BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 131/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die nach 247 321a ZPO statthafte Anh366rungsr374ge hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Anh366rungsr374ge dem Darlegungserfordernis des 247 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO gen374gt. Sie ist jedenfalls unbegr374ndet. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen ber374cksich-tigt und erwogen worden ist. Die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels oder Rechts-behelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzu-l344ssig und seiner Zur374ckweisung als unbegr374ndet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., juris). So liegt es 1 - 3 - hier. Durch die abschl344gige Bescheidung der nach 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anh366rungsr374ge bleibt es bei der rechtskr344ftigen Zur374ckwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.05.2007 - 7 O 308/99 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 1019/07 -
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