versicherten unterrichtet. Der Kl344ger fordert ferner, die Beklagte zur Auskunft dar374ber zu verurteilen, welchen Versicherungsnehmern sie die ge344nderten Versi-cherungsbedingungen zugeschickt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Erg344nzung allen davon betroffenen Versicherungs-nehmern mitzuteilen und dem Kl344ger Gelegenheit zur 334berpr374fung und Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer ein Richtig-stellungsschreiben erh344lt. Schlie337lich beantragt der Kl344ger hilfsweise, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf de-ren Kosten im Bundesanzeiger ver366ffentlichen zu d374rfen. 2 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat 374berwiegend Erfolg. 4 - 8 - 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1113 ver366f-fentlicht ist, vertritt die Auffassung, f374r das Begehren des Kl344gers gebe es im hier vorliegenden Verbandsklageverfahren keine Anspruchsgrund-lage. Nach 247 1 UKlaG k366nne nur der Inhalt Allgemeiner Gesch344ftsbedin-gungen gepr374ft werden, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung. Der Kl344ger wende sich jedoch nur gegen die Zul344ssigkeit des hier von der Beklagten durchgef374hrten Treuh344nderverfahrens gem344337 247 178g Abs. 3 VVG. F374r eine materiellrechtliche Unwirksamkeit der neuen Klauseln sei weder ausreichend vorgetragen noch sei diese sonst erkennbar. F374r eine ana-loge Anwendung von 247 1 UKlaG fehle es sowohl an einer Regelungsl374-cke als auch - wegen der M366glichkeit des Individualrechtsschutzes - an einem Regelungsbed374rfnis. 247 2 UKlaG sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht einschl344gig. F374r 247247 3, 8 UWG fehle es an einer Wettbe-werbshandlung, da die Beklagte mit den neuen Klauseln lediglich die be-stehende Leistungspflicht eingeschr344nkt habe. II. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr kann der Kl344ger die Frage, ob der Versicherer 304nderungen seiner Krankenversicherungsbedingun-gen auf dem Weg des 247 178g Abs. 3 VVG wirksam in die bestehenden Vertr344ge einbezogen hat, in analoger Anwendung von 247 1 UKlaG im Ver-bandsklageverfahren zur 334berpr374fung stellen. Soweit der Kl344ger Unter-lassung und Ver366ffentlichung der Urteilsformel beantragt hat, ist die Kla-ge auch begr374ndet. 6 1. a) Nach dem Wortlaut des 247 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den 247247 307 bis 309 des B374rgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den 247247 305 ff. BGB geregelte Fra- 7 - 9 - ge, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines Verbandskla-geverfahrens nach 247 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund f374r diese, schon in der Vorg344ngervorschrift des 247 1 UKlaG, dem 247 13 AGBG, zum Aus-druck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-hen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschlie337lich der Frage, ob ei-ne Klausel f374r den Vertragspartner des Verwenders 374berraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumst344nde beurteilen lassen. Sie sind daher f374r die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren un-geeignet (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR 1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40; beide m.w.N.). b) Mit 247 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-cherer allerdings einen 374ber 247247 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur Einbeziehung zus344tzlicher oder ver344nderter Klauseln in die bereits mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Wirkung f374r s344mtliche Einzelvertr344ge an die Hand gegeben, denen die ge344nderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell. Vorausgesetzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vor374bergehende Ver344nde-rung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich macht; das ist von einem unabh344ngigen Treuh344nder zu 374berpr374fen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Be-stimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortf374h-rung des Vertrages dessen Erg344nzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Besonderheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Ein-zelvertrag keine Rolle. 8 - 10 - 9 c) Deshalb trifft die ratio legis f374r die oben beschriebene Ein-schr344nkung des Anwendungsbereichs von 247 1 UKlaG hier nicht zu. We-gen der Beschr344nkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die 334berpr374fung von 247247 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, je-denfalls wenn es um die Pr374fung einer generellen Einbeziehung ver344n-derter Klauseln auf einem Weg, wie er in 247 178g Abs. 3 VVG er366ffnet wird, in s344mtliche Vertr344ge geht, f374r die das ge344nderte Klauselwerk ma337gebend ist. Damit wird dem Zweck des 247 1 UKlaG Rechnung getra-gen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzul344ssi-gen Klauseln und den durch sie tats344chlich oft erzeugten Scheinbindun-gen freizuhalten (vgl. BGHZ 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde soll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor gesch374tzt werden, dass er durch den Hinweis auf neue Bedingungen missbr344uchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den urspr374nglich vereinbarten Bedin-gungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit der Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b) ein andere Auffassung vertreten hat, h344lt er daran nicht fest. 2. Die von der Beklagten hier im Treuh344nderverfahren vorgenom-mene 304nderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des 247 178g Abs. 3 VVG nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. 