BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 130/06 Verk374ndet am: 22. November 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 631 Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Aussch366pfung der ihm zur Verf374gung stehenden Quellen 334berzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Verg374tung in H366he der geleisteten Zahlungen endg374ltig zusteht. Der Auftragge-ber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines 334berschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365). BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte fordert die R374ckzahlung 374berzahlten Architektenhonorars. Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten 374ber den von ihr geltend gemachten Anspruch hinaus kein R374ckzahlungsanspruch mehr zusteht. 1 Die Parteien schlossen am 17. M344rz 1999 einen schriftlichen Architek-tenvertrag, in dem sich der Kl344ger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen f374r ein B374ro- und Verwal-tungsgeb344ude mit Tiefgarage und Au337enanlagen zu erbringen. Nachdem der Kl344ger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in H366he von 2 - 3 - 7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus f374r die Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kl344ger bereits erbrachten Standard-ausbauplanung, von der R. GmbH 374bernommen werden sollten, deren Gesell-schafter und Gesch344ftsf374hrer der Kl344ger ist. Die Beklagte erteilte der R. GmbH einen selbst344ndigen Auftrag 374ber die noch auszuf374hrenden Planungsarbeiten. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen trafen die Parteien am 5. August 2002 eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen dem Kl344ger und der R. GmbH wie folgt geregelt wurde: "1. ... 2. Soweit die der R. GmbH 374bertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturb374ro R. (Anm.: der Kl344ger) aufgrund des Vertrages vom 17.03.1999 zu erbringen hat, besteht Einigkeit, da337 nur die R. GmbH die Verg374tung erh344lt und eventuelle Honorarzahlungen f374r das Architekturb374ro R. f374r identische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architektenvertra-ges v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II (Anm.: die Beklagte) zur374ckzuverg374ten sind." In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung hei337t es, es bestehe Ei-nigkeit dar374ber, dass die von der R. GmbH zu erbringenden Leistungen bereits im Architektenvertrag mit dem Kl344ger enthalten und von der Beklagten vorab verg374tet worden seien; die Planung f374r den Standardausbau habe der Kl344ger bereits erbracht. 3 Der Kl344ger, der Gesellschafter der Beklagten war, ver344u337erte im Jahr 2003 seinen Gesch344ftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des 4 - 4 - Kaufpreises vorgesehen, die von der H366he der R374ckzahlungsanspr374che der Beklagten gegen den Kl344ger abh344ngig war. 5 Der Kl344ger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der Be-klagten kein R374ckforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars zustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die R374ckerstattung eines Teils des bezahlten Honorars in H366he von 505.624,11 200. In dieser H366he leistete die Beklagte Honorarzahlungen an die R. GmbH f374r die Planung des Innenausbaus der Mieterbereiche, die Ausbauplanung des Allgemeinbereichs sowie f374r Leistungen der R. GmbH im Rahmen der M344ngelbeseitigung. Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage des Kl344gers, die dieser nach Erhebung der Widerklage auf 374ber die Widerklageforderung hinausgehende R374ckzahlungsanspr374che der Beklagten beschr344nkt hat, abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringf374gigen Teilbetrag stattge-geben. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht unter Ab344nde-rung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte 374ber den Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kl344ger auf R374ckzahlung von Architektenhonorar hat. Die Widerklage, die die Beklagte nach Abtretung der Widerklageforderung mit der Ma337gabe weiterverfolgt hat, dass Zahlung an die Zessionarin verlangt wird, hat es abgewiesen. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision des Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Widerklage sei unbegr374ndet, der Feststellungsantrag dagegen begr374ndet. Die Darlegungs- und Beweislast f374r den R374ckzahlungsanspruch liege bei der Beklagten. Die Parteien h344tten mit der Vereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichba-ren R374ckzahlungsanspruch der Beklagten geregelt. Die Darlegungs- und Beweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die ein Abweichen von der grunds344tzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen k366nnten, seien nicht gegeben. Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten ein R374ckzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen zustehen solle, soweit der Kl344ger das Honorar nicht schon durch eine entspre-chende T344tigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe der Kl344ger der Beklagten dasjenige Honorar zur374ckzuerstatten, das er f374r vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe. 10 Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schl374s-sigem Vortrag der Beklagten dazu, f374r welche nach dem urspr374nglichen Vertrag geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertrags374bernahme durch die R. GmbH noch nicht erbrachten Leistungen der Kl344ger bereits eine Honorarzahlung erhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verg374tungsregelungen in 11 - 6 - den Vertr344gen mit dem Kl344ger und der R. GmbH k366nne die Beklagte vom Kl344ger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R. GmbH gezahlten Honorars verlangen. Den Beweisangeboten der Beklagten sei nicht nachzuge-hen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben w374rde, einem Sachverst344ndigen die Berechnung der Honorarr374ckzahlung zu erm366glichen. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 Das Berufungsgericht qualifiziert den R374ckforderungsanspruch der Be-klagten rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die Darlegungs- und Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen sowohl der Klage- als auch der Widerklageausspruch. 