BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/11 vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö ller beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erforde rt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um einen von Besonderheiten geprägten Fall, in dem das Berufungsg e- richt eine Pflichtverle tzung der Beklagten verneint hat, ohne dass z u- lassungsrelevante Fehler dargetan oder erkennbar sind. Von einer we i- te ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a b- gesehen. Der Senat hat die Gehörsrüge n (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für n icht durchgreifend erachtet. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.06.2010 - 14 O 294/08 - OLG Saarb rücken, Entscheidung vom 25.05.2011 - 5 U 337/10 - 53 -
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