BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 131/06 vom 15. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Senat hat die erhobenen R374gen gepr374ft und nicht zuletzt anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle von dem Beklagten als 374bergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ber374cksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begr374ndet zu werden brauchte, wenn die Begr374ndung nicht geeignet w344re, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der 226 sich zwangsl344ufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens ersch366pfenden - Anh366rungsr374ge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begr374ndung seiner Entscheidung nachzuholen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 01.09.2005 - 14 O 267/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 22 U 203/05 -
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