BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 131/12 Verkündet am: 13. Februar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivil senat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2013 für Recht erkannt: Die Revision gegen da s Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende kommunale Versorgungsverband, der eine Zusat z- versorgungskasse als Sonderkasse fü hrt und das Kassenvermögen als nicht recht sfähiges Sondervermögen verwaltet , verlangt von der Bekla g- ten , einer Krankenhausträgerin, nach Kündigung d e r Mitgliedschaft einen Ausgleichsbetrag für bei ihm verbliebene Versorgungslasten. Die Zusatzversorgung skasse (im Folgenden: Kasse) gewährt den Beschäftigten ihrer Mitglieder - Arbeitgebern vorzugsweise im kommun a- len Bereich - auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen von Gruppe n- versicherungsverträgen eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterb liebenenversorgung . 1 2 - 3 - Die Ausgaben der Kasse für die Versorgungsansprüche der Vers i- cherten wurden zunächst ausschließlich im Umlageverfahren in Form e i- nes modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlag e- satz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts (mindestens zehn Jahre) zu entrichtende Umlage zusammen mit den ü b- rigen zu erwartenden Einnahmen und dem zu Beginn des Deckungsa b- schnitts verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Kasse wä h- rend des Deckungsabschnitt s und ein weiteres Jahr zu erfüllen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) war seit 1997 Mitglied der Kasse. D as Mitglied verhältnis wurde durch o r- dentliche Kündigung zum 31. Dezember 2003 beendet. Wegen der nach dem Ausscheid en eines Mitglieds weiterhin zu e r- füllenden Verpflichtungen der Kasse bestimmt § 15 der Satzung der Kasse (ZVKS) die Verpflichtung des ausscheidenden Mitglieds , einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen zu zahlen. § 15 ZVKS in der zur Zeit des Ausscheidens der Beklagten gelte n- den Fassung vom 12. Juni 2002 lautet auszugsweise : " (1) 1 Das ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des B arwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Ve r- pflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2 Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beend i- gung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen a) Leistungsansprüch e von Betriebsrentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und r u- hende r Ansprüch e , soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 3 4 5 6 - 4 - 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zu r Anwendung kommt, b) Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigt en und Anwartschaften von Personen, die im Zeitpunkt der B e- endigung der Mitgliedschaft als Hinterbliebene in Frage kommen. (2) 1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. 2 Bei Anwartschaften sind als Rechnungszins die Du rchschnittszinsen der in den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem Ausscheiden erzielten Kap i- talerträge im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3, höch s- tens aber ein Zinssatz von 5,25 v.H. zugrunde zu legen. 3 B ei Ermittlung des Rentenbarwert s ist als künftige j ährl i- che Erhöhung der Durchschnitt der Erhöhungen und Ve r- minderungen in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine E r- höhung von jährlich 2,5 v.H. 4 Die Kosten für die versich e- rungsmathematischen Berechnungen des Ausgleichsbetr a- ges werden dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung g e- stellt. .. . " Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes versicherungsmathemat i- sches Gutachten bezifferte de n Ausgleichsbetrag mit 8.281.072,65 Beklagte zahlte darauf 2.557.000 einen restlichen Ausgleichsbetrag von 5 .724.072,65 für das Gutachten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 15 ZVKS, insb e- sondere darüber, ob diese Satzungsbestimmung einer AGB - rechtlichen Kontrolle standhält. 