10 a) Das wird bereits aus Satz 2 des 247 178g Abs. 3 VVG deutlich, wonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln der Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der 11 - 11 - weiteren Voraussetzung, dass zur Fortf374hrung des Vertrages dessen Er-g344nzung notwendig ist. Der Senat hat jedoch in der Entscheidung BGHZ 154, 154 ff., die Anlass f374r das von der Beklagten durchgef374hrte Treu-h344nderverfahren war, keine Klausel f374r unwirksam erkl344rt. Er hat aller-dings die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige Heilbehand-lung" in 247 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK gekl344rt und der Auslegung des 247 5 Abs. 2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene 334berma337-regelung auch auf einen im Verh344ltnis zum medizinisch notwendigen Be-handlungsumfang 374berh366hten Verg374tungsansatz des Arztes oder Kran-kenhaustr344gers erstrecke (BGHZ 154, 154, 166 ff.). Die ge344nderte Aus-legung einer Klausel steht der Erkl344rung der Unwirksamkeit aber gerade nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensit344t vielmehr deutlich dahinter zu-r374ck. Schon das legt ein Verst344ndnis des 247 178g Abs. 3 VVG dahin nahe, dass eine 304nderung selbst von f374r die Begrenzung der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem Anwendungsbereich nicht unterf344llt. b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-sungsbefugnis nach Satz 1 des 247 178g Abs. 3 VVG abstellt, f374hrt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grunds344tzlichen Kl344-rung der Frage, wann eine nicht nur vor374bergehende Ver344nderung der Verh344ltnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch durch 304nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden kann. Die Bestimmung des 247 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die Stellungnahme der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht mit Recht betont - einen Fall des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage, f374r den eine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber auch f374r 247 178g Abs. 3 VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung ge-schlossener Vertr344ge rechtfertigende St366rung des 304quivalenzverh344lt- 12 - 12 - nisses nicht vorliegt, soweit Ver344nderungen in die Risikosph344re einer Vertragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von Versiche-rungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-legung durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung geh366ren aber, auch wenn die Klausel hier aufgrund der seit l344ngerer Zeit allgemein aufgege-benen gesetzes344hnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-gungen fr374her anders verstanden worden ist (BGHZ aaO S. 169), zur Ri-sikosph344re allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-diglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere aus der ma337geblichen Sicht des verst344ndigen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie ver344ndert die Verh344ltnisse mithin nicht. 334ber die danach von 247 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-rungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-mers 344ndern (247 178o VVG). Davon unber374hrt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den Voraussetzungen des 247 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die Pr344mien neu festzusetzen. 13 3. Die zur Folgenbeseitigung gestellten Klageantr344ge sind nicht begr374ndet. Insoweit ist die Klage in den Vorinstanzen mit Recht abge-wiesen worden. 14 a) Auf 247 8 i.V. mit 247 3 UWG k366nnen die Antr344ge nicht gest374tzt wer-den. Denn die von der Beklagten gegen374ber ihren Bestandsversicherten vorgenommene Klauselerg344nzung ist keine Wettbewerbshandlung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit gelten- 15 - 13 - den Fassung des UWG in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine Bestandskunden, das die Ersetzung f374r unwirksam erkl344rter Versiche-rungsbedingungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Viel-mehr fehle es an einer auf Au337enwirkung im Markt gerichteten F366rderung des Wettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die Erf374llung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb bereits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den vo-rangegangenen Vertragsschluss bereits verwirklichte - F366rderung des ei-genen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern. Aus den gleichen Gr374nden fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer auf Au337enwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung BGHZ 154, 154 ff. hingenommen haben, eingeschr344nkt. Darin liegt auch nach der neuen Definition des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zugunsten des ei-genen oder eines fremden Unternehmens den Absatz zu f366rdern. 16 b) Das Gesetz 374ber Unterlassungsklagen (UKlaG) gew344hrt 374ber den Anspruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Ver366f-fentlichung (247 7 UKlaG). Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorg344nger-vorschrift des 247 13 AGBG entschieden, vom Verwender einer unwirksa-men Klausel k366nne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Vertr344ge r374ckabwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlas-sungspflicht gehe vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung 17 - 14 - seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwenden (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511 unter II 2 c cc). Weitergehende Anspr374che hat das Gesetz 374ber Unterlassungsklagen nicht er366ffnet. 4. Danach bleibt noch 374ber den hilfsweise gestellten Antrag des Kl344gers zu entscheiden, ihm die Befugnis zur Ver366ffentlichung der Ur-teilsformel gem344337 247 7 UKlaG zuzusprechen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47). F374r eine Ver366ffentlichung spricht hier, dass andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Da der Kl344ger in Ermangelung eines weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruchs nicht kontrollieren kann, ob die Beklagten alle Versicherten, denen sie ihre Klausel344nderungen mitgeteilt hat, auch 18 - 15 - 374ber deren Unwirksamkeit unterrichtet, bietet die Ver366ffentlichungsbe-fugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen beitragen kann. Mithin war dem Hilfsantrag stattzugeben. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 20.07.2005 - 26 O 225/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 147/05 -
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