BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 13/03Verkündet am: 11. November 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne-ben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrich-tungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldnerhaftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörtenGesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freige-stellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungs-gehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistel-lungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmersbleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be-schränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und - 2 -Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verant-wortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssi-cherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - OLG Hamm LG Hagen - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und dieRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma W. GmbH angestellt.Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten,das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müllzu entsorgen.Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der Inten-sivstation eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog,stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschen- - 4 -kel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in demMüllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hättegelagert und entsorgt werden müssen.Im Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion dia-gnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Verletzungvom 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen undimmateriellen Schadens in Anspruch.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Be-klagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatzmaterieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit derzugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz desder Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet.Die Haftung der Beklagten scheitere nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. DerArbeitsunfall der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma W. GmbH,zuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Zwar handele es sich bei der W. um einTochterunternehmen der Beklagten, das in deren Konzernabschluß einbezogensei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Ge-schäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der W. GmbH an, so daßdie Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der W.GmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII als Unter-nehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII derjenige anzusehen, dem das Er-gebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. Aus-schlaggebend sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen betriebenwerde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die W. GmbH das Ge-schäftsrisiko des Reinigungsunternehmens nicht selbst trage, könne nicht da-von ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die W. GmbH, sondern fürdie Beklagte tätig geworden sei.Auch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sei die Haftung der Be-klagten nicht ausgeschlossen, da die Haftungsprivilegierung wegen betriebli-cher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsteneines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen Unter-nehmers greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es andieser Voraussetzung der Haftungsprivilegierung. - 6 -Schließlich sei die Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des ge-störten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sichin Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei,der andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen dennicht haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnisder Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die Schadensvertei-lung nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der Beklagten, bei dem davon ausge-gangen werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegtwerden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen dieBeklagte zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgehe, habe dieBeklagte im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klä-gerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.II.Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand.1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-dings mit Recht davon ausgegangen, daß kein Haftungsausschluß zugunstender Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Haftungsprivilegiert als"Unternehmer" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist hier nicht die Be-klagte als "Mutterunternehmen" sondern die Reinigungsfirma W. GmbH selbst,bei der die Klägerin beschäftigt ist.a) Nach § 104 SGB VII entfällt grundsätzlich die Haftung des Unterneh-mers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Un-fallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. "Unternehmer" ist nach der - 7 -Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnisdes Unternehmens "unmittelbar" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies imEinzelfall ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderenUmstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (Brackmann, Handbuch derSozialversicherung Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 136SGB VII Rdn. 17 m.w.N.; Hauck/Graeff, § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136Rdn. 24 ff.; Mehrtens, § 136 Rdn. 8; Lauterbach/Watermann, § 136 Rdn. 21 ff.;Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 SGB VII Rdn. 18-21). Dabei kommt derRechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KK-Ricke, aaO, Rdn. 30a).Im Streitfall ist die Firma W., eine GmbH, gegenüber der Beklagten, beider es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlichselbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich dieBeklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem "Unternehmen W." auch inBezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII festhalten lassen.Daran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen alsMutter- und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß imAufsichtsrat der Firma W. GmbH der Aufsichtsratsvorsitzende, der Geschäfts-führer und der Prokurist der Beklagten tätig sind. Denn entgegen der Auffas-sung der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damitverbundenen Einflußmöglichkeiten der Beklagten auf ihr Tochterunternehmendazu, daß die W. lediglich als "eine - wenn auch juristisch verselbständigte -Abteilung des Krankenhausunternehmens" zu betrachten wäre.b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auchnicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Senatsurteil vom 26. November2002 - VI ZR 449/01 - (VersR 2003, 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um - 8 -die Haftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 SGB VII als (gemeinsa-mer) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülersbeim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die Haftungsprivilegie-rung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach§ 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII als im Rahmen der Vorbereitungund Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Be-triebsangehöriger des "Unternehmens Schule". Soweit der Senat zuvor die Re-vision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatzseines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLGDresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, soberuhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3Nr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmerim Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war. Davon unterscheidet sich maß-geblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmenihrer Tätigkeit für die mit der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 136Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht identische Firma W. GmbH erlitten hat.2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbe-anstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 33. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist. Denn die Haftungsfreistellungnach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstättegehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken,der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für dieBeklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. SenatsurteileBGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 -ZIP 2003, 1604, 1606).3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie dieRevision mit Recht geltend macht - eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 823 - 9 -BGB auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach denGrundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädi-gern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegeneinen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, derauf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädi-ger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nichtdurch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschä-digers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173,176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung derHaftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseitsdie haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Ge-samtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-berücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der ander-weitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversiche-rung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragenzu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berück-sichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe desVerantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnisentfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61,51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Dabei ist unter "Ver-antwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit dereigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu ver-stehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003- VI ZR 434/01 - aaO). - 10 -b) Denkt man das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. AlternativeSGB VII hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB alsGesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschuldenfür ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Sprit-ze, an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den Müllsack getanhat. