BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 130/10 Verk374ndet am: 21. April 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 633 Abs. 1 a.F. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Vertragsparteien ist ein funktionstaug-licher, 23,4 kg schwerer Fl374gel eines Rundbogenfensters nicht allein deshalb man-gelhaft, weil das in einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbe-schl344ge f374r einen 80 kg schweren Fensterfl374gel angegebene H366chstma337 von 400 mm zwischen dem oberen Lenkerlager und dem h366chsten Punkt des Rundbo-gens um mehr als die H344lfte 374berschritten ist. BGH, Urteil vom 21. April 2011 - VII ZR 130/10 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-ter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2010 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen nach ih-rer Behauptung mangelhaft hergestellter Rundbogenfenster. 1 Die Kl344gerin war von einer Wohnbaugesellschaft mit dem Austausch der Fenster in einem Hausanwesen in P. beauftragt worden. Sie bestellte am 30. Mai 2001 bei der Beklagten aus deren Lieferprogramm 34 ma337gefertigte PVC-Rundbogenfenster. Diese wurden im Juli 2001 geliefert, von der Kl344gerin eingebaut und bezahlt. Nach einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschl344ge darf bei einem Fensterfl374gel mit einem Gewicht von 80 kg der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem h366chsten Punkt des 2 - 3 - Rundbogens nicht gr366337er als 400 mm sein. Dieses Ma337 ist bei den gelieferten Fenstern um mehr als die H344lfte 374berschritten. Die Fenster weisen ein Gewicht von 23,4 kg pro Fl374gel auf. 3 Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 beanstandete die Kl344gerin die Schwer-g344ngigkeit s344mtlicher Dreh-Kipp- und Drehfl374gel und erkl344rte, dass eine Ab-nahme so nicht erfolgen k366nne. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Rekla-mationen der Kl344gerin, die vom Kundendienst der Beklagten bearbeitet wurden. Schlie337lich setzte die Kl344gerin mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 3. Juni 2004 der Beklagten ohne Erfolg eine Frist zur M344ngelbeseitigung bis zum 30. September 2004. Die Kl344gerin hat zun344chst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.820 200 nebst Zinsen zu verurteilen und die weitergehende Ersatzpflicht der Beklagten aus der Mangelhaftigkeit der Fenster festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin ihre erstin-stanzlichen Antr344ge weiterverfolgt und zus344tzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin s344mtliche Nachbesserungskosten und Schadensersatzanspr374che zu erstatten, die der Kl344gerin gegen374ber hinsichtlich der Rundbogenfenster geltend gemacht werden. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre zweitinstanzlichen Antr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 - 4 - Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden B374rgerlichen Gesetzbuch (Art. 229 247 5 EGBGB). 6 I. 7 Das Berufungsgericht wendet gem344337 247 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB Werkvertragsrecht an, da die Beklagte die Herstellung nicht vertretbarer Sa-chen geschuldet habe. Es f374hrt aus, der Kl344gerin stehe ein Schadensersatzan-spruch nach 247 635 BGB nicht zu. Sie habe nicht bewiesen, dass die Fenster mangelhaft seien. Hierf374r sei die Kl344gerin beweispflichtig, da nach den Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten die Fenster als abgenommen g344lten. Die Konstruktion der Fenster sei nicht schon deshalb mangelhaft, weil der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem h366chsten Punkt des Rundbogens das in dem Anwendungsdiagramm des Beschlagherstellers vor-gegebene H366chstma337 von 400 mm um mehr als die H344lfte 374berschreite. Von einer stillschweigenden Zusicherung oder Vereinbarung dieser Vorgabe des Beschlagherstellers sei nicht auszugehen, weil dieses H366chstma337 374ber den von der Beklagten erf374llten Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme hinausgehe und keine besonderen Gr374nde daf374r best374nden, dass die Kl344gerin die Einhaltung gleichwohl habe erwarten k366nnen. Der Sachverst344ndige S. habe dargelegt, dass nach den Regeln der Technik ein Fenster dann als gebrauchstauglich gelte, wenn es einer Dauerfunktionspr374fung nach der Richt-linie RAL-RG 607/3 oder der entsprechenden DIN-Norm EN1191 standhalte. Diese Pr374fung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgreich verlau-fen. Die Ma337e in dem Anwendungsdiagramm bez366gen sich auf ein H366chstge-wicht von 80 kg pro Fensterfl374gel, w344hrend die von der Beklagten gelieferten lediglich 23,4 kg w366gen. Die Ma337e 374berstiegen daher die Anforderungen, de- - 5 - nen die Konstruktion der hier zu beurteilenden Fenster nach den allgemein an-erkannten Regeln der Technik gen374gen m374sse. Sie fu337ten nicht auf der Ein-sch344tzung des Herstellers, dass die Gebrauchstauglichkeit auch bei erheblich leichteren Fenstern von ihrer Einhaltung abh344nge; sie b366ten dem Fensterbauer lediglich eine Orientierungshilfe, deren 334berschreitung nicht auf ein vom Ge-wicht unabh344ngiges Risikopotential schlie337en lasse. Die Einhaltung einer derart pauschalen Herstellerangabe k366nne der Besteller nur unter hier nicht vorliegen-den besonderen Voraussetzungen erwarten. Eine durch die Nichteinhaltung der Herstellervorgaben eventuell begr374ndete beweisrechtliche Vermutung der Man-gelhaftigkeit w344re durch die Dauerfunktionspr374fung widerlegt. Die Schwerg344n-gigkeit der Fenster und die 374brigen von den gerichtlichen Sachverst344ndigen festgestellten Funktionsbeeintr344chtigungen beruhten ausschlie337lich auf der feh-lerhaften Montage der Blendrahmen durch die Kl344gerin. II. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisi-on stand. 8 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei den von der Beklagten gelieferten Fenstern um nicht vertretbare Sachen handelt und damit gem344337 247 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB auf das Vertragsverh344ltnis der Parteien Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen. 9 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin kein Schadens-ersatzanspruch nach 247 635 BGB zustehe, da die von der Beklagten gelieferten Fenster nicht mangelhaft seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 10 - 6 - a) Die Leistung eines Unternehmers ist nach 247 633 Abs. 1 BGB vertrags-gerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die f374r den vertraglich vorausge-setzten oder gew366hnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffe-nen Vereinbarungen schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700, 702 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340; Urteile vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34; vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121 und vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212). Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart worden ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110). 334bli-cherweise sichert der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16). Entspricht die Werkleistung die-sen nicht, liegt regelm344337ig ein Werkmangel vor (BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 40/80, BauR 1981, 577, 579 = ZfBR 1981, 265). Ein Werk ist allerdings auch dann mangelhaft, wenn es zwar die anerkannten Regeln der Technik ein-h344lt, gleichwohl aber nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist (BGH, Urteile vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05; vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 und vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, je aaO). 11 b) Auf dieser Grundlage kommt das sachverst344ndig beratene Berufungs-gericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten gelie-ferten Fenster mangelfrei sind. 12 aa) Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat vor dem Berufungsge-richt klargestellt, dass es sich bei der Frage der Mangelhaftigkeit um die Schwerg344ngigkeit bzw. die Konstruktion der Fenster handelt. 13 - 7 - bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der 334berzeugung ge-langt, dass die Fenster funktionstauglich sind und dass nicht die von der Be-klagten gew344hlte Konstruktion, sondern der fehlerhafte Einbau der Fenster durch die Kl344gerin urs344chlich f374r die von der Kl344gerin ger374gten M344ngel ist. 14 15 (1) Der Sachverst344ndige S. hat bei seiner m374ndlichen Anh366rung darge-legt, dass ein Fenster in der Konstruktion nach den Regeln der Technik als gebrauchstauglich gelte, wenn es einer Dauerfunktionspr374fung nach RAL-RG 607/3 oder der entsprechenden DIN-Norm EN1191 standhalte. Der Zeuge M. hat ein mit den eingebauten Fenstern baugleiches Fenster einer derartigen Dauerfunktionspr374fung unterzogen und den entsprechenden Pr374fbericht erstellt. Er hat bekundet, dass die Pr374fung ohne St366rung abgelaufen sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme die 334berzeugung gewinnt, dass die Fenster unabh344ngig von der von der Beklagten gew344hlten Konstruktion funktionstauglich sind. Es hat bei dieser Wertung entgegen dem Vorbringen der Revision weder den funktionalen Mangelbegriff noch das anzulegende Beweisma337 verkannt. Die Revision zeigt weder auf, dass das Berufungsgericht Prozessstoff 374bergangen hat noch, dass seine Beweisw374rdigung gegen Denk-, Naturgesetze oder Erfahrungss344tze ver-sto337en hat. Soweit sie das Verfahren der Dauerfunktionspr374fung in Frage stellt, 374bersieht sie, dass dieses Verfahren den anerkannten Regeln der Technik f374r die Pr374fung von Fenstern entspricht. Dass es sich um anerkannte Regeln der Technik handelt, ist nicht substantiiert angegriffen. Im 334brigen vollzieht die Dau-erfunktionspr374fung durchaus die reale Beanspruchung eines Fensters nach. Sie besteht nicht, wie die Revision zu meinen scheint, nur darin, dass das Fenster etwa 15.000-mal um 10 cm ge366ffnet und wieder geschlossen wird. Aus den Aussagen des Sachverst344ndigen S. und des Zeugen M. ergibt sich vielmehr, dass durch einen Automatismus das Fenster 15.000-mal abwechselnd gekippt und 374ber einen Drehfl374gel ge366ffnet wurde. Anschlie337end wurde, was auch die - 8 - Revision einr344umt, noch ein Gewicht von 100 kg an den Fenstergriff geh344ngt, ohne dass Probleme auftraten. 