ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/15 vom 22. März 2016 i n dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 22 . März 2016 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 11 . Zivil senats des Brandenburgischen Oberla nd es ge richts vom 14 . Januar 201 5 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück gewiesen . Der Streitwer t für das Revisionsverfahren wird auf Gründe : Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zul assung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27 . Januar 201 6 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11 . März 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzus e- hen. 1 - 3 - Entgegen d ess e n Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi n- dert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht s- missbräuchlichen Verhalten s steht hier im Einklang mit dieser Rech t- sprechung. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch besc hränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau s- übung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingeb ettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehru ng der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktritt srecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden hier nicht berührt . Ob d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht en t- scheidungserheblich. Ausschlaggeben d ist vielmehr, dass d. VN durch 2 3 4 - 4 - sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Ve r- sicherungsvertrag e s zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013 - 10 O 458/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015 - 11 U 112/13 -
Full & Egal Universal Law Academy