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einemanderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Scha-den verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinnedes § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in denFällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eineHaftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiese-nes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schadentragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. OLG SchleswigNJW-RR 90, 470; Müko/Stein, BGB, 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; Palandt/Thomas,BGB, 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Recht-sprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflichtverletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in derErfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl.Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.). Hätte mithin der Erstschädiger imInnenverhältnis zur Beklagten die Verantwortung für die Schadensentstehungohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII alleinezu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger imRahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Perso-nenschaden der Klägerin (endgültig) haften zu lassen.c) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Frei-stellungsanspruch des Erstschädigers gegen die Beklagte. - 11 -Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unterneh-mers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtli-che Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemk-ke, r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.;verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Ti-schendorf; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188). Sie istunter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen.Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Ar-beitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflichtseines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Um-ständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entla-stet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses be-geht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7). Dieser soziale Bezugzum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß derArbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Ver-schuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahr-lässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von Schadens-anlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsge-sichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die deninnerbetrieblichen Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichenFreistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfallsein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad desdem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der Ar-beit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durcheine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers imBetrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risiko- - 12 -prämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhält-nisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seinLebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu be-rücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs geltengrundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Be-triebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198;1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sieumgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen desgestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlich-keit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Drittenerweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Ge-schädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513,516).Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Ge-samtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwi-schen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenndie Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, son-dern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; anson-sten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senats-urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwarFälle, in denen es um eine vertragliche Haftungsfreistellung des Zweitschädi-gers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich imRahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch desGeschädigten gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies - 13 -auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädi-ger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argumentfür die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs imRahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLGMünchen NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sichdie Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs imRahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen obendargelegter Rechtsnatur ergibt.Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, ausden Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsan-spruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden(Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 so-wie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), las-se sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzesauch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht be-darf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistel-lungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht blei-ben muß.Zudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörtenGesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Ge-schädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten Erstschädigerleichtere oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber wei-tergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zu-meist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober odergröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlichnicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor derEinwand des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch - 14 -und der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis(so zutreffend Tischendorf, VersR 2002, 1188, 1192). Insoweit könnte es auchdem Betriebsfrieden schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger alsZeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konfliktgeraten würde, einerseits im Interesse einer Haftungsreduzierung seines Ar-beitgebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschul-densgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässig-keit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII in Regreß genommenzu werden (vgl. Otto, NZV 2002, 10, 16).Schließlich würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sach-lichen Grund ungleich behandelt. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der§§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsan-gehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung:BT-Drs. 13/2204 S. 100). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe,der bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte denVersicherten eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einemArbeitsverhältnis zu dem nach § 831 BGB haftenden Unternehmer, hätte derGeschädigte jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten Ge-samtschuldverhältnisses im Hinblick auf § 840 Abs. 2 BGB keinen Anspruch aufErsatz seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher Freistel-lungsanspruch zu Gunsten des Erstschädigers nicht in Betracht käme. Dannaber besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im Rahmendes gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichenWertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen nurdeshalb haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm einArbeitsverhältnis besteht. - 15 -4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch imRahmen der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldver-hältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des Senats,daß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage ge-stellt. Vielmehr bleibt die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstättetätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnissesregelmäßig in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegenvermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB,sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegender Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisati-onsverschuldens trifft (vgl. auch Otto, NZV 2002, 10, 16; Imbusch, aaO,S. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es- von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungenmiteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. Gege-benenfalls wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tat-sächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Senatsrechtspre-chung gehandelt hat.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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