BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 130/07 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 635 a.F. Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflich-tung ein 374berm344337iger Aufwand betrieben wird. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten wegen M344ngeln der Planung f374r das Tragwerk eines 10-geschossigen Wohn- und Gesch344ftshauses in B. auf Scha-densersatz in Anspruch. Die Kl344gerin hatte dieses als Generalunternehmerin zu einem Pauschalfestpreis f374r K. schl374sselfertig zu errichten. Sie beauftragte den Beklagten mit der Tragwerksplanung. Der Beklagte hatte f374r K. am 8. Mai 2001 eine statische Berechnung vorgelegt, die Vertragsgrundlage dieser Beauftra-gung wurde. Durch den ersten Nachtrag zur statischen Berechnung plante der Beklagte u.a. die Gr374ndungsplatte um, worauf er die Kl344gerin im Schreiben vom 18. August 2001 und in der "Abweichungsliste Ausf374hrungsplanung" vom 1 - 3 - 31. August 2001 hinwies. Auf der Grundlage dieser statischen Berechnung er-stellte der Beklagte die Schal- und Bewehrungspl344ne. Die Umplanung des Be-klagten beinhaltete den Wechsel der Betong374teklasse von B 35 zu B 45 und f374hrte zu Stahlmehrverbrauch. K. lehnte die Nachtragsangebote der Kl344gerin betreffend den Wechsel der Betonart unter Verweis auf den Pauschalfestpreis ab. Die Kl344gerin behauptet, die Umplanung mit dem Wechsel der Betong374te-klasse sei technisch nicht erforderlich gewesen und die Konstruktion der Bo-denplatte daher 374berdimensioniert. Dies stelle einen Mangel der Tragwerkspla-nung des Beklagten dar, der Mehraufwand in H366he der Klageforderung von 99.932,36 200 verursacht habe. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverh344ltnis fin-den die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 4 - 4 - I. 5 1. Das Berufungsgericht verneint ohne Beweiserhebung eine Verpflich-tung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus 247 635 BGB oder posi-tiver Vertragsverletzung des Ingenieurvertrages, da den Beklagten keine Pflicht zur Wahrung verm366gensrechtlicher Interessen der Kl344gerin treffe. Die Haupt-pflicht des Fachplaners sei die rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der Pla-nung. Diese sei hier nicht fehlerhaft, da die Bodenplatte technisch und statisch unbedenklich sei. Die von der Kl344gerin behauptete 334berdimensionierung der Bodenplatte durch Wahl einer zu hohen Qualit344tsstufe des zu verwendenden Betons betreffe dagegen lediglich wirtschaftliche Gesichtspunkte. Hierdurch habe der Beklagte nicht gegen Nebenpflichten aus dem Ingenieurvertrag ver-sto337en. Die Grunds344tze der Sachwalterhaftung des Architekten k366nnten auf das vorliegende Verh344ltnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer nicht angewendet werden. Dem Beklagten seien mit dem Ingenieurvertrag auch keine Pflichten zur Ermittlung und Kontrolle von Kosten 374bertragen worden. Auch ein Kostenrahmen sei nicht abgesteckt worden. 2. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Kl344gerin hat ei-nen Anspruch auf Schadensersatz aus 247 635 BGB gegen den Beklagten schl374ssig vorgetragen. 6 a) Ein Mangel eines Architektenwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der ver-traglichen Leistungsverpflichtung ein 374berm344337iger Aufwand betrieben wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87). Denn ein Vertrag 374ber eine Planungsleistung ist regelm344337ig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen 374berm344337igen, nach den Umst344nden und insbesondere den Anforderungen der Technik unn366tigen Aufwand vermeiden soll. Nichts an- 7 - 5 - deres gilt f374r die Planungsleistung eines Ingenieurs. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirt-schaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - VII ZR 72/87, BauR 1988, 734 = ZfBR 1988, 261). Da-bei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Ver-m366gensinteressen wahrzunehmen und unter Ber374cksichtigung aller M366glichkei-ten "so kosteng374nstig wie m366glich" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 197/71, BGHZ 60, 1). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahr-nehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn R374cksicht zu nehmen. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben kommt nur im Ausnahmefall ledig-lich eine bestimmte Planungsl366sung in Betracht. Regelm344337ig ist eine Vielzahl von denkbaren Varianten innerhalb der Vorgaben, Gegebenheiten und Anforde-rungen vertretbar. Der Planer hat innerhalb der gezogenen Grenzen ein plane-risches Ermessen. 8 Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirt-schaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein 374berm344337iger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird (L366ffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 258; Bindhardt/ Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., 247 6 Rdn. 23, 82, 218, 358; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium, 3. Aufl., C 12. Teil, Rdn. 407; Koeble in Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung 56, 96; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einf374hrung 197; jeweils m.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof f374r den Fall eines 374berdimensionierten Funda-ments und dadurch entstandene Mehrkosten bereits entschieden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1964 - VII ZR 88/63, VersR 1964, 1045). 