BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 131/08 Verk374ndet am: 17. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535, 536 Eine Mietwohnung in einem 344lteren Geb344ude weist, wenn nicht vertraglich etwas an-deres vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Geb344udes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn w344hrend der Mietzeit in der Wohnung dar374ber der Fu337bodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegen374ber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218). BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Kl344gerin in einem um das Jahr 1970 errichteten Geb344ude. Die Streithelfer der Kl344gerin sind Ei-gent374mer der dar374ber gelegenen Wohnung. Nachdem sie in ihrer Wohnung den fr374her vorhandenen PVC-Belag durch Bodenfliesen ersetzt hatten, r374gte die Beklagte das Vorhandensein von Schallbr374cken. In einem von der Kl344gerin ge-gen die Streithelfer eingeleiteten selbst344ndigen Beweisverfahren stellte ein Sachverst344ndiger fest, dass mit 61 dB zwar die Trittschall-Anforderungen der im Zeitpunkt der Errichtung des Geb344udes geltenden DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - in der Fassung von 1962 (maximal 63 dB), nicht aber diejenigen der DIN 4109 in der Fassung von 1989 (maximal 53 dB) eingehalten und dass 1 - 3 - durch die Fliesen Schallbr374cken entstanden waren. Die Beklagte minderte des-halb ab Juli 2002 die Miete um monatlich 30 % der Nettomiete (125,11 200) und behielt weitere 20 % (83,40 200) zur374ck. 2 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin Zahlung der r374ckst344ndigen Betr344ge bis April 2005 (35 Monate x 208,51 200) in H366he von 7.297,85 200 und Ersatz der Kos-ten des selbst344ndigen Beweisverfahrens von 2.769,21 200, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage lediglich in H366he von 1.459,50 200 (10 % der Nettomiete) nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer - auch von den Streithel-fern gef374hrten - Berufung hat die Kl344gerin ihren erstinstanzlich geltend gemach-ten Anspruch auf r374ckst344ndige Miete in vollem Umfang weiterverfolgt und die Klage um r374ckst344ndige Miete f374r die Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2007 in H366he von 5.337,60 200 (32 Monate x 166,80 200 = 40 % der Nettomiete) nebst Zin-sen erweitert. Das Landgericht hat unter teilweiser Ab344nderung des Urteils des Amtsgerichts der Mietklage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 11.175,95 200 nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit dies f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, ausgef374hrt: 4 Die Kl344gerin habe gem344337 247 535 Abs. 2 BGB 374ber die bereits erstinstanz-lich zugesprochenen Betr344ge hinaus Anspruch auf Zahlung aller weiteren von 5 - 4 - der Beklagten im Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2007 nicht gezahlten Restmieten in H366he von 11.175,95 200. Die Beklagte k366nne sich weder nach 247 536 Abs. 1 BGB auf eine Minderung des Mietzinses noch auf ein Zur374ckbe-haltungsrecht berufen, weil die gemietete Wohnung nicht m344ngelbehaftet ge-wesen sei. 6 Trittschallfreiheit sei bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart wor-den. Es komme deshalb nur darauf an, ob die Mietsache den technischen Nor-men gen374ge, die zur Zeit ihrer Errichtung gegolten h344tten. Das sei hinsichtlich der DIN 4109 in der Fassung von 1962 der Fall. Der darin festgelegte Tritt-schallschutzwert von 63 dB werde nach den Feststellungen des vom Beru-fungsgericht beauftragten Sachverst344ndigen J. eingehalten. Zwar k366nne ein Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs erwarten, dass der Vermieter, der bauliche 304nderungen vornehme, dabei den L344rmschutzanforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen gen374ge. Eine reine Ver344nderung des Bodenbelags werde jedoch in der Recht-sprechung jedenfalls zum Wohnungseigentumsrecht nicht als bauliche 304nde-rung angesehen. Gleiches m374sse im Wohnraummietrecht gelten. Die Arbeiten der Streithelfer seien in diesem Rahmen geblieben. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen J. sei es nicht in einem solchen Ausma337 zu Eingrif-fen in die Zwischendecke gekommen, dass es gerechtfertigt sei, die Einhaltung neuerer Schallnutznormen zu fordern. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung der r374ckst344ndigen Miete f374r die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2007 zuerkannt, weil die vermietete Wohnung nicht mit einem 8 - 5 - Mangel behaftet ist, so dass weder die Miete gem344337 247 536 Abs. 1 BGB gemin-dert ist noch der Beklagten ein Zur374ckbehaltungsrecht an der Miete zusteht. 9 1. Ein Mangel ist eine f374r den Mieter nachteilige Abweichung des tat-s344chlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Ma337geblich sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in erster Linie die Vereinbarungen der Parteien (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II 1). Vertragliche Abreden 374ber Art und Umfang des Trittschallschutzes der vermieteten Wohnung oder 374ber deren L344rmfreiheit im Allgemeinen sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier jedoch nicht getroffen worden. 