BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/13 Verkündet am: 16. Mai 2014 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 14 Nr. 2, § 15 Abs. 3; BG B § 1004 Abs. 1, § 1030 Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nieß braucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist. BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13 - LG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Z ivi l- kammer 18 - vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft. Er ist Inhaber des Sondereigentum s an der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung und an de m darüber liegenden Spitzboden , der in der Teilungserkl ä- rung als eine nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeit bezeichnet wird . Im Jahr 1984 ließ der Beklagte i n dem Spitzboden , der über einen eigenen Z u- gang verfügt, ein Duschbad, eine T oilette, eine Küche, eine Heizung und Fen s- ter einbauen und stattete diesen Bereich mit einem eigenen Strom - und Wa s- serzähler aus. Er bestellte zugun sten seiner Eltern ein Nießbrauchsrecht an seinem Sondereigentum sowie seinem Miteigentumsanteil . Die Nießb raucher vermieteten die Wohnung einschließlich Spitzboden von 1985 bis 2009 an Dri t- te . Im Jahr 2010 schlossen sie zwei gesonderte Mietverträge über die Wohnung und den Spitzboden, die seithe r als separate Wohneinheit en genutzt werden. De r Antrag des Beklag ten, ihm und den Nießbrauchern die Trennung des 1 - 3 - Spitzbodens von der darunter liegenden Wohnung und dessen eigenständige Vermietung zu gestatten , wurde in der Eigentümerversammlung vom 26. Okt o- ber 2010 abgelehnt . A m 28. März 2011 beschlossen die Eigentümer mehrhei t- lich, Klage auf Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken zu erheben. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat de n Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, den Spitzbodenbereich als selbständige Wohneinhe it separat von seiner Dachg e- schosswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Ber u- fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht z ug e- lassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die A b- weisu ng der Klag e er r eichen . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung unter anderem in Z MR 2013 , 632 ff. veröffentlich t ist, bejaht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG. Der Beklagte sei mittelbarer Handlungsstörer, da er nach § 14 Nr. 2 WEG verpflichtet sei, auf die Nießbra u- cher dahingehend einzuwirken, dass eine der in der Teilungserklärung vorg e- sehenen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung des Spitzbodens als Wohnraum unterbleib e . Insbesondere stehe nicht fest, dass d er Beklagte einen gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durc h- setzen könne. Diesbe zügliche Versuche, auf seine Eltern einzuwirken, seien nicht ersichtlich; der Be klagte vertrete vielmehr die Auffassung, dass die sep a- rate Vermietung des Spitzbodens zulässig sei. Der Anspruch sei nicht verjährt . Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Klageantrag wie es das Amtsg e- richt angenommen habe - einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass er 2 3 - 4 - n ur auf die Unterlassung der separaten Nutzung des Spitzbodens als Woh n- raum gerichtet sei . