BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 13/06 vom 13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder willk374rlich entschieden, noch entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte der Beklagten unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG au337er Betracht gelassen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.202,44 200 Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 2168/03 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 3 U 23/04 -
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