BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/09 vom 9. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockm366ller am 9. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Mai 2009 zugelassen. Nach 247 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 48.618,36 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten im Herbst 2005 abgeschlossene private Krankenversiche-rungsvertrag nicht durch den von der Beklagten erkl344rten R374cktritt been-det worden sei. Hilfsweise m366chte sie feststellen lassen, dass die Be-klagte wegen eines Beratungsfehlers, der sie zum Wechsel der Versiche-rung veranlasst habe, schadensersatzpflichtig sei. 1 - 3 - 2 In dem von dem Versicherungsagenten der Beklagten ausgef374llten Antragsformular wurden in der Rubrik "Angaben zum Gesundheitszu-stand" die Frage nach in den letzten drei Jahren aufgetretenen "Be-schwerden, Anomalien, Krankheiten/Unfallfolgen" und die Frage, ob in den letzten drei Jahren Behandlungen/Untersuchungen durchgef374hrt und/oder sonstige Gesundheitsst366rungen/Anomalien festgestellt worden seien, verneint. Im Rahmen der Beratungsgespr344che teilte die Kl344gerin dem Versi-cherungsagenten mit, sie habe sich von Anfang 1999 bis Januar 2000 in kieferorthop344discher Behandlung befunden und ab Sommer 2000 unter Kieferh366hlenbeschwerden gelitten und sich deshalb in den Monaten Ja-nuar 2001 und Oktober 2001 zwei Kieferh366hlenoperationen unterzogen. Der die Kl344gerin seit 1984 behandelnde Internist wurde als "Hausarzt" eingetragen und erstellte auf einem Formularblatt der Beklagten ein 344rzt-liches Zeugnis. 3 Im Oktober 2006 erkl344rte die Beklagte den R374cktritt vom Versiche-rungsvertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten mit der Begr374ndung, dass die Kl344gerin zahlreiche 344rztliche Behandlungen, unter anderem wegen Ersch366pfungszustandes und Hepatopathie, nicht vor Vertragsschluss angezeigt habe. 4 Die Kl344gerin behauptet, sie habe den Agenten der Beklagten dar-374ber informiert, dass bei der Implantatversorgung durch den Kieferchi-rurgen der erforderliche Knochenaufbau nicht vorgenommen worden sei und infolgedessen die Implantate in die Kieferh366hle geragt h344tten, wes-halb sie an Fokaltoxikose, Sinusitis und Abwehrschw344che erkrankt sei. 5 - 4 - 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344-gerin hatte keinen Erfolg. Die Kl344gerin erstrebt die Zulassung der Revisi-on, mit der sie ihre Klagebegehren weiter verfolgen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat den An-spruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es ihren Vortrag zu der behaupteten Information des Versicherungsagenten als un-substantiiert gewertet und von dessen Vernehmung als Zeuge abgese-hen hat. 7 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach steht der empfangsbevollm344chtigte Versicherungsagent bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegen374ber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Hat der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf Fragen wahrheitsgem344337 geantwortet hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeige-obliegenheit gleichwohl gegen374ber dem Versicherer erf374llt (st344ndige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 25 m.w.N.). Daher kann der Versicherer al-lein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgef374llten Antragsformu-lars nicht den Beweis f374hren, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, soweit dieser 8 - 5 - seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten m374ndlich zutreffend un-terrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erf374llt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Zeugenaussage seines Agen-ten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch m374ndlich unzutreffend unterrichtet hat (Senatsurteile vom 24. November 2010 aaO Rn. 26; vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 Rn. 7; vom 5. M344rz 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 14; jeweils m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiie-rungspflicht der Kl344gerin verkannt. 