ECLI:DE:BGH:2017:270117UVZR130.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/15 Verkündet am: 27. Januar 2017 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 11. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urt eil des Hanse a- tischen Oberlandesgerichts - 8. Zivilsenat - vom 20. Mai 2015 au f- gehoben und das Urteil das Landgerichts Hamburg, Zivilka m- mer 11, vom 8. Januar 2010 in der Fassung des Ta t bestandsb e- richtigungsbeschlusses vom 24. März 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: In den 1950er Jahren sollte in der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Stadt) das Gebiet N. zu Wohnzwecken bebaut werden. Die dortigen Eigentümer, zu denen auch der 1989 verstorbene und u.a. von den Beklagten beerbte Landwirt G . S . (im Folgenden: Erblasser) gehörte, waren zu einem Verkauf ihrer Grundstücke nicht bereit. Sie übertrugen deshalb ihre Fl ä- 1 - 3 - chen zunächst an die N . T . gesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhand), die als Organ der staatlichen Wohnungspolitik auftrat. Die Treuhand sollte neue Grundstücke bilden, an etl i- chen von ihnen jeweils einzelnen Wohnungsbauunterneh men Erbbaurechte bestellen und sodann die derart belasteten - neuen - Grundstücke den u r- sprünglichen Eigentümern übereignen. Die dafür erforderlichen Vertragstexte wurden von der Treuhand erstellt und jeweils inhaltsgleich gegenüber allen b e- teiligten Grund stückseigentümern und Wohnungsbauunternehmen eingesetzt. Im Rahmen dieses Projekts übertrug der Erblasser sein Grundstück mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1959 auf die Treuhand. Darin waren die Bedi n- gungen des auf die Dauer von 99 Jahren abzuschließen den Erbbaurechtsve r- trages vorgegeben; auch wurde die Treuhand zur Rückübertragung eines gleichwertigen Grundstücks verpflichtet. In § 4 des abzuschließenden Erbba u- rechtsvertrages heißt es u.a.: d seine Rechtsnachfolger für die Dauer der Zeitspanne, die zwischen der Ei n- tragung des Erbbaurechts und dessen vertragsmäßigem Ende liegt, dem jeweiligen Eigentümer das Angebot, die Grundstücke zu den in § 5 niedergelegten Bedingungen zu kaufen. Die Vertr agsschließenden sind sich darüber einig, dass der Kaufvertrag dadurch zustande kommt, dass während der obigen Zeitspanne der E i- Am 14. August 1964 schloss die Treuhand bezogen auf eines der neu gebildeten Grundstücke einen entsprechenden Erbbaurechtsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der G . Wohnungsbaugenosse n- schaft H . , als Erbbauberechtigte. Anfang 1965 ließ die Treuhand das mit diesem Erbbaurecht bela stete Grundstück an den Erblasser auf, der im März 1965 als Eigentümer des Erbbaugrundstücks eingetragen wurde. 2 3 - 4 - Mit notarieller Erklärung vom 16. Dezember 2008 nahmen die Beklagten, auch in Vertretung der anderen Erben, das in § 4 des Erbbaurechtsvertrag es enthaltene Kaufangebot an. Die Klägerin verlangte von den Beklagten die E r- klärung, k eine Rechte aus der Vertragsannahmeerklärung herzuleiten. Dies verweigerten die Beklagten und forderten die Zahlung eines Kaufpreises von Die Klägerin beantragt mit der Klage - soweit hier noch von Interesse - die Feststellung, dass durch di e Annahmeerklärung der Beklagten kein Kaufve r- trag zustande gekommen ist, hilfsweise, dass das Kaufangebot bei Beurku n- dung der Annahmeerklärung nicht mehr wirksam war. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurück gewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 1. März 2013 (V ZR 31/12, NJW - RR 2013, 1028) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesg e- richt zurückverwiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es die Berufung erneut zurückgewiese n. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der von dem Senat zugelassenen Revision; die Klägerin beantragt deren Zurüc k- weisung. