BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/07 vom 20. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 20. August 2007 beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Februar 2007. 2. Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision ge-gen das vorbezeichnete Urteil zugelassen. 3. Gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 25.000 200 - 3 - Gr374nde: 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe keine weite-ren verj344hrungshemmenden Verhandlungsma337nahmen nach dem 8. November 2004 vorgetragen, so dass von einer Beendigung der Ver-handlungen durch "Einschlafenlassen" mit Ablauf des 8. Dezember 2004 auszugehen sei, verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass Verhandlungen nach diesem Stichtag zwischen den Parteien nicht umstritten waren. Das Landgericht ist von entsprechenden Verhandlungen ausgegangen. Sein prozessleitender Hinweis vom 27. April 2006 bezog sich lediglich auf feh-lende Substantiierung verj344hrungshemmender Ma337nahmen zwischen Mai und August 2004. Nach dem stattgebenden Urteil des Landgerichts be-stand keinerlei Anlass - und war f374r den Kl344ger selbst bei sorgf344ltigster Sachbehandlung nicht zu erkennen -, dass er f374r die Zeit nach dem 8. November 2004 dazu noch etwas h344tte vortragen sollen. Allein die An-lagen B 6, B 7 und B 21 enthalten vielmehr klare Hinweise auf zahlreiche briefliche und fernm374ndliche Kontakte wie insbesondere das Anwalts-schreiben vom 8. Februar 2005, die auf eine Fortsetzung der Verhand-lungen zumindest hindeuten. 2 An diesem - nach Aktenlage - unstreitigen Sachverhalt, hat sich auch in der Berufungsinstanz nichts ge344ndert. Der vage Hinweis des Be-rufungsgerichts in der m374ndlichen Verhandlung auf die "Verj344hrungs-problematik" ist aus sich heraus nicht verst344ndlich. Die anschlie337ende Bitte des Kl344gers im Schriftsatz vom 10. Januar 2007 um Mitteilung "wel-cher Vortrag hinsichtlich der vom Senat so benannten "Verj344hrungsprob- 3 - 4 - lematik" von seiner Seite erforderlich sei" belegt, dass dieser Hinweis von ihm auch nicht verstanden worden ist. Bei dieser Sachlage h344tte das Berufungsgericht den Antrag auf Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung nicht 374bergehen und die Klage abweisen d374rfen. Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu k366nnen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144). Dabei m374ssen sie zwar alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte grunds344tzlich von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW 1996, 3202). Eine dem ver-fassungsrechtlichen Anspruch gen374gende Wahrung rechtlichen Geh366rs setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen verm366gen, auf welche Gesichtspunk-te es f374r die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188, 190). Oh-ne klaren vorherigen Hinweis oder verst344ndliche Er366rterung mit den Par-teien darf das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (BVerfGE 86, 133, 144 ff.). 4 Auf diesem Geh366rsversto337 beruht die angefochtene Entscheidung. Insbesondere hat der Kl344ger ausreichend dargelegt, was er auf einen solchen rechtzeitig erteilten Hinweis vorgetragen h344tte. Die Beschwerde hat mit der vorgelegten fortlaufenden Korrespondenz seit Dezember 2004, die im Wesentlichen bereits in dem Prozesskostenhilfegesuch sorgf344ltig aufgelistet worden ist, substantiiert dargetan, dass der Kl344ger die verj344hrungshemmenden Verhandlungen nicht - wie vom Berufungs-gericht angenommen - hat einschlafen lassen. Das f374hrt gem344337 247 544 5 - 5 - Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 35 O 24965/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 29 U 4091/06 -
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