9 - 6 - b) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Kl344gerin hierzu ausrei-chend vorgetragen hat. Sie behauptet, die pflichtwidrige Planung des Beklagten habe zu einer technisch und statisch 374berfl374ssigen 334berdimensionierung der Bodenplatte durch Wechsel der Betonklasse von B 35 zu B 45 gef374hrt, was bei der Kl344gerin Mehrkosten in Klageh366he verursacht habe. Diesen vom Beklagten bestrittenen Vortrag hat die Kl344gerin unter Beweis durch Sachverst344ndigengut-achten gestellt. Da die Begr374ndung der Kl344gerin f374r einen Anspruch auf Scha-densersatz nach 247 635 BGB gegen den Beklagten wegen Planungsmangels schl374ssig ist, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne Beweiserhebung abweisen. 10 c) Die 334berlegung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung zur Sach-walterhaftung des Architekten passe nicht auf das Verh344ltnis der Kl344gerin als Generalunternehmerin zum beklagten Tragwerksplaner als deren Subunter-nehmer, f374hrt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Haftung des Beklagten nicht aus einer sachwalter344hnlichen Stellung hergeleitet wird. 11 II. Auch die Hilfserw344gungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Kla-geabweisung nicht. 12 1. a) Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin sei durch die Schriftst374cke des Beklagten vom 18. und 31. August 2001 hinreichend auf die Umplanung im Bereich der Betonklasse hingewiesen worden. Es sei daher Sache der Kl344gerin gewesen, die kostenm344337ige Auswirkung der Plan344nderung zu pr374fen und bei fehlendem Einverst344ndnis zu widersprechen, ansonsten sei von einer konklu-denten einvernehmlichen Festlegung auszugehen. 13 - 7 - b) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben vom 18. August 2001 keine Ver344nderungen hinsichtlich der Betong374te der Boden-platte enth344lt. 14 15 In der "Abweichungsliste Ausf374hrungsplanung" vom 31. August 2001 ist zwar die 304nderung der Betonklasse von B 35 zu B 45 enthalten, allerdings wird diese dort vom Beklagten als "statisch erforderlich" dargestellt. Diesen Hinweis ihres Fachplaners musste die Kl344gerin nicht nochmals 374berpr374fen oder 374berpr374-fen lassen, sondern sie durfte sich auf diese Feststellung verlassen. 2. a) Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe auf eigenes Risiko gehandelt, als sie die Umplanung des Beklagten umgesetzt habe, ohne die An-nahme ihres eigenen Nachtragsangebots durch K. abzuwarten. Die entstande-nen Mehrkosten k366nne sie daher nicht auf den Beklagten abw344lzen. 16 b) Der Beklagte kann der Kl344gerin als deren Fachplaner nicht zum Vor-wurf machen, dass sie seinen Vorschl344gen zur Umplanung "als statisch erfor-derlich" ungepr374ft gefolgt ist. 17 Eine Nachtragsforderung gegen374ber K. kam von vorneherein nicht in Be-tracht, wenn die Ver344nderung der Betong374te nicht erforderlich war. Dass die Kl344gerin im Vertrauen auf die Angaben des Beklagten versucht hat, einen Nachtrag durchzusetzen, ist weder eine Billigung der Umplanung als mangelfrei noch hindert es die Kl344gerin, ihren etwaigen M344ngelanspruch gegen den Be-klagten durchzusetzen. 18 3. a) Das Berufungsgericht sieht im Wechsel der Betonarten keinen Pflichtenversto337 des Beklagten, weil der Beklagte wegen des vertraglich festge-legten hohen Qualit344tsstandards des Bauvorhabens etwa aus Kostengr374nden nicht gehalten gewesen w344re, die nach statischen Erfordernissen der Trag- 19 - 8 - werksplanung noch zul344ssige, einfachste Betong374te zu w344hlen. Zudem h344tte die Verwendung von Beton der Klasse B 35 zu einem Mehr an Biege- und Schubbewehrung gef374hrt, was die Kl344gerin aber nicht hinreichend dargelegt habe. 20 b) Hierbei 374bersieht das Berufungsgericht Sachvortrag mit Beweisantritt der Kl344gerin, wonach die Verwendung von Beton der G374teklasse B 45 nicht zu einer qualitativen Wertsteigerung des Geb344udes gef374hrt habe. Mit dem hohen Qualit344tsstandard des Geb344udes nach Vertrag und Prospekt d374rfte im 334brigen auch eher die hochwertige Ausstattung des Geb344udes als dessen Gr374ndungs-platte angesprochen sein. Der Mehrbedarf an Biege- und Schubbewehrung bei der Verwendung von Beton B 35 ist in dem von der Kl344gerin vorgelegten Gutachten der Sach-verst344ndigen S., K. und Partner vom 15. Februar 2002 auf Seite 16 und 17 rechnerisch dargestellt und bei der Schadensberechnung bereits mitber374cksich-tigt worden (16,1 % statt 18 % Erh366hung des Stahlbedarfs in der Grundbeweh-rung). Das hat das Berufungsgericht 374bersehen. 21 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an einen an-deren Senat des Berufungsgerichts zur374ckzuverweisen. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. 22 Das Berufungsgericht wird die von der Kl344gerin behauptete unwirtschaft-liche 334berdimensionierung des Tragwerks, die auf der Umplanung des Beklag-ten beruhen soll, mit den angebotenen Beweismitteln 374berpr374fen und danach 23 - 9 - die Frage der Mangelhaftigkeit des Werkes des Beklagten erneut beantworten m374ssen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 O 131/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2007 - 21 U 18/04 -
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