9 a) Sie hat behauptet, sie habe den Agenten der Beklagten 374ber die ihr bekannten Vorerkrankungen und Behandlungen umfassend informiert. In der Klageschrift hat sie vorgetragen, sie habe dem Agenten insbeson-dere ausf374hrlich 374ber eine kieferorthop344dische Behandlung mit drei chi-rurgischen Eingriffen zwischen April 1999 und Januar 2000 sowie zwei Kieferh366hlenoperationen im Januar und Oktober 2001 berichtet. Sie habe ihm mitgeteilt, Ursache dieser Beschwerden sei eine fehlerhafte Implan-tatversorgung ohne den erforderlichen Knochenaufbau gewesen, infol-gedessen h344tten die Implantate direkt in die Kieferh366hle geragt, so dass sie an Fokaltoxikose, Sinusitis und Abwehrschw344che erkrankt sei. Schlie337lich habe sie sich einer aufw344ndigen operativen Behandlung in Z. unterzogen, seitdem sei sie beschwerdefrei. Auch dar374ber habe sie den Agenten unterrichtet. In der Replik hat die Kl344gerin erg344nzend ausgef374hrt, die beiden letzten operativen Eingriffe h344tten in einem Kran-kenhaus in Z. in den Jahren 2002 und 2003 stattgefunden. Sie habe auch im Rahmen der ihr als medizinischer Laie gegebenen M366glichkeiten 10 - 6 - den Agenten dar374ber aufgekl344rt, dass es wegen der fehlerhaften kiefer-chirurgischen Behandlung zu einer bakteriellen Vergiftung (odontogenen Fokaltoxikose) und Kieferh366hlenvereiterungen gekommen sei. Die lang-j344hrige Folgewirkung dieser Vergiftung sei ein "schlechter Allgemeinzu-stand" gewesen, der 374ber Jahre hinweg in den diversen Behandlungs-rechnungen Niederschlag gefunden habe. Insoweit hat die Kl344gerin auf die vorgelegten Arztberichte und Atteste aus den Jahren 2001 bis 2006 verwiesen. b) Dass sie den Versicherungsagenten im Einzelnen von den wei-teren in der R374cktrittserkl344rung der Beklagten aufgef374hrten Erkrankun-gen - wie Ersch366pfungszustand und Immundefizit, Hepatopathie, Cystitis, Dysthyreose, Nephropathie, Mikroh344maturie, Herpesinfektionen, Dysbio-se des Darms und Alopezia/Haarausfall - in Kenntnis gesetzt habe, hat die Kl344gerin nicht behauptet. Ebenso wenig hat sie vorgetragen, dem Agenten die au337er ihrem Hausarzt konsultierten 304rzte genannt zu haben. 11 Allerdings kann von dem Versicherungsnehmer nicht verlangt wer-den, den Versicherungsagenten 374ber s344mtliche im Verlauf einer l344ngeren und umfassenden Behandlung gestellten Diagnosen und jeden einzelnen Behandlungsschritt zu informieren. Das Erfordernis einer substantiierten Behauptung, den Agenten zutreffend m374ndlich unterrichtet zu haben, bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer darlegen muss, dem Agenten eine medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diag-nose und Behandlung gegeben zu haben. Vielmehr ist der prozessuale Vortrag auch dann hinreichend substantiiert, wenn der Versicherungs-nehmer nicht nur pauschal behauptet, den Versicherungsagenten richtig informiert zu haben, sondern wenn er laienhaft schildert, welche Be-schwerden und Krankheitsbilder er dem Agenten genannt habe. 12 - 7 - 13 Gemessen daran ist das Vorbringen der Kl344gerin hinreichend sub-stantiiert. Sie hat vorgetragen, sie habe den Agenten der Beklagten auf die fehlerhafte kieferorthop344dische Behandlung, die infolgedessen einge-tretene bakterielle Vergiftung und ihren dadurch bedingten schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand hingewiesen. Dass die weiteren Be-handlungen letztlich auf die Belastung durch die langwierige Zahnbe-handlung zur374ckzuf374hren waren, haben alle 304rzte best344tigt, die von der Beklagten vor ihrer R374cktrittserkl344rung um 344rztliche Atteste ersucht wur-den. Im 334brigen hat die Kl344gerin behauptet, ihrem Hausarzt seien die fehlerhafte Implantatversorgung, die daraus resultierenden Kieferh366hlen-entz374ndungen und sonstigen Beschwerden sowie die Kieferoperationen bekannt gewesen. Das Wissen ihres Hausarztes brauchte die Kl344gerin nicht weiter zu konkretisieren, zumal sie darauf vertrauen durfte, dass er auf die Anfrage der Beklagten umfassend Auskunft 374ber ihren Gesund-heitszustand geben w374rde. - 8 - 14 Mehr brauchte die Kl344gerin nicht vorzutragen. Das Berufungsge-richt wird daher den von der Beklagten als Zeugen benannten Agenten dazu vernehmen m374ssen, ob ihm die Kl344gerin ihre weiteren Beschwer-den nicht mitgeteilt hat. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.12.2008 - 26 O 7996/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.05.2009 - 25 U 1646/09 -
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