BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 130/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlan-desgerichts vom 4. Juli 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 4.000 200. Gr374nde: Die Beschwerde ist nach 247 26 Nr. 8 EGZPO unzul344ssig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er be-tr344gt 4.000 200. 1 1. Bei einem Streit 374ber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-dienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Inter-esse des Revisionskl344gers an der Ab344nderung des Berufungsurteils bemessen; der Rechtsmittelkl344ger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein h366heres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Se-nat, BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienst-barkeit f374r die Kl344ger als Beg374nstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat. 2 - 3 - 2. Diesen Wert haben die Kl344ger mit 22.000 200 angegeben. Das soll der Gewinn sein, der den Kl344gern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht. Unter R374ckgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit aber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen der Dienstbarkeit gef344hrdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang zu den Obstwiesen der Kl344ger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit be-steht deshalb hier f374r alle drei Kl344ger im Wert des erleichterten Zugangs zu ih-ren Grundst374cken. 3 3. Diesen Wert haben die Kl344ger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 200 angegeben. Er ist auch f374r die Bestimmung ihrer Beschwer ma337geblich. Dass er in den Vorinstanzen erh366ht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies be-ruhte auf der 334berlegung, dass der Beklagte Bauland verliere und dessen Wert mit 12.500 200 h366her sei. Darauf kommt es hier nicht an. 4 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 O 392/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140 -
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