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Es geht in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsu r- teil davon aus, dass die in dem Erbbaurechtsvertrag enthaltene Angebotskla u- sel - als Allgemeine Geschäftsbedingung - einer AGB - rechtlichen Kontrolle nicht standhält und sieht sie aus diesem Grund als unwirksam an. Die Beklagten hä t- 4 5 6 - 5 - ten den ihnen obliegenden Beweis, dass die Treuhand gegenüber der Recht s- vorgängerin der Klägerin nicht Verwenderin der Angebotsklausel gewesen sei und deshalb eine AGB - Kontrolle ausscheide, nicht geführt. Dass die Recht s- vorgängerin der Klä gerin selbst die Einbeziehung der Klausel veranlasst habe bzw. die Einbeziehung Folge eines Aushandelns unter gleichberechtigter Bete i- ligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen sei, stehe nicht fest. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, das s die Klausel von der Tre u- hand als bloßer Vermittlerin wie von einem neutralen Drittbeteiligten herrühre. Dies ergebe sich weder aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen noch aus den sonstigen Umständen, insbesondere aus den zum Gegenstand des Rechtsstre its gemachten Urkunden. Die Treuhand sei als echte Vertragsbete i- ligte anzusehen, weil die Beklagten nicht nachgewiesen hätten oder sonst e r- sichtlich sei, dass bereits 1959 festgestanden habe, welche Wohnungsbauu n- ternehmen an dem Projekt hätten beteiligt we rden sollen. Die Rechtsvorgäng e- rin der Klägerin sei erst später aus einer unbestimmten Zahl potentieller Erwe r- ber ausgewählt worden. Dass die Treuhand in dem Grundstückskaufvertrag aus rden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Treuhand mit dem Abschluss der Grundstückskaufverträge gerade für die Rechtsvorgängerin der Klägerin als spätere Erbbaurechtsinhaberin tätig gewesen sei und von dieser vorab den Au f- trag zur Landbeschaffung erhalten habe. Eine andere Bewertung des Sachverhalts sei auch nicht unter dem G e- sichtspunkt des städtebaulichen Vertrages geboten. Zwar unterlägen solche Verträge nicht der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle. § 11 BauGB und die dieser Vorschrift zugrund eliegenden Rechtsgedanken bezögen sich aber nur auf Ve r- träge unter unmittelbarer Beteiligung einer Gebietskörperschaft. Hieran fehle es. Die Stadt sei in keinem der Verträge Vertragspartnerin geworden, auch nicht vertreten durch die Treuhand. Soweit die Be klagten in einem ihnen nicht 7 - 6 - nachgelassenen Schriftsatz erstmals vortrügen, aus den Äußerungen der be i- den vernommenen Zeugen ergebe sich, dass die Treuhand im Auftrag oder in Vertretung der Stadt gehandelt habe, folge hieraus nichts anderes. II. Das hä lt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufung s- gerichts. Handelte es sich bei der Angebotsklausel um eine von der Treuhand gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, wäre die Klausel unwirksam . Wie der Senat in dem ersten Revisionsurteil vom 1. März 2013 (V ZR 31/12, NJW - RR 2013, 1028 Rn. 47 bis 55) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klausel nur als Individualvereinbarung wirksam; einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle hielte sie dagegen nicht stand. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die Treuhand sei Verwenderin der Angebotsklausel. a) Als Verwender ist derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht. Sind Formula r- klauseln von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragspa r- teien sie sich zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechnung kann zu Lasten derjenigen Vertragspartei erfolgen, die den Dritten vorab mit der Formulierung der Vertragsklausel beauftragt hatte, auf dessen Veranlassung die Klausel sp ä- ter in die Verträge aufgenommen wurde. Bei Bedingungen, die von einem neu t- ralen Dritten formuliert worden sind, kann eine Zurechnung zu Lasten einer der Vertragsparte ien ganz entfallen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, 8 9 10 11 - 7 - NJW - RR 2013, 1028 Rn. 17; Urteil vom 12. Juni 1992 - V ZR 106/91, NJW 1992, 2817). b) Dass die Vertragstexte nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts von bzw. im Auftrag der Treuhand formuliert wurden und das Kaufang e- bot in dem zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Erbbaurechtsvertrag vom 14. August 1964 enthalten ist, genügt als solches