BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 130/11 Verkündet am: 28. Juni 2012 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 121 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 2 a) Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornog e- fahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunte r- nehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsve r- treter nic ht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist. b) Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob es eigene Nachbearbeitung s- maßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen. c) Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungs vertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richt e- rin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Ric h- ter Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrige n - das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2008 in Höhe von 49.325,52 zurückgewiesen worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestan d: Die Parteien streiten über die Pflicht zur Rückzahlung von Provisionsvo r- schüssen. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war aufgrund eines Mehrfachagenturvertrags von Februar 1999 bis zu seinem Au s- 1 - 3 - scheiden zum 30. September 2005 für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für e i- ne Reihe von Versicherungsverträgen mit der Begründung, diese Vertragsve r- hältnisse seien nach Beendigung des Versicherungsvertreterv ertrages mit dem Beklagten storniert worden. Die Klägerin macht zum einen geltend, dass sie bis zum Ausscheiden des Beklagten Stornogefahrmitteilungen rechtzeitig an ihn versandt habe. Zum anderen trägt sie vor, dass eigene Stornoabwehrmaßna h- men nach Aussc heiden des Beklagten erfolglos geblieben seien. Nach Verrechnung eines dem Beklagten zustehenden Guthabens in H ö- he von 66.301,79 u- züglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Forderung in zwei Fallgru p- pen unterteilt und zu diesem Zweck zwei tabellarische Aufstellungen mit einer stichwortartigen Zusammenstellung stornierter Einzelverträge überreicht. Bei der ersten Gruppe (Anlage K 11) handelt es sich nach der Darstellung der Kl ä- gerin um diejenigen Verträge, für die bis zum Ausscheiden des Bek lagten Sto r- nogefahrm itteilungen an ihn versandt worden seien. Insoweit hat die Klägerin eine Restforderung von 44.655,33 Guthabens des Beklagten in Höhe von 66.301,79 Die zweite Fallgruppe (Anlage K 12) betrifft diejenigen storni erten Vertr ä- ge, bei denen die Klägerin der Auffassung ist, nach Ausscheiden des Beklagten eine ausreichende eigene Nachbearbeitung vorgenommen zu haben; die Kl ä- gerin hat ihren Anspruch insoweit mit 58.306,39 i- ner weiteren Forder ung in Höhe von 1.920 zuletzt 104.781,72 2 3 4 5 - 4 - Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin Provisionsrückzahlungsansprüche in Höhe von noch 101.197,5 8 Entscheidungsgründe: Die Revision führt teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Ü b- rigen hat sie keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung s einer Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei nicht zur Rückgewähr der streitgegenständlichen Prov i- sionsvorschüsse verpflichtet. Soweit ein Rückzahlungsanspruch in Betracht komme, stehe dem ein weit übersteigendes Guthaben des Beklagte n entgegen. In den übrigen Fällen scheide ein Rückzahlungsanspruch aus, denn die Kläg e- rin habe die Auflösung der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge zu vertreten. Sie habe nicht schlüssig vorgetragen, ihrer Nachbearbeitung s- pflicht ausreichend nachgekommen zu sein. 6 7 8 9 - 5 - In der ganz überwiegenden, vom Berufungsgericht im Einzelnen näher bezeichneten Zahl der Fälle der ersten Gruppe, habe die Klägerin Stornog e- fahrmitteilungen - von ihr als "Bearbeitungsaufträge" bezeichnet - an den B e- klagten erst Woch en nach dem ersten Anzeichen für ein Notleidendwerden des jeweiligen Versicherungsvertrags versandt. Dies könne nicht als rechtzeitig a n- gesehen werden. Mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Beklagten sei die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr tätig zu werden. Im Hinblick auf den bestmöglichen Cha n- cenerhalt für den Versicherungsvertreter müsse dem Versicherer abverlangt werden, unverzüglich nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr zu en t- sche iden, ob er selbst (in der gebotenen Weise) tätig werde oder ob er dem Versicherungsvertreter den Versuch einer Vertragsrettung überlasse; sodann müsse der Versicherer unverzüglich handeln. Als nicht zulässig müsse es a n- gesehen werden, zunächst selbst stan dardisierte Schreiben zu versenden und - bei ausbleibendem Erfolg - erst Wochen nach dem ersten "Krisenanze i chen" dem Versicherungsvertreter eine Gefahrmitteilung zukommen zu lassen. In den übrigen Fällen der ersten Fallgruppe ergebe eine Addition