BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/08 Verk374ndet am: 6. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 Ca Dass in einem Vertrag als Gegenleistung f374r die 334bertragung eines Hausgrundst374cks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem 374bernommenen Haus erbracht werden k366nnen, f374hrt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - LG Bamberg AG Bamberg - - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 20. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil der Abteilung 104 des Amtsgerichts Bamberg vom 18. April 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten der Streithilfe. Von Rechts wegen Tatbestand: M. E. war Eigent374mer eines mit einem Einfamilienhaus bebau-ten Grundst374cks. Durch Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpflichtete er sich, das Grundst374ck dem Beklagten, seinem Sohn, zu 374bertragen. Dieser hatte als "Gegenleistung" seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines n344her bezeichneten Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der zur gemeinschaftli- 1 - - 3 chen Benutzung durch die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Ein-richtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in "gut bewohnbarem Zustand" zu erhalten, den Vater zu bek366stigen und im Falle der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen. Die Aus374bung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die Verpflichtung zur Gew344hrung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, "solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inan-spruchnahme einer bezahlten Pflegeperson m366glich" sei. F374r den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflich-tung zur Verk366stigung und Pflege "ruhen, 205 ohne dass der Erwerber daf374r ei-nen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten" habe. Gegen374ber seinen Schwestern 374-bernahm der Beklagte im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf Anspr374che aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die 334bertragung des Grund-st374cks. 2 2005 wurde der Vater des Beklagten als pflegebed374rftig in ein Heim auf-genommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, die Heimkosten zu decken. In H366he der Differenz von durchschnittlich 240 200 im Monat gew344hrt ihm der Kl344ger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom 26. Oktober 2005 leitete der Kl344ger "die Anspr374che aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1993" auf sich 374ber. Aus dem 374bergeleiteten Recht verlangt er mit der Klage f374r den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatlich 158 200 zuz374glich Zinsen. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat den Betrag der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 128 200 pro Monat herabge-setzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht 4 - - 4 zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 handele es sich nicht um einen Altenteilsvertrag gem344337 Art. 7 ff. BayAGBGB, sondern um einen Vertrag eigener Art, durch den sich der Beklagte als Gegen-leistung f374r die 334bertragung des Grundst374cks verpflichtet habe, seinen Vater zu versorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pflicht f374r den Fall von dessen Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebil-dete Verm366gen in der Familie zu behalten, statt es zur Deckung des mit der Heimaufnahme verbundenen erh366hten Bedarfs zu verwenden und diesen Auf-wand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der 334bertragungsvertrag sit-tenwidrig und nichtig. 5 Das ber374hre die Wirksamkeit des Vertrages im 334brigen nicht. Die aus der Nichtigkeit der Klausel folgende L374cke der vertraglichen Regelung sei im Wege der erg344nzenden Auslegung dahin zu schlie337en, dass der Beklagte sei-nem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der Verpflichtung, diesen zu verk366stigen und pflegen und das Haus in Stand zu hal-ten, erspare. Dieser Betrag sei nach dem Umfang der vereinbarten Pflegever-pflichtung mit dem h344lftigen Betrag des gesetzlichen Pflegegelds der Stufe I, insoweit 103 200, zuz374glich 25 200 ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt mit-hin auf monatlich 128 200 zu bemessen. 6 - - 5 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Aus dem Vertrag zwischen dem Beklagten und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben sich keine Zahlungsanspr374che, die auf den Kl344ger h344tten 374bergeleitet werden k366nnen. Soweit das Berufungsgericht solche Anspr374che im Wege erg344nzender Ver-tragsauslegung hergeleitet hat, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil der Vertrag keine ausf374llungsbed374rftige L374cke aufweist. Die Vertragsparteien haben f374r den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufge-nommen w374rde, Zahlungsanspr374che als Ersatz f374r die nicht mehr zu erbringen-den Naturalleistungen ausdr374cklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. 7 1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2003 (V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577). In dieser Entscheidung hat der Senat eine Aussage in dem Urteil vom 21. September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) richtig gestellt. Dort hatte er angenommen, dass eine Regelung, wonach Versorgungspflichten in 334bernah-mevertr344gen f374r den Fall der Aufnahme des 334bertragenden in ein Heim entfal-len, einen nach unserer Rechtsordnung nicht m366glichen Vertrag zu Lasten Drit-ter, n344mlich zu Lasten des Tr344gers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in dem Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgef374hrt wird, nicht zu. Dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung f374r einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne (Staudinger/Jagmann, BGB [2004], Vorbem. zu 247247 328 ff., Rdn. 45; Mayer, MittBayNot 2002, 152, 153; Krau337, DNotZ 2002, 706, 710). 8 Auf diese Aussage beschr344nkt sich indes die Richtigstellung. Aus ihr er-gibt sich nicht, ob eine solche Vereinbarung aus anderen Gr374nden, n344mlich 9 - - 6 wegen Versto337es gegen die guten Sitten, 247 138 Abs. 1 BGB, nichtig ist (beja-hend Schwarz, ZEV 1997, 309, 314 [204in der Regel223]; Littig/Mayer, Sozialhilfere-gress und lebzeitige Zuwendungen, Rdn. 141; Wahl, Vertragliche Versorgungs-rechte in 334bergabevertr344gen und sozialrechtliche Anspr374che, Diss. Bayreuth 1989, S. 291). Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden. 2. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach 247 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsanspr374chen mit der Folge, dass der Sozialhilfetr344ger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgef374hl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545; Krau337, MittBayNot 1992, 77, 81). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. 