7 8 - 5 - Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht unterstellt § 15 ZVKS einer uneing e- schränkten AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle, da die Satzungsbesti m- mungen über den Ausgleichsbetrag keine tarifvertraglichen Regelungen seien und ihnen keine Gru ndentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege. Es könne dahinstehen, ob eine unangemessene Benac h- teiligung schon darin liege, dass die Anrechnung des umlagefinanzierten Deckungskapitals nicht vorgesehen sei. Eine unangemessene Benachte i- ligung de s ausscheidenden Mitglieds sei jedenfalls aus zwei Gründen gegeben: Zum einen würden bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschränkungen b e- rücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass alle diese Pers onen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Mitglieds jemals erfüllten und d a- mit zu Leistungsempfängern werden könnten. Zum anderen liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass d as ausscheidende Mitglied die künftigen Leistungen der Kasse an seine Beschäftigten, die sich in der Regel über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalb e- trag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen ergänzenden Vertragsau s- legung sei ein hypothetischer Wille der Parteien dergestalt anzunehmen, dass sie der Kasse bei Kenntnis der Unwirksamkeit des § 15 ZVKS die 9 10 11 - 6 - Möglichkeit zur Schaffung einer rechtskonformen Satzungsregelung ei n- geräumt hätten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen A nspruch au f weitere Ausgleichszahlung versagt, weil die Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 ZVKS unwirksam ist . 1. Wie der Senat in zwei Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und i m Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder , der die Satzung der Kasse nachgebildet ist, als originäre Satzungsreg e- lung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltsko n- trolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die inhaltsgleiche n Bestimmung en in § 15 Abs. 1 und 2 ZVKS. a) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einer Arbeitgeberverein i- gung angehört oder mittelbar einer tarifvertraglichen Bindung unterliegt . Jedenfalls fehlt es an einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert bzw. Ausgleichsbetrag . aa ) Die Bestimmungen in § 11 des Versorgungstarifvertra ges vom 2. Dezember 1966 (GMBl. 1966, 627), § 1 Nr. 4 Buchst. b des Elften Ä n- derungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag (GMBl. 1977, 454) und Punkt 1.4 des Altersvorsorgeplans 2001 (Anlage 5 zum Tarifvertrag 12 13 14 15 16 - 7 - Altersversorgung vom 1. März 2002) beschä ftigen sich allein mit der U m- lagefinanzierung. Dies stellt weder unmittelbar noch inzident eine tari f- vertragliche Regelung der finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten dar. Weder aus dem Wortlaut noch aus einem erweiterten Sinn der Finanzieru ngsbestimmungen über die laufende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzuleiten, dass der finanzielle Ausgleich der Kasse beim Ausscheiden eines Mitglieds e r- fasst werden sollte ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/ 11 aaO Rn. 19 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 18 ff.; jeweils m.w.N.). bb ) Da der Ausgleichsbetrag für den in Rede stehenden Zeitraum tarifvertraglich nicht geregelt ist, besteht keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inha ltlichen Ausgesta l- tung dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zustünde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 7 4 /0 6 , BGHZ 1 74 , 127 Rn. 32 m.w.N.). V on einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung kann keine Rede sein, wenn die Tarifve r- tragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht f ür notwendig e r- achtet haben ( Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.). b) Eine AGB - Kontro lle entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Preisklausel. § 15 Abs. 1 und 2 ZVK S enthält keine bloße Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung oder eine Vereinbarung über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt. Im Rahmen des privatrechtlichen Versicherung s- verhältnisses zwischen der Kasse und den beteiligten Arbeitgebern sind die Versicherungsleistungen als Hauptleistung und die Umlagen als En t- gelt anzusehen. Die Ausgleichs forderung entsteht e rst auf Grund der 17 18 - 8 - Kündigung eines Mitglieds als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung; der Ausgleichsbetrag ist nicht die Gege n- leistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versich e- rungsschutzes ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gleichstellung von Vers i- cherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages als eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. a) § 15 Abs. 1 S atz 2 Buchst. b ZVKS erfasst nach dem maßgebl i- chen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch Versicherte ohne erfüllte Wartezeit. Da der Arbeitnehmer von Beginn seiner Beschäftigung an zu entlohnen ist und mit Anmeldung des B e- schäftigten zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt, fallen ab B e- ginn der Versicherung Versorgungspunkte an. Daher wird der durc h- schnittliche Versicherungsnehme r davon ausgehen, dass die durch den Ausgleichsbetrag auszugleichenden Versorgungspunkte auch zu diesem Zeitpunkt beginnen. Er hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch den Begriff des "Anwartschaftsberechtigten" die Ausgleichspflicht fünf Jahre bis zum Ab lauf der Wartefrist verschoben werden soll . (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 38 ff. m.w.N.