ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZR130.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 130/18 vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland , den Ric hter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 15. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin , die auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat , als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.000 Gründe: I. Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Mit notariellem Kaufve r- trag v om 16. Mai 2012 verkaufte sie an die Klägerin einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) dieses Hauses zu einem Kaufpreis von 66.000 D ie Beklagte blieb in der oberen Wohnu ng (Wohnung Nr. 2) woh nen . Zu dem Grundstück gehören auch ein Garten sowie eine Terrasse, die sich unmittelbar vor der Erdgeschossw ohnung befinden. Die Klägerin ist der Ansicht, 1 - 3 - dass ihr aufgrund des Kaufvertrages ein Sondernutzungsrecht an der Garte n- fläch e zustehe bzw. die Beklagte verpflichtet sei, der Einräumung eines en t- sprechenden Sondernutzungsrechts zuzustimmen , und hat die Beklagte hierauf im Wege der Klage in Anspruch genommen. Den Streitwert hat sie mit 16.000 angegeben und dazu angemerkt, es handle sich um eine Schätzung im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Wert eines Quadratmeters und in diesem Sin ne um einen Mindeststreitwert. Es stehe dem Gericht frei, einen höheren Streitwert zu bestimmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert des Be rufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auf 16.000 gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Verkehrswert der beanspruchten Fläche. Da ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Verkehrswert der Wo h- nung der Klägerin ohne Gartennutzung 196.000 n- gegen 225.000 betrage, ergebe sich eine Beschwer in Höhe von 29.000 II. Di e Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmitte lklägers an der Abänderung der angefochtenen 2 3 4 - 4 - Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.). Insoweit ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn die Klägeri n zur Bemessung ihrer Beschwer auf die Wertsteigerung abstellt, die ihr Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt. 2. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer der Klägerin aber lediglich 16.000 e- schrift angegeben hat. Hieran ist sie festzuhalten. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerde verfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestse t- zung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festse t- zung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entspreche n- den Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; B e- schluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15 juris Rn. 4; Beschluss vom 1. J u- ni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn . 9; Beschluss vom 24. September 2013 II ZR 117/11 juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15 juris Rn. 3). Bemessen sich Streitwert und Beschwer n ach dem Wert e i nes Grundstücks oder ein er Eige n- tumswohnung, muss sich deshalb jedenfalls die klagende Partei im Grundsatz an den von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6 ). 5 6 - 5 - b) So liegt es hier. Der St reitwert der Klage, der der Beschwer der Kläg e- rin entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat die Kläg e- rin zu keiner Zeit verlangt. Dass es sich bei ihrer Angab t- hätte bestimmen könne n , ändert entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hieran nichts. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben nämlich eine ab we i- chende Schä tzung vorgenommen. V ielmehr haben sie sich an dem von der Klägerin angegebenen Wert, den d ie se anhand der Grundstücksgröße und des Quadratmeterpreises geschätzt hat und der im Hinblick auf den Kaufpreis für die l ist , orientiert. Dass es ausnahmsweise unzumutbar wäre, die Klägerin an ihren Wertangaben aus den Vorinstanzen festzuhalten, ist nicht ersichtlich. 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich e t- waiger Kosten des St reithe lfers auf § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Augsbu rg, Entscheidung vom 11.12.2017 - 92 O 3347/16 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2018 - 24 U 40/18 - 8
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