13 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines auf die R374ckerstattung 374berzahlter Vorauszahlun-gen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. 14 a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf R374ckzah-lung 374berzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages gerichtet. Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 374ber die Verteilung des dem Kl344ger und der R. GmbH zustehenden Architektenhono-rars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kl344ger die erhalte-nen Honorarzahlungen an die Beklagten zur374ckzuerstatten habe, die auf Leistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen Architekten-vertrags gewesen, in der Folge jedoch von der R. GmbH erbracht worden sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs- 15 - 7 - gerichts haben die Parteien den im Jahr 1999 geschlossenen Architektenver-trag einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit dar374ber, dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kl344ger, sondern von der R. GmbH ausgef374hrt werden sollten. 16 Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungs-rechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrunds344tze keine Anwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegen374ber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflich-tet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzu-rechnen und einen etwaigen 334berschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR 2002, 1407, 1408 = ZfBR 2002, 673 = NZBau 2002, 562; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940, 1941 = ZfBR 2005, 63 = NZBau 2005, 41). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des 334berschusses mit einer eigenen Abrechnung begr374nden, aus der sich ergibt, in welcher H366he der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endg374ltige Verg374tung des Auftragnehmers nicht gegen374bersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endg374ltig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, aaO, S. 375 f; Urteil vom 24. Januar 2002 226 VII ZR 196/00, aaO, S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, aaO). Diese Grunds344tze gelten f374r einen auf R374ckzahlung 374berzahlten Archi-tektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend (vgl. Kniffka/Koeble, 17 - 8 - Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 247 25 Rdn. 38). Der Umstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf R374ckzahlung 374berzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich beson-ders geregelt haben, 344ndert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. 18 b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen f374r den geltend gemachten R374ckzahlungsanspruch hinreichend dargelegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabre-de den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kl344ger nicht erbrachten Leistungen entf344llt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines R374ckzah-lungsanspruchs wegen einer 374berzahlten Verg374tung auf den Vortrag beschr344n-ken, der bei zumutbarer Aussch366pfung der ihm zur Verf374gung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 940 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329). Er ist nicht verpflichtet, selbst eine pr374ff344hige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 226 VII ZR 399/97, aaO). 19 Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch gen374gt, dass sie die von der R. GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kl344ger nach dem Vertrag vom 17. M344rz 1999 geschuldeten, jedoch nicht ausgef374hrten Leistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbe-trag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit dar374ber, dass der Kl344ger Honorarzahlungen f374r die von der R. GmbH zu 374bernehmenden Pla-nungsleistungen, insbesondere bez374glich der Mieterausbauten und des 20 - 9 - Ausbaus des Konferenzzentrums, bei Beendigung seiner T344tigkeit bereits erhalten hatte. Nach der Vereinbarung in 247 5 des Architektenvertrages vom 17. M344rz 1999 hatte der Kl344ger die Planung des Innenausbaus der Mieteinhei-ten ohne zus344tzliche Verg374tung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten Mehrkosten 11 Mio. DM nicht 374berstiegen. Die Beklagte hat die von der R. GmbH geplanten Ausbauma337nahmen im Einzelnen bezeichnet und darge-legt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbar-ten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber verg374teten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kl344ger 374berzahlt sein soll, anschlie337end mit dem Betrag bewertet, den sie an die R. GmbH f374r diese Planungsleistungen gezahlt hat. Ob die 334berzahlung nach dem Vertrag zutref-fend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begr374ndetheit des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Kl344gers, unter Vorlage einer pr374ff344higen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in H366he der erhaltenen Vorauszahlungen endg374ltig zusteht. 2. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststel-lungsklage f374r begr374ndet h344lt, sind aus den vorstehenden Gr374nden ebenfalls nicht tragf344hig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer R374ckzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich einen Teil des an den Kl344ger 374berzahlten Honorars zur374ckgefordert und vorgetragen, dass ihr 374ber den geforderten Betrag hinaus ein weiterer R374ckzah-lungsanspruch zustehen k366nne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollst344ndig 21 - 10 - abgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des Kl344gers darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Verg374tung in H366he der von der Beklagten geleiste-ten Honorarzahlungen endg374ltig zusteht. Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.12.2004 - 11 O 21035/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.05.2006 - 13 U 1744/05 -
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