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38). Dies ist auch der Standpunkt des Klägers, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dementsprechend d ie Verso r- gungspunkte solcher Beschäftigter, die die Wartezeit noch nicht erfüllt haben, in die Berechnung seiner Ausgleichsforderung eingestellt hat . 19 20 - 9 - b) Die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne erfüllte Wa r- tezeit benachteiligt das ausgeschied ene Mitglied unangemessen, weil dem von ihm geforderten finanziellen Ausgleich keine Belastung der Kasse gleichen Umfangs zu Grunde liegt. Die von § 15 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b ZVKS erfassten Versicherten ohne Erfüllung der Wartezeit können nur dann bei Ein tritt des Versicherungsfalls Leistungen geltend machen, wenn sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds bei einem and e- ren Arbeitgeber, der Mitglied der Kasse ist oder eine Überleitung vo r- nimmt, ihre Wartezeiten auffüllen konnten. Dafür müsste die bisherige Bes chäftigung beim ausscheidenden Mitglied beendet werden und ein neues Arbeitsverhältnis bei einem solchen Arbeitgeber aufgenommen werden. In welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit daher von diesem Personenkreis jemal s Ansprüche gegen die Kasse geltend gemacht werden, ist weder dargelegt noch e r- kennbar . Indes kann die Kasse nur einen Ausgleich für die finanziellen Lasten verlangen, die ihr durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, d as keine Umlagen mehr zahlt. Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 46 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.). c) Die Gegenargumente der Revision vermögen nicht zu überze u- gen: aa ) Dies gilt zunächst für den Einwand, dass gegenüber Unte r- nehmen der Kontr ollmaßstab des § 307 BGB großzügiger sei. Es ist nicht ersichtlich, warum ein A rbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr als die 21 22 23 - 10 - durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Re n- te n lasten ausgleichen soll und es ihm da her zuzumuten wäre, den vollen Ausgleichsbetrag für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entri chten zu müssen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 50; IV ZR 12/11 aaO Rn. 42). bb ) D e r Kläger kann keine im Handelsverkehr geltende Gewoh n- heit beanspruchen. An einer Verkehrssitte, die ein Indiz für die Ang e- messenheit sein könn te, fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte b e- stehen, dass der fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteili g- ten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen erachtet wird ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 51; IV ZR 12/11 aaO Rn. 43; jeweils m.w.N.). cc ) Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Ausgleichsbetrags dar. Der Anteil von etwas über 5 % ( 428.070 ) an der Ausgleichs forderung ist keine zu vernachlässigende Summe. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Beschäftigten nach dem Aussche i- den des Mitglieds über einen anderen Arbeitgeber ihre Wartezeit bei der Kasse in einem Ausmaß auffü llen, das die volle Berücksichtigung dieses Personenkreises bei der Ausgleichs forderung rechtfertigen könnte. G e- gen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei der Kasse ein tarifvertraglich oder im Arbeitsve r- trag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs - Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also 24 25 - 11 - weiterhin besteht ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene B e- nachteiligung des ausscheidenden Mitglieds auc h darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Kasse verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat ( vgl. S e- natsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.). a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die weitreichenden f i- nanziellen Belastungen des ausscheidenden Mitglieds abgehoben. Die Entrichtung des Ausgleichsbetrag s als Einmalzahlung bedeutet, dass