ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR130.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/15 vom 27. Januar 2016 i n dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 27. Januar 2016 beschlossen: D e r Senat beabsichtigt, die Revision de r Klägers eite g e- gen das Urteil de s 11 . Zivil senats des Brandenburg i- schen Oberla nd es ge richts vom 14 . Januar 201 5 auf d e- ren Kosten zurück zuweisen . Die Part eien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbei träge einer kapitalbildenden L e- bensversicherun g mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung . Diese wurde mit Versicherungsbe ginn zum 1. Dezem ber 1999 nach dem so ge nannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit 1 2 - 3 - gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VV G a.F.) abgeschlossen. Au f- grund Antrags d. VN vom 6. März 2000 hinsichtlich einer Höherversich e- rung und Tarifänderung kam es zu einer Neupolicierung rückwirkend zum 1. Dezember 1999. Unstreitig erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein , der jeweils die Bel ehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). D. VN zahlte in der Folge die Versicheru ngsprämien. Mit Sch reiben vom 15 . Oktober 20 09 erklärte er u.a. den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung und der Versicherer zahlte den Rüc k- kaufswert aus. Mit Schreiben vom 6. März 2012 erklärte er erneut u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN soweit für die Rev isionsinstanz noch von Belang Rückzahlung aller auf d e n Vertr a g geleisteter Beitr äge nebst Zinsen abzüglich de s bereits ge zahlten Rückkaufwert e s , insg e- samt 8.871,71 . Nach Auffassung d. VN ist de r Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinba r sei. Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandes gericht zurück ge wiesen worden. 3 4 5 6 - 4 - I I. D as Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spr u ch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe di e Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D e r Versicherungsvertr ag sei wir k- sam zustan de gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei ordnungsge mäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14 - tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. erloschen. Die Reglung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Die Ausübung des Widerspruch s- rechts widerspreche hier jedenfalls Treu und Glauben, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang bis Dezember 2008 die Prämien gezahlt habe. Außerdem habe er die Ansprüche aus der L e- bensversicherung bereits am 17. März 2000 und erneut im September 2008 zur Kreditsicherung abgetreten, wovon der Versicherer Kenntnis erhalten habe. Mit der vom Berufungsgericht zu gelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. I I I. Die Voraussetzun gen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Es meinte, es sei ein e Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob wegen § 5a VVG a.F. eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende W i- derspruchsbelehrung auch ohne Hinweis auf das Schriftlichkeitserforde r- 7 8 9 10 - 5 - nis gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. möglich sei. Außerdem sei noch nic ht abschließend geklärt, welche Anforderungen bei Auskunftserteilung durch den Versicherer an eine geordnete Form zu stellen seien. Diese Fragen stellen sich hier jedoch nicht oder haben keine grundsätzliche Bedeutung. 1. Das Auskunftsbegehren ist nic ht mehr Gegenstand des Revis i- onsverfahrens, so dass es auf die letztgenannte Frage schon deshalb nicht ankommt. 2. Hinsichtlich der ersten Frage besteht keine grundsätzliche B e- deutung. Die Maßstäbe eine r den gesetzlichen Anforderungen genüge n- de Wider spruchsbelehrung hinsichtlich des Schriftlichkeitserfordernis nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sind durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senat surteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch, dass d. VN mitgeteilt wurde, zur Fristw ahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, ju ris Rn. 1 2 ). Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Ve r- körperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftf orm bedarf (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 11 12 13 - 6 - a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist d. VN nach dem Vorstehenden allerdings inhaltlich wie di e Revision zu Recht rügt - nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, weil die Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Wide r- spruch schriftlich zu erheben war. Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwide rung meinen , durch die Belehrung die Schriftform ab b edungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen. b) Anders als die Revisionserwiderung meint, war eine ordnung s- gemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht hier auch nicht au s- nahmsweise desh alb entbehrlich, weil d. VN bei seinem Antrag auf A b- schluss des Versicherungsvertrag e s durch einen Versicherungsmakler beraten worden sei. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Fra ge der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu b e- urteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2015 IV ZR 386/13, j u- ris Rn. 12 zur " Monatsfrist " ). c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis aber mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles rechtsfehlerfrei angenommen, d ass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB unabhängig v on Wirksa m- keitszweifeln nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsve r- träge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.) wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist. Es hat zu Recht besonders gravierende U m- 14 15 16 - 7 - stände festgestellt , die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs hier verwehren. Dieser hat te ber eits zwei Monate nach Erhalt des Versich e- rungsscheins am 17. März 2000 seine Ansprüche aus dem Lebensvers i- cherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehen über 135.0 00 DM an eine Bank abgetreten, wovon die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2000 Kenntnis er hielt. Nach Prämienzahlung ü ber mehr als acht Jahre trat d. VN die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im September 2008 ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag ab . Auch darüber wurde die Beklagte informiert. Die Abtretung umfasste jeweils ausdrücklich auch die Todesfallleistung ; dies setzt , worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, zwi n- gend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. D e r enge zeitl i- che Zusam menhang zwischen de m Abschluss des Versicherungsvertr a- ges und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch - 8 - der Todesfallleistung durfte bei dem Versi cherer ein schutzwürdiges Ve r- trauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013 - 10 O 458/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015 - 11 U 112/13 -
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