16 (2) Auch die weitere W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die Schwer-g344ngigkeit der Fenster auf ihrem fehlerhaften Einbau durch die Kl344gerin beruht, weist keinen Rechtsfehler auf. Der Sachverst344ndige S. hatte in seinem schriftli-chen Gutachten die Schwerg344ngigkeit der Fenster zun344chst auf zwei Ursachen zur374ckgef374hrt, n344mlich auf die von ihm damals noch beanstandete Konstruktion und von vorneherein auch auf den fehlerhaften Einbau. In seiner m374ndlichen Anh366rung hat er seine Einsch344tzung hinsichtlich der Konstruktion im Hinblick auf die erfolgreiche Dauerfunktionspr374fung korrigiert und weiter ausgef374hrt, dass dann f374r die festgestellten Funktionsbeeintr344chtigungen der fehlerhafte Einbau verantwortlich sei. Diese Wertung hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweisw374rdigung 374bernommen. Einen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf. c) Nicht zu beanstanden ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Fenster seien nicht allein deshalb mangelhaft, weil der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem h366chsten Punkt des Rundbogens nicht dem An-wendungsdiagramm des Beschlagherstellers entspricht. 17 Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin aus, dass die Einhaltung der in dem Anwendungsdiagramm vor-gegebenen Ma337e nicht stillschweigend vereinbart worden sei. Es sieht, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine mit der Grund374berholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt 374ber die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen des Herstellers nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags jedenfalls dann zu beachten hat, wenn diese An-forderungen die Sicherheit des Betriebs der technischen Anlage betreffen. 18 - 9 - Denn diese Sicherheitsanforderungen fu337en auf der Einsch344tzung des Herstel-lers zur Gef344hrdung seines Produkts und den dadurch entstehenden Risiken, so dass der Besteller regelm344337ig nicht bereit ist, das Risiko einer anderen Ein-sch344tzung zu 374bernehmen (Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08, BauR 2009, 1589 = NZBau 2009, 647 = ZfBR 2009, 777). Das Berufungsgericht 374ber-tr344gt diese 334berlegung nicht auf den Streitfall, weil sich die Ma337e des Anwen-dungsdiagramms an dem H366chstgewicht eines Fensterfl374gels von 80 kg orien-tieren, w344hrend die von der Beklagten eingebauten Fensterfl374gel lediglich ein Gewicht von 23,4 kg aufweisen. Hieraus folgert das Berufungsgericht, die Ma337e fu337ten nicht auf der Einsch344tzung des Herstellers, dass die Gebrauchstauglich-keit auch bei erheblich leichteren Fenstern von ihrer Einhaltung abh344nge, die Kl344gerin habe daher die Einhaltung dieser Ma337e nicht erwarten k366nnen. Diese tatrichterliche W374rdigung l344sst revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. d) Die Revision meint, den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes entnehmen zu k366nnen, dass dann, wenn eine Herstellerrichtlinie, die die Wei-terverarbeitung des Produkts in anderen Produkten betreffe, 366ffentlich zug344ng-lich sei, der Verkehr erwarte, dass ein anderer Hersteller, hier die Beklagte, der das von der Herstellerrichtlinie betroffene Produkt weiterverarbeite oder in das von ihm hergestellte Endprodukt verbaue, den Erwerber des Endprodukts, hier die Kl344gerin, zumindest im Rahmen eines Hinweises davon unterrichte, wenn er im Rahmen seines Herstellungsprozesses von den Vorgaben der Hersteller-richtlinie abgewichen sei. Die Verletzung dieser Hinweispflicht k366nne entweder einen Mangel im Sinne des Gew344hrleistungsrechts darstellen oder die Verlet-zung einer eigenst344ndigen Pflicht, insoweit mit der Folge, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden m374sse, zum hypothetischen Kausalverlauf vorzu-tragen, Art. 103 Abs. 1 GG. 19 - 10 - Damit kann die Revision unabh344ngig von der Frage, inwieweit die Klage auf eine Verletzung der Hinweispflicht gest374tzt worden ist, nicht durchdringen. Sie 374bersieht, dass die Fenster nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft im Sinne von 247 3 ProdHaftG sind. Sie bieten die Sicherheit, die berechtigterweise erwartet werden kann. Sie sind gebrauchs- und funktionstauglich. Auch ein Instruktionsfehler, 247 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG, liegt nicht vor. Die von der Revision reklamierte Hinweis-pflicht besteht nicht, weil sich das Anwendungsdiagramm des Beschlagherstel-lers nicht auf die eingebauten Fenster bezieht, sondern auf solche, die um ein Mehrfaches schwerer sind. 20 e) Auch auf die weitere R374ge der Revision, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht von einer Abnahme der Fenster durch die Kl344gerin aus, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht trifft keine Beweislastentscheidung, sondern ist von der Mangelfreiheit der Fenster 374berzeugt. 21 - 11 - III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2007 - 3 O 288/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2010 - 7 U 87/07 -
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