d as ausscheidende Mitglied die Versorgungslasten der künftig en Jah r- zehnte, die von seinen Beschäftigten herrühren, auf einmal zu leisten hat. Dabei handelt es sich gemäß § 15 Abs. 2 ZVKS um einen durch zahlreiche Korrekturfak toren ergänzten Barwert der derzeitigen und kün f- tigen Leistungen de s Klägers . Dies stellt d ie komplette Ersetzung der Umlagefinanzierung durch eine Kapitaldeckung zu einem Stichtag dar. Das ausscheidende Mitglied muss die bestehenden Anwartschaften und Renten komplett ausfinanzieren, d.h. auf einmal eine Kapitaldeckung schaffen. Gleichzei tig mus s es wegen des Versorgungs - Verschaffungs - anspruchs seiner Arbeitnehmer diesen auch nach Beendigung der Mi t- gliedschaft bei de m Kläger eine laufende Zusatzversorgung gewährlei s- ten. Dies trifft d as ausschei dende Mitglied umso härter, als seine bish e- rigen Aufw endungen für die Zusatzversorgung in Gestalt der Umlage durch Auskehrung an die Leistungsempfänger und fehlende Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag verloren sind. Weiterhin sind wegen der la u- fenden Umlagezahlungen in der Regel keine Rücklagen für die Erfül lung 26 27 - 12 - der Ausgleichs forderung gebildet worden. Daher ist es für den Aussche i- denden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Z u- satzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden ( vgl. Senatsurteile vom 10. Okto ber 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 60 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 52 ff.; jeweils m.w.N.). b) Die Einmalzahlung bedingt weiterhin, dass alle derzeitigen und künftigen Leistungen der Kasse in den kommenden Jahren in eine ko n- krete Summe umgerechnet werden müss en. Die Bewertung von Zahlu n- gen der Kasse , die unter Umständen erst in Jahrzehnten zu erbringen sind, birgt erhebliche Prognoserisiken (Lebenserwartung, Zinsentwic k- lung, etc.). Zwar gibt es für den Ausscheidenden keine Nachschus s- pflicht bei zu niedriger Ka lkulation und keine Rückerstattung bei zu hoher Kalkulation. Das Risiko, dass sich die Prognosen als unzutreffend erwe i- sen, wird daher sowohl vom Ausscheidenden als auch von der Kasse gemeinsam getragen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich a ber bereits daraus, dass man das ausge schiedene Mitglied einem de r- art gravierenden Prognoserisiko aussetzt, obwohl dies nicht zwingend notwendig ist, da es Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Ausgleichsb e- trag s gibt, die dieses Risiko nicht aufweisen. Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet, d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleich t, was die Kasse jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemaligen) Beschäftigten leistet ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 63 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 55 f.; jeweils m.w.N.). 28 - 13 - c) Soweit de r Kläger sein Interesse an einem "schnel len Schnitt" und einer zügigen Vertragsabwicklung betont, berücksichtigt e r nicht, dass er ein Versicherungsvertragsverhältnis betreut, das zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Auch nach einer Kündigung hat sich die Kasse wegen des Weiterbest ehens der Verpflichtungen gege n- über ihren Versicherten auf eine über viele Jahre angelegte Leistung s- phase und damit auf ein langes Nachwirken der gekündigten Mitglie d- schaft einzustellen. Einen "schnellen Schnitt" gibt es unter Berücksicht i- gung der Leistung sseite ohnehin nicht. Daher stellt es für den Kläger keinen übermäßigen Nachteil dar, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwicklungszeitraum einzustellen, auch wenn dies möglicherweise mit einem erhöhten Verwaltungsau fwand verbunden ist. Er ist nicht gehindert, das ausscheidende Mitglied mit di e- sen Kosten angemessen zu belasten ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 6 6 ; IV ZR 12/11 aaO Rn. 5 8 ). d) Die vo m Kläger befürchtete Erhöhung des Ins olvenzrisikos ist gegenüber den Interessen des ausgeschiedenen Mitglieds nachrangig. Bei einer ungekün digten Mitgliedschaft sieht sich d e r Kläger in der Lage, dieses Insolvenzrisiko auf zeitlich unbestimmte Zeit zu tragen. Dabei trifft er allerdings für de n Fall der Privatisierung Vorkehrungen, um diesem Risiko zu begegnen, z.B. die selbstschuldnerische B ürgschaft einer juri s- tischen Person des öffentlichen Rechts (§ 11 Abs. 3 ZV K S i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 ZV K S ). Die derzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisi kos a l lein vorgesehene Ausgestaltung des Ausgleichsbetrags als Einmalza h- lung ist unverhältnismäßig. Zum einen trifft sie unterschiedslos alle Mi t- glieder und damit auch solche, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist - etwa weil nach einer Privatisierung 29 30 - 14 - die selbstschuldnerische Bürgschaft einer nicht insolvenzfähigen jurist i- schen Person des öffentlichen Rechts vorgelegt wurde. Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit einer altern a- tiven Insol venzsicherung wie die Bürgschaft einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab ( vgl. Senatsu r- teile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 67 ff. ; IV ZR 12/11 aaO Rn. 59 ff.). e) Die gegen diese Interessenabwägung vorgebrachten Einwände der Revision überzeugen nicht. aa ) Anders als die Revision meint, führt die Möglichkeit der Stu n- dung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 ZV K S zu keinem Ausgleich, der die Una n- gemessenheit beseitigt. E ine wegen ihres Inhalts unwirksame Besti m- mung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 71; IV ZR 12/11 aaO Rn. 63). bb ) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zwingend, dass eine Einmalzahlung deshalb für d as ausscheidende Mitglied von Vorteil ist, weil e s bei einer anderen Ausgestaltung Rückstellungen nach §§ 249, 253 HGB und § 6a EStG bilden müs ste. Für eine ungewisse Verbindlichkeit i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB - wie eine Verso r- gungsverpflichtung des Arbeitgebers - darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Ina n- spruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist. Der Träger des B e- triebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflic h- tung in Anspruch genommen zu werden, wenn anfallende Versorgung s- 31 32 33 - 15 - leistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen v o- raussichtlich von ei ner Versorgungskasse weiter erbracht werden (S e- natsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 72 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 64 f.; jeweils m.w.N.). 4. § 15 Abs. 2 ZV K S ist - worauf die Revisi onserwiderung zu Recht hinweist - weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Aus g leichsbetrags offen gelegt werden. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 ZV K S auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehm er in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichs forderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. § 15 Abs. 2 Z V K S nennt zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den A n- spruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rec h- nung sgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln sind w e- der aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmu n- gen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass e s wegen u n- klar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eige n- ständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsf orderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.). 5. Da § 15 Abs. 1 und 2 ZVKS aus den genannten Erwägungen unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an. 34 35 - 16 - 6. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die u n- wirksame B estimmung des Ausgleichsbetrags entstandene Regelungsl ü- cke eine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt. Es hat die Voraus setzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung beanstandungsfrei bejaht und hierbei insbesondere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Ausgleichs regelung für die Kasse eine unzumutbare Härte wäre. Die ansonsten eröffnete Mö g- lichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlasten auf die ve r- bliebenen Mitglieder stellte eine gravierende Belastung der Solidarg e- meinschaft dar. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne jeglichen f i- nanziellen A usgleich kann auch die Beklagte redlicherweise nicht für sich in Anspruch nehmen . Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass eine Neuregelung des Ausgleichsbetrag s im Satzungsänderung s- verf ahren rückwirkend auch für die bereits beendete Mitgliedschaft mö g- lich sein soll. Zur jetzigen Ausgestaltung des Ausgleichsbetrag s kommen 36 - 17 - zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die bereits erwähnte Erstattung s- lösung ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktobe r 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.03.2010 - 9 O 2917/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 12 U 34/10 -
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