BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 13/11 Verkündet am: 12. April 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 414 Allein das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dri t- ten und deren Begleichung durch diesen stellt keine Schuldübernahme durch den Dritten dar. BGH, Urteil vom 12. April 2012 - VII ZR 13/11 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz für R echt erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an ein en anderen Senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Elektroinstallationsarbeiten. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren darüber, ob der Beklagte passivl e- gitimiert ist. Der Beklagte und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Wohn - und G e- schäftshauses in A . Ein Teil des Anwesens ist an die S. GmbH vermietet, die dort ein Ladengeschäft betreibt. Der Beklagte ist leitender Angestellter der S. GmbH, seine Ehefrau Geschäftsfüh rerin. Am 3. Mai 2007 beauftragte der Beklagte mündlich die Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsa r- 1 2 - 3 - beiten anlässlich der Sanierung des Gebäudes. Ob er dabei zum Ausdruck brachte, dass er für die S. GmbH handelte, ist streitig. Die Klägerin erstellte u n- ter dem 11. Oktober 2007 eine erste Abschlagsrechnung, die nach ihrem Vo r- trag auf den Beklagten persönlich ausgestellt war. Streitig ist, ob der Beklagte die Rechnung erhalten hat. Jedenfalls sandte das für den Beklagten tätige Pl a- nungsbüro di e Rechnung an die Klägerin zurück mit der Bitte, sie auf die S. GmbH auszustellen. Dem kam die Klägerin nach und richtete auch ihre zwe i- te Abschlagsrechnung und die Schlussrechnung an die S. GmbH. Beide A b- schlagsrechnungen wurden von dieser bezahlt. Die Klägerin hat den Schlussrechnungsbetrag von 48.249,88 Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revis i- on verfolgt s ie ihr Begehren in vollem Umfa ng weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgericht s . I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, zwischen der Klägerin und der S. GmbH se i eine Schuldübernahme nach § 414 BGB vereinbart worden, so dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Es könne dahinstehen, ob der B e- klagte bereits am 3. Mai 2007 für die Klägerin erkennbar für die S. GmbH g e- 3 4 5 - 4 - handelt habe. Denn jedenfalls durch die Ste llung der Rechnungen gegenüber der S. GmbH habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie diese als Schuldnerin akzeptiere und mit einer Schuldübernahme einverstanden sei. Durch die Abschlagszahlungen habe die S. GmbH das Angebot der Klägerin auf Verein barung einer Schuldübernahme angenommen. Umstände, dass die Klägerin Wert darauf gelegt hätte, dass der Beklagte weiterhin persönlich ve r- pflichtet bleibe, seien nicht ersichtlich. Dass die Beteiligten von der Passivleg i- timation der S. GmbH ausgegangen seie n, ergebe sich auch daraus, dass der vom Planungsbüro entworfene, wenn auch nicht von den Parteien unterschri e- bene Bauvertrag vom 2. Oktober 2008 die S. GmbH als Auftraggeberin auswe i- se. Zudem habe der Geschäftsführer der Klägerin auf Nachfrage des Prozes s- bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2009 erklärt, der mündliche Bauvertrag sei mit der S. GmbH zustande gekommen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die An nahme, zwischen der Klägerin und der S. GmbH sei eine Schuldübernahme vereinbart worden. 1. Die befreiende Schuldübernahme ist ein ungewöhnliches und bedeu t- sames Rechtsgeschäft. Sie enthält in untrennbarer Verknüpfung die Verpflic h- tung des Übernehmers u nd die Verfügung über die Forderung des Gläubigers. In aller Regel hat sie eine solche Bedeutung, dass kein Gläubiger ohne weit e- res auf seinen bisherigen Schuldner verzichten wird. Ein hierauf gerichteter Wi l- le des Gläubigers kann nur dann angenommen werde n, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 6 7 - 5 - - IVa ZR 81/81, NJW 1983, 678, 679). Wegen der regelmäßig für den Gläubiger nacht eiligen Folgen sind an seine Erklärung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 195/95, MDR 1996, 702). Ein Schluss auf den Entlassungswillen des Gläubigers ist nur unter Berücksicht i- gung der gesamten Umstände, insbesond ere der wirtschaftlichen Int e ressen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung , zulässig (vgl. Münch KommBGB/Bydlinski, 6 . Aufl., § 414 Rn. 3 m.w.N. ). 