BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 131/07 vom 3. April 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2007, soweit die gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Berufung zur374ckgewiesen worden ist, wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die weitergehende Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Gegenstandswert f374r die Gerichtsgeb374hren 260.113,52 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 266.136,85 200 mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zu der Beklagten nur in H366he von 98 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 O 446/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 U 196/06 -
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