der nicht verdienten Provisionsanteile einen Gesamtbetrag von 17.768,95 weit hinter dem Guthaben des Beklagten zurückbleibe. Im Hinblick auf die zweite Fallgruppe könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass sie (unverzüglich) versuc ht habe, mit ihren Kunden persönlich Kontakt aufzunehmen. Zwar seien Bemühungen der Kläg e- rin in bestimmten Fällen (Insolvenz des Versicherungsnehmers, Prämienhera b- setzung, Umzug ohne Ummeldung, Einrichtung einer Vormundschaft) von vornherein nicht erforder lich gewesen, weil sie nicht zur Rettung des Vertrags geführt hätten. Die Summe der insoweit in Rede stehenden Provision 10 11 12 - 6 - (4.982,23 t- haben des Beklagten zurück. Auf eine tatsächliche Vermut ung dafür, dass über die genannten Fälle hinaus ein Teil der streitgegenständlichen Versicherungsverträge selbst bei ordnungsgemäßer Nachbearbeitung nicht zu retten gewesen sei, habe die Kl ä- gerin sich nicht berufen. Dementsprechend trage sie weder Anhaltsp unkte vor, die eine solche Vermutung begründen könnten, noch solche, die die Einschä t- zung eines Prozentsatzes zuließen. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten Stand. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels - bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu ve r- treten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Ve r- träge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Ve r- sicherungsunternehmen obliegenden Nachbe arbeitung notleidender Versich e- rungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Vers i- cherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornog e- fahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst 13 14 15 - 7 - nachzubearbeiten (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1590 Rn. 15; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 , NJW - RR 2005, 1196, unter II 4; und VIII ZR 237/04, juris Rn. 14; vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW - RR 1988, 546; vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371; jeweils m.w.N.). Den Versicherer trifft die Darlegungs - und Bew eislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, aaO Rn. 23; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO; und VIII ZR 237/04, aaO Rn. 14; vom 1 2. November 1987 - I ZR 3/86, aaO unter II 1; vom 19. No - vember 1982 I ZR 125/80, aaO unter I 2 b; Thume in: Küstner/Thume, Han d- buch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., 2012, Kap. V Rn. 532). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwa r zutreffend ausgegangen, hat sie aber nicht frei von Rechtsfehlern angewandt. 1. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, das Provisionsrückzahlungsbegehren der Klägerin sche i- tere im Hinblick auf die sto rnierten Verträge der ersten Fallgruppe überwiegend bereits daran, dass sie dem Beklagten bis zu seinem Ausscheiden keine rech t- zeitigen Stornogefahrmitteilungen habe zukommen lassen. a) Entschließt sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertr ag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter entgegenzuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, se i- nerseits Abwehrmaßnahmen g egen die Stornogefahr zu ergreifen, so rechtze i- tig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Verlauf mit deren rech t- zeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist der Versicherer seiner Pflicht zur Sto r- 16 17 18 - 8 - nogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen (BGH , Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, aaO, Rn. 24). Der Versicherer muss die Mitteilung so rechtzeitig versenden, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrags bemühen kann (BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, aaO unter I 2 b cc; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 21). Das hat das Ber u- fungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. b) Im Ansatz zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Versicherer, sofern er den Vertrag nicht selbst nachbearbeiten will, sondern den Weg wählt, den Versicherungsvertreter von der Vertragsgefäh r- dung in Kenntnis zu setzen, diesen unverzüglich auf die Gefahr der Stornierung des betroffenen Versicherungsvertrag s hinzuweisen hat (so auch Emde, Ve r- triebsrecht, 2. Aufl., § 92 HGB Rn. 18, unter Hinweis auf Mecklenbrauck, VersR 2006, 1157, 1161). Dies folgt aus der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht (zur gegenseitigen Treuepflicht im Recht der Ha n- delsvertreter siehe BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 254/62, BGHZ 42, 59, 61 f.; Thume, aaO, Kap. IV Rn. 75 ff.). Wenn der Versicherungsvertreter eine realistische Chance haben soll, den Vertrag zu retten, müssen ihm Storn o- gefahrmitteilungen s o bald wie möglich zugesandt werden. c) Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), e r- folgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs - und Überlegungszeit vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07, NJW 2008, 985 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 unter II 1a, jew eils m.w.N.). Der Versicherer, der den Weg der Stornogefahrmitteilung wählt, muss sich daher so bald, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, gegenüber dem Versicherungsvertreter erklären . Die Revision s- 19 20 - 9 - erwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Aussichten auf " Rettung " des Vertrags nach der Lebenserfahrung sinken, je mehr Zeit verstreicht. Die Anfo r- derungen an den Versicherer dürfen dabei nicht überspannt werden, sondern müssen sich unter tatrichterlicher Würdigung der konkreten Umstände des Ei n- zelfalls und angemessener Abwägung der Interessen beider Parteien im Ra h- men des objektiv Zumutbare n halten. Der Revision ist darin zuzustimmen, dass der Versicherer in der Regel nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Ei n- zugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden muss. Dies lässt nicht ohne Weiteres schon eine Vertragsgef ährdung besorgen. Es ist dem Versicherer gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob er eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift ode r sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen, wobei der Versicherungsvertreter die für die Nachb e- arbeitung notwendigen Informationen erhalten muss. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Versiche rer in einem standardisierten Schreiben um Überprüfung der Bankverbindung bittet, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird. Ergibt sich nach diesem Klärungsversuch eine Stornogefahr - was rege l- mäßig anzunehmen sein dürfte, wenn eine Reaktion auf die stand ardisierte A n- frage in angemessener Frist nicht erfolgt - darf der Versicherer mit der entspr e- chenden Mitteilung an den Vertreter in der Regel nicht mehr als zwei Wochen abwarten. d) Das Berufungsgericht hat diese Anforderungen an die Rechtzeitigkeit ein er Stornogefahrmitteilung nicht beachtet. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, u nd zwar im Umfang von 44.343,29 ä- gerin im Revisionsverfahren die Einzelforderung mit de r Nummer 106 in Höhe von 312,04 mehr weiterverfolgt (44.655,33 e- nat ist eine eigene Entscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat ledi g- 21 - 10 - lich die p auschale Feststellung getroffen, dass die Klägerin Stornogefahrmitte i- lungen " erst Wochen nach dem ersten Anzeichen für ein Notleidendwerden des jeweiligen Versicherungsvertrags " versandt hat. Diese Begründung des Ber u- fungsurteils enthält nicht genügend tat sächliche Substanz und ermöglicht es dem Senat nicht, eine hinreichende Beurteilung vorzunehmen. Das Berufung s- gericht hat in keinem Einzelfall differenzierte Feststellungen getroffen, worin es Anzeichen für die Besorgnis einer Vertragsgefährdung gesehen ha t, welche Informationen die Klägerin darüber gewonnen hat und wann sie diese dem B e- klagten mitgeteilt hat. 2. Im Hinblick auf die der zweiten Fallgruppe zugeordneten Verträge bleibt die Revision überwiegend ohne Erfolg. a) Zu Unrecht meint die Revi sion, dass es für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch den Versicherer genüge, wenn dieser dem Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsve r- treters Stornierungsgefahrmitteilungen übermittelt. Mit diesem bereits ers ti n- stanzlichen gehaltenen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht sich zwar nicht auseinandergesetzt. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab und n immt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Insoweit kann der Versicherer zwar auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Vers i- cherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. Dies ist auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht beanstandet worden (siehe OLG Schleswig, BeckRS 2010, 06907; OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 15961; OLG Celle, OLGR 2001, 267; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 469). Allerdings weist die Revisionserwiderung zu Re cht darauf hin, dass die bloße Versendung 22 23 24 - 11 - einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger keine ausreichende Maßnahme ist. Ein auch darauf gerichtetes Wahlrecht des Versicherers gibt es - anders als die Revision meint - nicht und ist in der Rechtspr echung auch nicht gebilligt worden. Denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt se i ner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Ne u- ve r träge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgä n gers dienen wollen (v gl. Mecklenbrauck, aaO). Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausg e schiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten. D a- ran hat die Klägerin es fehlen lassen. Die R evision vermag keinen vom Ber u- fungsgericht etwa in diesem Zusammenhang übergangenen Sachvortrag au f- zuzeigen. b) Das Berufungsurteil unterliegt allerdings auch im Hinblick auf die von ihm der zweiten Fallgruppe zugeordneten Versicherungsverträge der Aufh e- bung, soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel in Höhe von 4.982,23 zurückgewiesen hat. Das betrifft die Verträge mit den Nummern 46, 142, 147, 161, 183, 186, 189, 205, 206, 215 und 220. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, dass Nachbearbeitungsbemühungen in den vorbezeichneten Fällen nicht zum Erfolg geführt hä tten. Es hat jedoch angenommen, dass die Summe der insoweit in Rede stehenden zurückgeforderten Provision hinter dem Guth a- ben des Beklagten zurückbleibe. Dies steht jedoch derzeit nicht mit genügender Sicherheit fest. Ob das Guthaben des Beklagten etwaige Rückzahlungsanspr ü- che der Klägerin übersteigt, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sich Provisionsrückzahlungsansprüche aus den stornierten Verträgen der ersten Fallgruppe herleiten lassen. c) Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie geltend macht, dass die Klägerin darüber hinaus bei zahlreichen weiteren Verträgen der zweiten Fal l- 25 26 - 12 - gruppe nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet gewesen sei. Dies hat die Kläg e- rin in den Tatsacheninstanzen sch riftsätzlich nicht geltend gemacht. Insoweit handelt es sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz u n- z u lässig ist. In den Tatsacheninstanzen etwa übergangenen Sa chvortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. Nachdem die Klägerin in der Berufung i h- ren Sachvortrag nur auf die Fälle bezogen hat, in denen eine Stornomitteilung an den Beklagten rechtzeitig erfolgt und eine Nachbearbeitung durch die Kläg e- rin vorge nommen worden sein soll, war das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus die von der Klägerin überreichten Tabellenwerke unter diesem von der Klägerin schriftsätzlich nicht geltend gemachten Gesichtspunkt der en t- beh r lichen Nachbearbeitung zu prüfen. Die von der Klägerin ausdrücklich e r- wähnten Fälle der entbehrlichen Nachbearbeitung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. 3. Das Berufungsgericht hat eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin, dass für eine bestimmte Anzahl von Stornofällen eine Nachbearbe i- tung erfolglos geblieben wäre, entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zutreffend verneint. Zwar wäre ein etwaiger Erfahrungssatz bzw. eine tatsächl i- che Vermutung zu berücksichtigen, auch ohne dass die Klägerin sich ausdrüc k- lich dara uf beruft (vgl. MünchK omm ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 284 Rn. 44; HK - ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 284 Rn. 14; Laumen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 284 Rn. 19). Für eine derartige Vermutung fehlen im Streitfall jedoch jegliche tatsächlichen Anhaltspunkt e. Die Revision kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1982 (I ZR 125/80, aaO) stützen. In der vorgenannten Fallgestaltung lagen - anders als im hier gegebenen Fall - aufgrund bestimmter Umstände konkrete Anhalt s- punkte für die Annahme einer im Rahmen des § 287 ZPO zu berücksichtige n- den tatsächlichen Vermutung vor. Auf diese Besonderheit hat der Bundesg e- 27 - 13 - richtshof bere its hingewiesen (Urteil vom 11. Dezember 1986 - I ZR 3/86, aaO unter II 4). E in Anspruch de r Klägerin ist auch in Form eines Mindestbetrags nicht gegeben, weil nicht einmal eine Mindestschätzung als solche möglich e r- scheint, nachdem in den Tatsacheninstanzen keinerlei brauchbare Anhalt s- punkte hierfür dargetan worden sind. III. Der Senat kann in der Sache nicht insgesamt selbst entscheiden. Das Berufungsur teil war gemäß §§ 562, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO im Umfang von 49.325,52 4.982,23 ) aufzuheben und die Sache i n- soweit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen. Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, darauf hi n- zuwirken, dass die Klägerin ihren bisher nur stichpunktartigen Sachvortrag zur Besorgnis von Vertragsgefährdungen und den von ihr daraufhin v eranlassten Maßnahmen vertieft. Zudem wird das Berufungsgericht in der neuen Verhan d- lung Gelegenheit haben, auch den weiteren Sachvortrag der Klägerin zu würd i- gen, dass sie auch bei einigen Verträgen der ersten Fallgruppe, nämlich den - 28 29 - 14 - jenigen mit den Nu mmern 16, 23, 29, 37, 43, 52, 54, 55, 59, 63, 73, 117, 140, 150, 157 und 158, aus von ihr näher vorgetragenen Gründen nicht zur Nachb e- arbeitung verpflichtet gewesen sei. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Kosziol Vorinstanzen: LG Frankenthal (Pfalz ) , Entscheidung vom 25.11.2008 - 7 O 50/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.05.2011 - 8 U 158/08 -
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