2. Diese Grundsätze beachtet das Berufungsgericht nicht in ausreiche n- dem Maße. Es unterlässt eine um fassende Abwägung aller Umstände des Fa l- les und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Au s legung. Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass die erste A b- schlagsrechnung auf die S. GmbH umgeschrieben wurde und die weiteren Rechnungen von vornherein an sie adressiert waren. Dieser Umstand allein ist je doch angesichts der engen Verflechtung zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau einerseits und der S. GmbH andererseits wenig aussagekräftig. Für diese Adressierung si nd viele Gründe auch außerhalb einer Schuldübernahme denkbar. Sie sagt nichts darüber aus, dass die Klägerin mit einer Entlassung des Beklagten aus seiner Verpflichtung und mit einer Schuldübernahme durch die S. GmbH einverstanden gewesen wäre. Das Berufun gsgericht beachtet nicht, dass es für die Klägerin durchaus von Wert gewesen sein kann, dass der Beklagte ihr weiterhin persönlich verpflichtet bleibt. Denn er haftet der Klägerin im Gegensatz zur S. GmbH unbe schränkt . Das Berufungsgericht trifft keine Fes tstellungen dazu, dass die Klägerin trotzdem mit seiner Entlassung aus der Haftung einverstanden gewesen wäre. 8 9 - 6 - Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beteili g- ten nach dem 3. Mai 2007 zieht, sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der üb er ein Jahr später entworfene Bauvertrag wurde nicht unterschrieben. Dass die Kläg e- rin im März 2009 die Re chtsansicht äußerte, den mündlichen Vertrag mit der S. GmbH geschlossen zu haben, ist nur ein schwaches Indiz für die Frage, wer im Mai 2007 tatsächl ich ihr Vertragspartner wurde. Denn diese Äu ßerung kann - wie d ie Klägerin auch geltend macht - auf einem durch die Rechnungsumste l- lung bedingten Irrtum beruhen. Das Berufungsger icht lässt bei seiner Würdigung außer Betracht, dass der Beklagte sich vor Prozessbeginn gegenüber einem Sicherungsverlangen der Klägerin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2009 noch nicht darauf berufen hat, er schulde den Werklohn nicht, sondern das Ve r- langen unter anderem wegen überzogener Forderung zurü ckgewiesen hat . Er hat vielmehr erstmals im Prozess g eltend gemacht, er sei nicht Schuldner der Forderung, vielmehr sei der Vertrag von vornherein mit der S. GmbH zustande gekommen. Insoweit konsequent hat er auch nicht behauptet, er habe für die S. GmbH eine Schuldübernahme erklärt. III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsu r- teil ist daher aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch g e- macht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuve r- wei sen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dieser hat Gelegenheit, sich auch mit den weiteren, beachtlichen Rügen der Revision auseinanderzusetzen. Ein unte r- nehmensbezogenes Geschäft kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte hinre i- chend deutlich gemacht hat, dass er für die S. GmbH auftritt (vgl. BGH, Urteil 10 11 12 - 7 - vom 4. April 2000 XI ZR 152/99, NJW 2000, 2984, 2985). Allein der Umstand, dass die S. GmbH einen Teil der dem Beklagten und seiner Ehefrau gehöre n- den Räumlichkeiten gemietet hatte und insoweit die Elektroinstallat ion auf ihr Geschäft zugeschnitten war, reicht dafür selbst dann nicht, wenn der Klägerin diese Umstände bekannt gewesen sein sollten. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 10.03.2010 - 5 O 215/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2010 - 13 U 60/10 -
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