BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 130/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen den B e- schluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen v on grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit gerügt wird, das Berufungsgericht habe den auf Herausg a- be gerichtet en Klageantrag übergangen und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass die Klägerinnen nicht nach §§ 320 f. ZPO vorgegangen sind. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (en t- sprechend) anzuwen den, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtl i- cher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren e r- gehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976, 977; vgl. auch BGH, Beschl uss vom 19. Juni 1975 - KVR 2/74, BGHZ 65, 30, 35 f.; einschränkend Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 320 Rn. 2: anwendbar nur, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat). Da für das Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde nichts anderes gilt, kann mit der Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG die Bindungswirkung tatbestandlicher Fest - stellungen, zu denen auch die prozessualen Erklärungen der Pa r- - 3 - teien gehören (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, MDR 2013, 671 Rn. 11), nicht ausgeräumt we r- d en. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.125 Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.07.2012 - 2 O 35/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.04.2013 - 4 U 136/12 -
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