10 a) Durch die 334bertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundst374ck nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verf374gung, die durch die Heimunter-bringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, f374r sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge tr344te n344m-lich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundst374ck seinerzeit geschenkt h344tte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu f374hren, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Diese m366gliche Folge einer Schenkung f374hrt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei 334berleitung nach 247 93 SGB XII der zust344ndige Sozialhilfetr344ger, im Falle der sp344teren Verarmung das Geschenk nach Ma337gabe von 247 528 Abs. 1 BGB zur374ckfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit f374r den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An- 11 - - 7 spruch aus 247 528 Abs. 1 BGB ist nach 247 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befris-tet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und f374hrt dazu, dass eine Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach 247 93 SGB XII 374berleitba-ren) Anspruch auf R374ckforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, f374r die 334bertragung eines Hausgrundst374cks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine ge-wisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erh344lt. b) Die unentgeltliche 334bertragung eines Hausgrundst374cks bei beschr344nk-ter Gew344hrung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umst344nde sittlich zu missbilligen und nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Sol-che Umst344nde liegen hier nicht vor. 12 Die Gegenleistung, die der Beklagte f374r die 334bertragung des Hausgrund-st374cks 374bernommen hat, ist auf Sachleistungen beschr344nkt, die er pers366nlich auf dem Grundst374ck erbringen konnte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erw344gung, dass solche Sachleistungen von dem 334ber-nehmer zumeist, und so auch hier, eher erbracht werden k366nnen als Geldzah-lungen. 13 334bergabevertr344ge wie der Vertrag vom 22. Dezember 1993 nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der 334bernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen pers366n-lichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Bek366sti-gung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbunde- 14 - - 8 nen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, m366chte seine Lebensf374hrung aber nicht mit zus344tzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen Beweggr374nden getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Um-st344nde - nicht unanst344ndig und verst366337t daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Tr344ger der Sozialhilfe eintreten muss (vgl. auch Krau337, MittBayNot 1992, 77, 80 f.). c) Der Umstand, dass das Haus infolge der 334bertragung an den Beklag-ten nicht mehr als Verm366gensgegenstand zur Verf374gung steht, der f374r die Heimunterbringungskosten verwertet werden k366nnte, spielt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts f374r die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, 374ber die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus f374r sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu 374bertragen, die dessen Wert nicht erreichte; er h344tte es auch ohne Gegenleistung 374bertra-gen k366nnen. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Ankn374pfungspunkt f374r 334berlegungen zur Sittenwidrigkeit. 15 d) Auch soweit das Berufungsgericht zu den F344llen sittenwidriger Unter-haltsverzichte Parallelen zieht, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kann ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehe-lichen Unterhalt mit der Folge, dass der Tr344ger der Sozialhilfe belastet wird, nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn die Vertragsschlie337enden be-wusst eine Unterst374tzungsbed374rftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeif374hren (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164; Urt. v. 25. Oktober 2006, XII ZR 144/04, NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, XII ZR 157/06, Rdn. 35 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Fallgestal-tung ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Aus 16 - - 9 ihr k366nnen daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Ar-gumente f374r Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden. aa) Die Anspr374che des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen auf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vorschriften der 247247 1570 ff. BGB und si-chern den Bed374rftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten k366nnen f374r den nachehelichen Unterhalt allerdings abweichende Vereinbarun-gen treffen, 247 1585c BGB. Das folgt aus ihrem Recht, die ehelichen Lebensver-h344ltnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bed374rfnissen zu gestalten (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 22). Diese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenklich, soweit die Verein-barungen nur den individuellen Verh344ltnissen Rechnung tragen. Anders ist es, wenn die Folgen dar374ber hinausgehen und die gesetzliche Konzeption insge-samt in eine Schieflage ger344t. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Ver-zicht auf Unterhaltsleistungen zur Bed374rftigkeit des Verzichtenden f374hrt. Denn f374r ihn muss dann der Sozialhilfetr344ger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in die gesetzliche Regelung nicht k344me. Der Nachranggrundsatz der 366ffentlichen Hilfe w374rde unterlaufen. Das verst366337t gegen die guten Sitten, sofern nicht aus-nahmsweise Umst344nde vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittlich gerechtfer-tigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 39). 17 bb) In dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um den Verzicht auf gesetzliche Unterhaltsanspr374che. Die Parteien des 334bertragungsvertrages ha-ben es lediglich (allerdings ausdr374cklich) unterlassen, f374r den Fall der Pflegebe-d374rftigkeit des 334bergebers, Anspr374che auf Zahlung von Geld zu begr374nden, wenn eine Versorgung durch Gew344hrung von Unterkunft und h344uslicher Pflege nicht mehr m366glich oder ausreichend sein w374rde. Sie haben damit keine beste-henden Anspr374che abbedungen und auch nicht in ein gesetzliches Konzept 18 - - 10 zum Nachteil des Tr344gers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kl344ger Leistungen f374r den Vater des Beklagten erbracht hat, sind dessen Unterhalts-anspr374che gem344337 247 94 SGB XII auf ihn 374bergegangen. Der Nachranggrundsatz der 366ffentlichen Hilfe ist nicht ber374hrt (vgl. Mayer, MitBayNot 2002, 152, 153). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 101 ZPO. 19 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 - LG Bamberg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -
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