BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 131/07 Verk374ndet am: 15. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PflVG 247 3 Nr. 8 Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versiche-rungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und l344sst das Amtsgericht die Beru-fung gegen sein aus sachlichen Gr374nden klageabweisendes Urteil gegen den Haft-pflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des 247 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verh344ltnis zum beklagten Versicherungsnehmer zuge-lassenen Berufung eine erneute 334berpr374fung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlich-tungsverfahren im Sinne der 247247 10, 11 G374SchlG NRW h344tte vorausgehen m374ssen, kommt es unter diesen Umst344nden nicht an. BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - LG Bielefeld AG B374nde - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 20. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 2007 wird auf seine Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den Beklagten restliche Schadensersatzan-spr374che in H366he von 387,05 200 aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte als F374hrer und Halter eines bei der urspr374nglich mitverklagten Beklag-ten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Der Kl344ger und der Beklagte wohnen im selben Ort in Nordrhein-Westfalen. Der urspr374nglich mitverklagte Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland. 1 Das Amtsgericht hat die Klage gegen den Beklagten als unzul344ssig ab-gewiesen, weil keine au337ergerichtliche Streitschlichtung gem344337 247 10 Abs. 1 G374SchlG NRW stattgefunden hatte. Die Klage gegen den mitverklagten Haft-pflichtversicherer hat es nach Beweisaufnahme als unbegr374ndet abgewiesen. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als es die Kla-ge gegen den beklagten Versicherungsnehmer als unzul344ssig abgewiesen hat. Das Landgericht hat die entsprechende Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren gegen den Beklagten weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Gericht der Auffas-sung, die Klage gegen den Beklagten sei unzul344ssig, weil keine au337ergerichtli-che Streitschlichtung gem344337 247 10 Abs. 1 G374SchlG NRW stattgefunden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass nur hinsichtlich des Beklagten, nicht aber hin-sichtlich des gleichzeitig mitverklagten Haftpflichtversicherers, der seinen Sitz in einem anderen Bundesland habe, der r344umliche Anwendungsbereich gem344337 247 11 G374SchlG NRW gegeben sei, denn die Vorschrift setze bereits nach ihrem Wortlaut nicht voraus, dass s344mtliche am Rechtsstreit beteiligten Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnten. Dar374ber hinaus m374ssten im Falle der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft die besonderen Prozessvoraus-setzungen bei jedem Streitgenossen selbst344ndig vorliegen. Im 334brigen sei die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, h366-her zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zus344tzlichen Kosten und l344n-gere Verfahrensdauer. Eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers sei auch nicht von vorn-herein faktisch aussichtslos. Es erscheine durchaus denkbar, dass gerade bei geringf374gigen Blechsch344den und unstreitiger Verursachung der Sch344diger im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur g374tlichen Einigung auch ohne Zu- 3 - 4 - stimmung des Versicherers bereit sei, weil er auf diese Weise durch eigene Regulierung eine Pr344mienr374ckstufung vermeiden k366nne. II. 4 Das Urteil des Berufungsgerichts h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allerdings auf die von ihm als rechtsgrunds344tzlich erachtete Frage des r344umlichen Anwen-dungsbereichs des 247 11 G374SchlG NRW unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls nicht an. 5 1. Nach 247 3 Nr. 8 PflVG wirkt das rechtskr344ftige klageabweisende Urteil, das zwischen dem Kl344ger und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haft-pflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander gef374hrten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Sch344diger als - einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.; ebenfalls vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122 und vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03 - VersR 2005, 1087). 6 2. Zweck der Regelung ist es, dem Gesch344digten keine Anspr374che ge-gen den Versicherer 374ber das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu 7 - 5 - lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskr344ftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung m366g-lich (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.). Eine erneute 334berpr374fung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versiche-rungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zul344ssig. Dies gilt ins-besondere auch zu Lasten des Gesch344digten und zugunsten des Versiche-rungsnehmers, wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversiche-rer abgewiesen ist. Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des f374r ihn g374nstigen Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverh344ltnis doch noch in Anspruch genom-men zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - aaO 1157). 3. Das Amtsgericht hat im Streitfall die Klage gegen den Haftpflichtversi-cherer des Beklagten als unbegr374ndet abgewiesen. Da die Berufungssumme nicht erreicht war und das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein kla-geabweisendes Urteil gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer nicht zu-gelassen hat, ist das Urteil insoweit rechtskr344ftig geworden. Dies hat nach 247 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Verh344ltnis zum beklagten Versicherungsnehmer eine erneute 334berpr374fung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsver-fahren im Sinne der 247247 10, 11 G374SchlG NRW h344tte vorausgehen m374ssen, kommt es unter diesen Umst344nden nicht mehr an. 8 - 6 - III. 9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: AG B374nde, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 C 702/06 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 20 S 7/07 -
Full & Egal Universal Law Academy