BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 13/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zum abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG bei Bildver366ffentlichungen von Personen 366ffentlichen Interesses (Prominente) (Anschluss an BVerfGE 101, 361 ff.; Senat, Urteile BGHZ 131, 332 ff.; 158, 218 ff., vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; EGMR NJW 2004, 2647 ff.). BGH, Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Oberhaupt des Welfenhauses und Ehemann der 344ltesten Tochter des verstorbenen F374rsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeit-schrift "FRAU AKTUELL". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass es dem F374rsten von Monaco "wieder einmal sehr schlecht gehen soll" und dass er Besuch nur von seiner j374ngsten Tochter erhalten habe, seine 344lteste Tochter, die Ehefrau des Kl344gers, aber mit ihrem Ehemann und ihrem T366chterchen ein paar Tage zum Skiurlaub in St. Moritz weile. Illustriert war diese Berichterstattung unter anderem mit der beanstande-ten Aufnahme, welche den Kl344ger neben seiner Ehefrau auf der Stra337e in St. Moritz zeigt. 1 Der Kl344ger verlangt - wie seine Ehefrau im Verfahren VI ZR 14/06 - von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahme erneut zu ver366ffentlichen. 2 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, die Beklagte habe auch ohne Einwilligung des Kl344gers nicht rechtswidrig in dessen Recht am eigenen Bild eingegriffen. Der Kl344ger m374sse gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Begleiter einer Person des 366ffentli-chen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen, die ihn als Begleiter dieser Person im Rahmen eines 366ffentlichen Auftritts abbildeten, auch ohne seine Einwilligung verbreitet w374rden. Es bestehe ein anerkennenswertes Interesse der Allgemein-heit zu erfahren, mit welchen Personen sich die Ehefrau des Kl344gers in der 326f-fentlichkeit zeige. Dieses werde erst dann begrenzt, wenn auch seine Ehefrau die Ver366ffentlichung einer Aufnahme nicht hinzunehmen habe, weil ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsph344re das Informationsinteresse der Allgemeinheit 374-berwiege. Eine Abw344gung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Ver366ffentlichung rechtm344-337ig erfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abw344gung zu ber374ck-sichtigen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts des Kl344gers heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfas-sung des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des all-gemeinen Interesses betroffen, zu der das ver366ffentlichte Bild einen Beitrag leiste, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des 3 - 4 - Bundesverfassungsgerichts sei die Ver366ffentlichung jedoch trotzdem zul344ssig, weil Pl344tze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde, die Voraussetzungen des Privatsph344renschutzes nicht erf374llten; sie k366nnten das R374ckzugsbed374rfnis nicht erf374llen und rechtfertigten damit auch nicht den grund-rechtlichen Schutz, den dieses Bed374rfnis aus Gr374nden der Pers366nlichkeitsent-faltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG. Das beanstandete Bild zeige den Kl344ger mit seiner Ehefrau auf offe-ner Stra337e in St. Moritz und damit an einem Platz, an dem sich viele Menschen aufhielten. Wer wie die Ehefrau des Kl344gers als Person des 366ffentlichen Lebens in diesem Ort seinen Urlaub verbringe, m374sse mit einer gewissen Aufmerksam-keit rechnen und k366nne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem 366ffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzur344umen. Dieses berechtigte Interesse der 326ffentlichkeit strahle auch auf den Kl344ger als Begleitperson seiner Ehefrau aus. Die Bildver366ffentlichung sei nicht zu beanstanden. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 4 1. Bildnisse einer Person d374rfen grunds344tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (247 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-sondere Auspr344gung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grunds344tzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, dar374ber zu befinden, ob und in welcher Weise er der 326ffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 131, 332, 336; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist 5 - 5 - der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kl344ger die nach diesen Grunds344tzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme weder ausdr374cklich noch stillschweigend erteilt hat. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe auch ohne Einwil-ligung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die ihn im Urlaub in Begleitung seiner Ehefrau in der 326ffentlichkeit abbildeten, kann in dieser Allge-meinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei ver366ffentlicht werden d374rfen, greift aber vorliegend hinsichtlich der beanstande-ten Aufnahme durch. 6 a) Das Berufungsgericht bejaht f374r die beanstandete Bildver366ffentlichung eine Ausnahme im Sinn von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Kl344ger m374sse als Ehemann einer Person des 366ffentlichen Lebens die Ver366ffentlichung hinneh-men. Zwar leiste das Bild keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Inte-resse, sondern diene nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der Schutz der Privatsph344re nicht vorrangig, weil die Aufnahme den Kl344ger als Be-gleiter seiner Ehefrau an einem Ort zeige, an dem sich auch andere Menschen bef344nden. 7 Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her, mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR 15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-dungen mit Kindern) best344tigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht nach 247 31 BVerfGG gebunden f374hlt. 8 b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus 9 - 6 - 247247 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung der in den Entscheidungen des Europ344ischen Gerichts-hofs f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grunds344tze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erl344utert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen. aa) Nach 247 22 KUG d374rfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-ten verbreitet werden; hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 10 Aus 247 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abk374rzenden Begriff der "Person der Zeitge-schichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegen374ber gilt als "abso-lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein 366ffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb 374ber sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsph344re, das nicht auf den h344uslichen Bereich beschr344nkt ist. Vielmehr muss sie die M366glichkeit haben, sich an ande-ren, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu 11 - 7 - bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., best344tigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.). bb) Gegen diese Beschr344nkung des Schutzes der Privatsph344re bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 grunds344tzliche Bedenken ge344u337ert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274). 12 Hiernach nimmt die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinte-resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der 326ffentlich-keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.). 13 cc) Eine Abw344gung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (k374nftig: EMRK) in der Fas-sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 - BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Ma337stab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Pers366nlichkeit und ihrer Privatsph344-re ausreichend Rechnung tr344gt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 14 - 8 - - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Ma337gebend ist hierbei das Interesse der 326ffentlichkeit an vollst344ndiger Information 374ber das Zeitge-schehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344-337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinteresse der 326ffentlich-keit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Be-r374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls entscheiden. Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen 374ber solche in der 326ffentlichkeit bekannten Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsge-richt ist zuzugeben, dass der Kl344ger unbeschadet der Frage, ob er als relative oder als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtspre-chung anzusehen ist, jedenfalls eine in der 326ffentlichkeit bekannte Person ist und - insbesondere auch als Ehemann von Prinzessin Caroline - in besonderem Ma337 das Interesse der 326ffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat er sich bei der be-anstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben dar-gelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Bel344stigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt. 15 - 9 - Allein diese Umst344nde k366nnen jedoch entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsph344re zu vernei-nen. Das gilt nicht nur unter Ber374cksichtigung der Auffassung des EGMR, son-dern ergibt sich bei richtigem Verst344ndnis bereits aus dem abgestuften Schutz-konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden m374ssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 16 Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-s344tzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K374nste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG; vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I 247 23 KUG Anm. 1; Stenogra-phische Berichte 374ber die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenst374ck Nr. 30 S. 1540 f. und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der 326ffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann n344mlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Mei-nungsbildung unter Umst344nden sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen 17 - 10 - als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO Rn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-rien selbst entscheiden d374rfen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn dort ausgef374hrt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. 18 Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-schr344nkung ersichtlich die Abw344gung zwischen Pressefreiheit und Informations-recht der 326ffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsph344re anderer-seits, mithin eine Abw344gung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei- 19 - 11 - heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, wor374ber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abw344gung mit der gesch374tzten Privatsph344re derjenigen entziehen, 374ber die sie berichten will. Deshalb muss eine Interessenabw344gung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts f374r die Interessenabw344gung hat der erkennende Senat schon in fr374heren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je gr366337er der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, 374ber den informiert wird, hinter den Informations-belangen der 326ffentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-formationswert f374r die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an blo337er Unterhaltung hat gegen374ber dem Schutz der Privatsph344re regelm344337ig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). 20 Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) best344tigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch f374r Personen von hohem Bekanntheits-grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-r374cksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-schichte nicht au337er Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitr344gt, der 374ber die Befriedigung blo337er Neugier hi-nausgeht. Das schlie337t es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles f374r 21 - 12 - den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verst344ndnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-recht werden kann, die nach wie vor von gr366337ter Bedeutung sind. Eine solche Gewichtung bei der Interessenabw344gung tr344gt nach Auffas-sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsph344re ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des 247 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-scheidung des erkennenden Senats insoweit best344tigt, als dort der Schutz der Privatsph344re gegen unerw374nschte Aufnahmen auf die F344lle erkennbarer r344um-licher Abgeschiedenheit beschr344nkt worden ist. Das schlie337t es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabw344gung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsph344re den Informationswert f374r die 326ffentlichkeit st344rker zu ber374cksichtigen. Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grunds344tzen entsprechende Interessenabw344gung in einem den Kl344ger betref-fenden Verfahren bereits gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835). 22 dd) Kommt es mithin f374r diese Abw344gung ma337geblich auf den Informati-onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugeh366rige Wortberichterstattung nicht unber374cksichtigt bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur- 23 - 13 - teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.). 3. Diese Grunds344tze f374hren im Streitfall zu folgender Abw344gung: 24 Das in der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 der Zeitschrift "FRAU AKTUELL" ver366ffentlichte Bild zeigt den Kl344ger und seine Ehefrau auf 366ffentli-cher Stra337e in St. Moritz im Urlaub, der grunds344tzlich auch bei "Prominenten" zum gesch374tzten Kernbereich der Privatsph344re geh366rt. Dennoch hat das Beru-fungsgericht die Ver366ffentlichung des Fotos im Ergebnis zutreffend als Bebilde-rung eines Berichts 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht beanstandet. 25 Zwar ist der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-meinem Interesse zu entnehmen. Indes ist f374r den Informationswert auch die zugeh366rige Wortberichterstattung zu ber374cksichtigen. Soweit diese sich auf den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein Vor-gang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen weiten Ver-st344ndnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der Wortbe-richterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden F374rsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben dargelegten Sinn, 374ber das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-nellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zul344sst, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-lit344t des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abh344ngig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das 26 - 14 - gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern w344hrend der Krankheit des F374rsten betrifft, zumal die Zul344ssigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert. Bei dieser Sachlage sind 374berwiegende berechtigte Interessen des Kl344-gers (247 23 Abs. 2 KUG), die einer Ver366ffentlichung der Abbildung entgegenste-hen k366nnten, bei der gebotenen W374rdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-dung, die den Kl344ger und seine Frau auf offener Stra337e zeigt, kein eigenst344ndi-ger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurteilung recht-fertigen k366nnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich k344men, zustande gekommen und aus diesem Grund unzul344ssig w344re (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 27 - 15 - 4. Nach allem ist die Revision des Kl344gers zur374ckzuweisen. 28 Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 871/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 7 U 84/05 -
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