nicht, um die Treuhand als Verwenderin der Klausel anzusehen. Bei diese r fo r- malen Betrachtung bliebe unberücksichtigt, dass sich die Rolle der Treuhand im Rahmen des Gesamtprojekts auf eine bloße Vermittlung zwischen den Grun d- stückseigentümern und den Wohnungsbauunternehmen gerichtet haben kann und die Vor - und Nachteile aus den Verträgen möglicherweise nur diese treffen sollten. In diesem Fall hätte die Treuhand trotz der Beteiligung an dem Vertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Angebotsklausel nicht gestellt; vielmehr handelte es sich um eine neutrale Drittbedingung, die weder den Grundstück s- eigentümern noch den Wohnungsbauunternehmen zuzurechnen wäre. Ve r- wenderin der Klausel wäre die Treuhand aber dann, wenn sie über eine Ve r- mit t r- tragsbeteilig te gewesen wäre (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW - RR 2013, 1028 Rn. 20, 22). c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt berücksichtigt das Berufungsg e- richt nicht hinreichend. Es verneint eine bloße Vermittlungstätigkeit der Tre u- hand im Wesentl ichen mit der Begründung, die Beklagten hätten nicht nachg e- wiesen, dass bereits 1959 festgestanden habe, welche Wohnungsbauunte r- nehmen an dem Projekt hätten beteiligt werden sollen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei erst später aus einer unbestimmten Zahl potentieller Erwerber ausgewählt worden. Die Treuhand sei auch nicht vorab von der Rechtsvorgä n- gerin der Klägerin mit der Landbeschaffung beauftragt worden. Diese fehlerfrei 12 13 - 8 - getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die gegen die Beweiswürd i- g ung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, j e- doch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO) - rechtfertigen nicht die Annahme, die Treuhand habe mit dem Abschluss der Verträge über die Vermittlung hinaus eigene - insbes ondere wirtschaftliche - Interessen verfolgt, die ihrer Qualifizierung als neutraler Dritter entgegenstünden. d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Hinweisen des Senats unter Rn. 22 f. des ersten Revisionsurteils, an denen sich das Berufungsgerich t orie n- tiert hat. Sie sind vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen im er s- ten Berufungsurteil zu sehen, wonach die Treuhand nicht im Auftrag der Stadt gehandelt habe (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW - RR 2013, 1028 Rn. 46). Im we iteren Verlauf des Verfahrens ist demgegenüber in den Vordergrund getreten, dass die Treuhand Organ der staatlichen Wohnungspol i- tik war und damit im Interesse und zumindest mittelbar im Auftrag der Stadt g e- handelt hat. Nach den in diesem Zusammenhang weite r getroffenen Festste l- lungen ist davon auszugehen, dass die Treuhand auch unabhängig von einem Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Baulandbeschaffung nicht als r- tragskl auseln und damit auch die Angebotsklausel als Dritte für die Grundstüc k- seigentümer einerseits und die Wohnungsbauunternehmen andererseits form u- liert hat. Dies kann der Senat als Revisionsgericht selbst entscheiden, weil es hierzu keiner weiteren tatsächlic hen Feststellungen bedarf. aa) Die Treuhand trat als Organ der staatlichen Wohnungspolitik auf. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des zum 1. Januar 1990 außer Kraft getretenen G e- setzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG) hatten solche Organe die gle iche Rechtsstellung wie ein als gemeinnützig anerkanntes Wo h- nungsunternehmen. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Gewinnerzielung 14 15 - 9 - und damit die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen ausgeschlossen waren. Konsequenterweise findet sich in dem am 14. August 1964 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugleich mit dem Erbbaurechtsvertrag zwischen der Treuhand und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Zusatzvertrag unter § 1 Abs. 3 die Regelung, dass das von der Treuhand der Rechtsv orgängerin der Klägerin für die Beschaffung des Erbbaurechts berec h- nete Entgelt an die H . Wohnungsbaukasse zu zahlen war. Bereits in dem zwischen der Treuhand und dem Erblasser am 6. Mai 1959 geschloss e- nen Vertrag hatte sich die Treuha nd verpflichtet, einen etwaigen Erlös aus der Abgabe von Flächen für den Gemeingebrauch und Gemeinbedarf an die Stadt zur Minderung der Aufschließungskosten zu verwenden. Auf die Stellung der Treuhand als Organ der staatlichen Wohnungspolitik wird ausdrück lich hing e- wiesen. Hierin fügt sich, dass der von dem Berufungsgericht vernommene Ze u- ge K . bekundet hat, die Treuhand sei als Organ des staatlichen Wo h- nungswesens aufgetreten mit der Aufgabe, Flächen für den Wohnungsbau zu beschaffen. Dabei habe es s ich um Flächen gehandelt, für die noch kein B e- bauungsplan existiert habe. bb) Für eine bloße Vermittlungstätigkeit der Treuhand spricht zudem § 1 des Vertrages vom 6. Mai 1959. Hiernach soll der Erwerb des Eigentums an dem Erblasser nach einer Neuordnung des Grund und Bodens ein neues Grundstück zuzuteilen, das vor der Übertragung mit einem Erbbaurecht zu Gunst en von Bauträgern, die von der Treuhand ausgesucht würden, belastet werde. Damit stand von vorneherein fest, dass die Treuhand gegenüber dem Erblasser und den weiteren Eigentümern einerseits und den Wohnungsbauu n- ternehmen andererseits nur deshalb als Vertr agspartner auftrat, weil ein Ne u- zuschnitt der Grundstücke und eine Erbbaurechtsbestellung an den neu en t- 16 - 10 - standenen Grundstücken erforderlich war. Dass eine Rückübertragung des nach der Durchführung der Bodenordnung verbleibenden Nettobaulandes an die früher en Grundstückseigentümer und die vor einer Rückübertragung vorz u- nehmende Belastung mit einem Erbbaurecht Teile eines Gesamtkonzepts w a- ren, ergibt sich auch aus der Vorbemerkung des zwischen der Treuhand und der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 14. August 1964 abgeschlossenen Z u- satzvertrags, in der diese Teilschritte geschildert werden. cc) Die Tätigkeit der Treuhand dem Erblasser zuzurechnen, widerspr ä- che auch dem Schutzzweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen, die einseitige Ausnutzu ng der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 332). Eine Ausnutzung privatautonomer Gestaltungsmacht kann dem Erblasser nämlich nicht vorgeworfen werden. Er war an dem Projekt, in dessen Verlauf das Erbbaurecht zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestellt wurde, weder unmittelbar noch mi t- telbar als Initiator oder Durchführender beteiligt. Das freiwillige Bodenordnung s- verfahren, in dessen Verlauf die unb ebauten Flächen an die Treuhand übertr a- gen wurden, diente nicht den Zwecken der Eigentümer, insbesondere nicht der Neuordnung von Ackerflächen im Interesse einer effektiveren Landwirtschaft, sondern der Beschaffung von Bauland für den sozialen Wohnungsbau. Die In i- tiative hierfür ging nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts von dem Verband Norddeutscher Wohnung s- unternehmer aus; die Durchführung oblag der Treuhand. Der Landerwerb erfolgte zwar nicht durch schl ichten Ankauf der Flächen, sondern - weil die Eigentümer zu einem Verkauf ihrer Grundstücke nicht bereit waren - durch einen gestuften Erwerb, an dessen Ende die Begründung eines Erbbaurechts und die Abgabe des Kaufangebots stand. Die Tätigkeit der Tre u- 17 18 19 - 11 - han d deshalb dem Erblasser zuzurechnen, verfehlte aber den wirtschaftlichen Sinn des Gesamtgeschehens. Die Einschaltung der Treuhand hatte nicht den Zweck, ein besonderes Gestaltungsinteresse der Eigentümer zu verwirklichen. Sie war vielmehr notwendig, weil d ie im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehene Bebauung über die Grenzen der vorhandenen Grundstücke hi n- ausgriff und deshalb zunächst deren Neuzuschnitt erforderte. Sie diente damit in erster Linie dazu, interessierten Wohnungsbauunternehmen den (freiw illigen) Erwerb von Erbbaurechten an für sie passend zugeschnittenen Grundstücken zu ermöglichen. Dies schließt es aus, die Tätigkeit der Treuhand dem Erblasser zuzurechnen. