BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL V ZR 13/07 Verk374ndet am: 14. M344rz 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 304 Abs. 1, 322 Abs. 1 a) Vor Kl344rung der Schl374ssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen. b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus 247 894 BGB abweisenden Urteils. BGH, Vers344umnisurteil vom 14. M344rz 2008 - V ZR 13/07 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Das in S. belegene Grundst374ck mit der Flurst374cksnummer 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtstr344gerschaft des Rates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Geb344ude wurde seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Kl344gerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem Grundst374ck in den siebziger Jahren ein Ver-waltungsgeb344ude f374r betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser Zeit ist der mit dem Verwaltungsgeb344ude bebaute Grundst374cksteil von dem als 1 - 3 - Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der Ober-finanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundst374ck der Beklagten zuge-ordnet, die als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zu-ordnungsverfahren war die Kl344gerin nicht beteiligt worden. 2 Gest374tzt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigent374merin des gesamten Grundst374cks geworden, erhob die Kl344gerin gegen die Beklagte zun344chst erfolg-los Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senats-urteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) hei337t es dazu, die Voraussetzungen des 247 894 BGB l344gen nicht vor, weil der Kl344gerin gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der f374r die Aufrechterhaltung ihres Betriebes not-wendige Grundst374cksteil zuzurechnen sei. Im Jahr 2002 wurde das Grundst374ck geteilt in die Flurst374cke 124 (mit Kindergartengeb344ude) und 125 (mit Verwaltungsgeb344ude). Mit notariell beur-kundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der Kl344gerin als Eigent374merin des Flurst374cks 125. Besitzerin des Grundst374cks war die Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004. 3 Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Kl344gerin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundst374cks gesetzt und auf die un-zureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin dro-hende Vandalismussch344den hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbr374chen und Vandalismussch344den an dem Verwaltungsgeb344ude. Gest374tzt hierauf ver-langt die Kl344gerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen. 4 - 4 - Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 200 gerichtete Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Kl344gerin st374nden dem Grunde nach Anspr374che auf Schadensersatz und Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision m366chte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht Anspr374che der Kl344gerin auf Nutzungs- und Schadensersatz nach 247247 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde nach f374r die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurst374ck 125. Die Kl344ge-rin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigent374merin des Verwaltungsgeb344udes nebst der erforderlichen Funktionsfl344che. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorpro-zess rechtskr344ftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigen-tum der Kl344gerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 204anerkannt223. Ein Besitzrecht habe der sp344testens seit Anfang Januar 2000 b366sgl344ubigen Beklag-ten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Kl344gerin im Betrags-verfahren etwas zuerkannt werde, k366nne ein Grundurteil ergehen und der Rechtsstreit an das Landgericht zur374ckverwiesen werden. Ob die Beklagte be-reits vor Januar 2000 b366sgl344ubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso zu pr374fen haben wie die Frage, welche Sch344den w344hrend ihrer Besitzzeit einge-treten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Sch344den vor-handen gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbez374gliches Bestreiten je-doch substantiieren m374ssen, sofern die Kl344gerin ihren Vortrag hinreichend er-g344nze. Die H366he der Nutzungsentsch344digung richte sich danach, ob und in 6 - 5 - welchem Umfang das Geb344ude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich. II. 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern be-ruht. 8 a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzul344ssig. 9 aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und H366he streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs geh366ren, erle-digt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner H366he besteht (BGH, Urt. v. 10. M344rz 2005, VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschl374ssig ist (BGH, Urt. v. 29. Januar 2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu erg344nzendem Sachvortrag gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. M344rz 2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageanspr374che mit ausrei-chendem tats344chlichem Vorbringen zu unterlegen. 10 - 6 - Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Scha-densersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht f374r schl374ssig. Auch die verlangte Nutzungsentsch344digung h344ngt nach den Ausf374hrungen des Beru-fungsurteils von weiterem Vortrag ab, n344mlich dazu, ob das Geb344ude 374ber-haupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen. 11 bb) Zudem st366337t es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungs-gericht dem Grunde nach Anspr374che f374r die Zeit des Besitzes, also vom 28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die daf374r vorausge-setzte B366sgl344ubigkeit (247 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht f374r die Zeit vor Anfang Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozess366ko-nomischen Erw344gungen ausnahmsweise die Kl344rung zum Grund des An-spruchs geh366render Fragen dem Betragsverfahren 374berlassen werden darf (BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar 2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekon-stellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tats344chlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigef374hrt wird (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verz366gernder und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umst344nden des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs f374hren kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH, Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 16. Dezember 2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die f374r die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der B366sgl344ubigkeit scheiden Anspr374che nach 247247 987 Abs. 2, 12 - 7 - 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB f374r diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde nach aus. 13 b) Schlie337lich verst366337t das angegriffene Urteil gegen 247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentsch344digung dem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Kl344gerin Nut-zungsentsch344digung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab Ver-zugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ger374gt. Er ist jedoch von Amts wegen zu ber374cksichtigen und deshalb auch im 334brigen beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095, 1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR 1999, 381, 383). 