2. Fehlen ausdr374ckliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsa-che, so ist jedenfalls die Einhaltung der ma337geblichen technischen Normen ge-schuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grunds344tzlich der bei der Er-richtung des Geb344udes geltende Ma337stab anzulegen (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb, und vom 6. Oktober 2004, aaO). Danach gen374gt die Wohnung der Beklagten den gebo-tenen schallschutztechnischen Standards. Zur Zeit der Errichtung des Geb344u-des galt f374r die Schalld344mmung die DIN-Norm 4109 in der Fassung von 1962. Deren Werte werden nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach dem Austausch des Bodenbelags in der Woh-nung der Streithelfer eingehalten. 10 3. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings der Mieter er-warten, dass L344rmschutzma337nahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen gen374gen, wenn der Vermieter selbst bauliche Ver344nderungen vornimmt, die zu L344rmimmissionen f374hren k366n-nen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, aaO). Der Senat hat dies in einem Fall 11 - 6 - entschieden, in dem das 374ber der Wohnung des Mieters gelegene Dachge-schoss zun344chst nur als Abstellraum gedient hatte und w344hrend der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass der jetzt zu be-urteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist. Die Ma337nahmen, die die Beklagte beanstandet, sind schon nicht von der Kl344gerin als Vermieterin selbst, sondern von den Streithelfern vorgenommen worden, die Eigent374mer der 374ber der Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung sind. Vor allem aber sind die-se Ma337nahmen von der Intensit344t des Eingriffs in die Geb344udesubstanz her dem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses f374r eine Wohnnutzung nicht gleichzustellen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Streithelfer in ihrer Wohnung nur den Boden-belag ausgetauscht; der darunter liegende Estrich und die Geschossdecke sind unver344ndert geblieben. Es handelt sich also ausschlie337lich um solche Arbeiten, die aufgrund der Abnutzung des Fu337bodens zum Zwecke der Instandhaltung der Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit eine Ver344nderung oder Modernisierung des Geb344udes als solchem einhergeht. Bei einem blo337en Austausch des Fu337bodenbelags in der Oberwohnung, sei es durch den Vermieter selbst, sei es durch einen anderen Sondereigent374-mer, kann der Mieter nicht erwarten, dass die Ma337nahme so durchgef374hrt wird, dass der Trittschallschutz anschlie337end den h366heren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen gen374gt. Die damit verbundenen Eingriffe in die Geb344udesubstanz sind - anders als der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses zur Wohnnutzung - mit einem Neubau oder einer grundlegen-den Ver344nderung des Geb344udes nicht vergleichbar. Der Mieter kann deshalb nicht verlangen, dass bei ihrer Durchf374hrung h366here L344rmschutzwerte eingehal-ten werden, als sie bis dahin f374r das Geb344ude galten. 12 - 7 - 4. Der Mieter kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auch nicht erwarten, dass Ver344nderungen des Fu337bodenbelags in der Wohnung 374ber ihm, sei es durch den Vermieter selbst, sei es durch einen anderen Sondereigent374-mer, unterbleiben, wenn dadurch die schallschutztechnische Situation zwar ver-schlechtert wird, der Trittschallschutz aber - wie hier - auch nach der Ver344nde-rung den technischen Normen gen374gt, die bei Errichtung des Geb344udes galten und deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet ist (siehe oben unter 2). Daf374r kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Ver-mieter selbst nach 247 14 Nr. 1 WEG von dem handelnden Wohnungseigent374mer Unterlassung der Ma337nahme oder jedenfalls deren fachgerechte Ausf374hrung zum Zwecke der Verringerung der L344rmimmissionen verlangen k366nnte. Weist das Geb344ude im Zeitpunkt der Begr374ndung des Mietverh344ltnisses tats344chlich einen schallschutztechnischen Standard auf, der h366her ist, als der Mieter nach den ma337geblichen technischen Normen vom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm ge-gen374ber daf374r einstehen will, dass dieser Zustand w344hrend der gesamten Dau-er des Mietverh344ltnisses erhalten bleibt. Mangels konkreter - hier weder von der Revision angef374hrter noch sonst ersichtlicher - Anhaltspunkte f374r die 334bernah-me einer dahingehenden Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter vielmehr sowohl zu Beginn des Mietverh344ltnisses als auch im weiteren Verlauf nur erwarten, dass die f374r den Schallschutz einschl344gigen DIN-Normen ein- 13 - 8 - gehalten werden. Das ist in der Wohnung der Beklagten, wie ausgef374hrt, der Fall. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 28.03.2006 - 32 C 1298/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 15.04.2008 - 13 S 128/06 -
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