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), insbesondere kommt eine Unwirksamkeit der Ang e- botsklausel entsprechend § 11 Abs. 2 BauGB (vgl. zur Anwendbarkeit auch auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1998 abgeschlossene Verträge Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 152, 93, 98) nicht in B e- tracht. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass es schon deshalb an einem städtebaulichen Vertrag fehlt, weil die Stadt an keinem der Verträge unmittelbar als Vertragspartei beteiligt ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die - jetzt in § 11 Abs. 2 BauGB normierten - Anforderungen an einen städtebaulichen Vertrag auch dann, wenn eine Kommune sich eines von ihr beauftragten Zwischenerwerbers bedient hat (Senat, Ur teil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 96 f.). Sollen mit einem Vertrag öffentliche Aufgaben erfüllt werden, kann sich die Kommune nicht dadurch der Beachtung der öffentlich - rechtlichen Vorschriften entziehen, dass sie nicht selbst als Ver tragspartner auftritt, sondern ein privates Unternehmen dazwischen schaltet. 20 21 - 12 - b) Hierauf kommt es aber nicht an, weil eine Überprüfung der Angebot s- klausel anhand der Regeln entsprechend § 11 Abs. 2 BauGB aus einem and e- ren Grund nicht angezeigt ist. Das h ier allein interessierende Rechtsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Erblasser bzw. dessen Erben ist als ausschließlich privatrechtlich zu qualifizieren. Dies gilt sowohl für das zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin an de m Erbbaugrundstück begründete Erbbaurecht als auch für das von ihr als Erbbauberechtigte an den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks gerichtete Kaufangebot. Öffentlich - rechtliche Pflichten gegenüber der Stadt sind insoweit nicht begründet worden. c) Ei ne Umgehung des Schutzmechanismus des § 11 Abs. 2 BauGB ist hiermit nicht verbunden. Soweit es nämlich um Pflichten geht, die die Recht s- vorgängerin der Klägerin in öffentlich - rechtlicher Hinsicht gegenüber der Tre u- hand und gegenüber der Stadt übernommen ha t, sind diese Pflichten ggf. en t- sprechend § 11 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Dies gilt insbesondere für den zusät z- lichen Vertrag, den die Treuhand und die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 14. August 1964 abgeschlossen haben und in dem diese unter anderem die Pf licht übernommen hat, das Grundstück in einer bestimmten Weise zu beba u- en. d) Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Erbbaurechtsvertrag vom 14. August 1964, in dem auch die Ang e- botsklausel enthalten ist, unter der B edingung steht, dass die Rechtsvorgäng e- rin der Klägerin mit der Treuhand einen weiteren Vertrag schließt, in dem die sonstigen mit der Beschaffung des Erbbaurechts zusammenhängenden Ve r- pflichtungen zu regeln waren. Dieser Vertrag ist tatsächlich geschlosse n wo r- den, so dass auch die Angebotsklausel wirksam begründet worden ist. Auf die Frage, welche Auswirkungen eine mögliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieses städtebaulichen Vertrages auf die vereinbarte Angebotsklausel hätte und 22 23 24 - 13 - ob die Klägerin bzw. i hre Rechtsvorgängerin von der Treuhand die Rückabwic k- lung des Erbbaurechtsvertrages aus dem Jahr 1964 hätte verlangen können, kommt es nicht an. Dass im Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch die Bekla g- ten im Jahre 2008 eine solche Rückabwicklung stattgefund en hätte, ist weder festgestellt noch verweist die Klägerin auf entsprechenden Vortrag. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sac he zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weil durch die Annahmeerklärung der Beklagten zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, ist die auf Feststellung des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages (Hauptantrag) bzw. der Unwirks amkeit des Kaufangebots im Zeitpunkt der Annahmeerklärung (Hilfsantrag) gerichtete Klage abzuweisen. 25 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2010 - 311 O 91/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2015 - 8 U 42/11 - 26
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