2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 ZPO). Die Sa-che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 14 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschl374ssig abzuweisen, weil der Kl344gerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfah-ren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. Dann aber w344re es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip folgenden Anspruch der Kl344gerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208, 217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschl374ssig ab-zuweisen, in dem der Kl344gerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist. 15 - 8 - 16 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 17 a) Da Anspr374che nach 247247 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB besteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., vor 247247 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Kl344gerin in den von ihr geltend gemachten Zeitr344umen Eigent374merin des Verwaltungsge-b344udes und des zugeh366rigen Grundst374cksteils war. aa) Diese Pr374fung ist nicht im Hinblick auf den rechtskr344ftig abgeschlos-senen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Kl344gerin auf Grund-buchberichtigung (247 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigent374merin des gesamten Grundst374cks abgewiesen wurde. 18 Nach 247 322 Abs. 1 ZPO erw344chst in Rechtskraft grunds344tzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden pr344judiziellen Rechtsverh344ltnisse oder sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, dass etwa bei einer auf 247 985 BGB gest374tzten Klage auf Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft 374ber das Eigentum entschieden wird (Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es liegt daher zumindest nahe, dass f374r den rechts344hnlichen 226 auf 204Herausgabe des Buchbesitzes223 gerichteten 226 Anspruch aus 247 894 BGB nichts anderes gilt (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706; f374r Rechtskraft-erstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 894 Rdn. 151; s344mtli- 19 - 9 - che Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien zur Kl344rung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonde-res Feststellungsinteresse ankn374pfenden Zwischenfeststellungsklage (247 256 Abs. 2 ZPO) und im 334brigen die Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO offen steht. Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier in-dessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat 247 894 BGB mit der Erw344gung verneint, die Kl344gerin sei nicht Eigent374merin des ge-samten Grundst374cks; gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr 204allenfalls223 der f374r die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundst374cksteil zuzurechnen (Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber fehlt es schon an einer Kl344rung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt f374r Rechtskraft374berlegungen bilden k366nnte. 20 bb) Die Kl344rung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zu-ordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Kl344gerin an dem Zu-ordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegen374ber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZR 285/06). 21 cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigent374merstellung auf die weitere Erw344gung st374tzt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004 das Eigentum der Kl344gerin wegen der Bezugnahme auf 247 11 Abs. 2 THG mit Wirkung zum 1. Juli 1990 204anerkannt223, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Ver-trag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch M374nchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., 247 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 925 Rdn. 11). Aus Gr374nden der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflas- 22 - 10 - sungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit R374ckwirkung zu gestalten. M366glich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarun-gen, nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche Rechtslage bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt ver344ndert worden. Feststellun-gen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. dd) Im Hinblick auf 247 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Kl344-gerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. GmbH (Umwandlungserkl344rung vom 15. Juni 1990, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu pr374fen, ob die Kl344gerin Allein- oder zumindest Miteigent374merin der Teilfl344che (zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. M374nchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., 247 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.). 23 b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der B366sgl344ubigkeit auf die f374r den Betrieb des Verwaltungs-geb344udes ben366tigte Teilfl344che abstellen, obwohl diese nicht als selbst344ndiges Grundst374ck im Grundbuch eingetragen war. 247 990 Abs. 1 BGB verlangt B366s-gl344ubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt). Ma337gebend ist der Gegenstand der Vindikation (247 985 BGB), die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbst344ndige Teile eines Grundst374cks beschr344n-ken kann (vgl. nur M374nchKomm-BGB/Medicus, aaO, 247 985 Rdn. 58; Soergel/ Stadler, BGB, 13. Aufl., 247 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 985 Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die m366gliche Vermietung von Teilen eines Grund- 24 - 11 - st374ckes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundst374ck be-ziehen muss. F374r die B366sgl344ubigkeit gilt nichts anderes. Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist Lemke infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 17.3.2008 Der Vorsitzende Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 17.10.2005 - 21 O 403/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 12 U 15/06 -
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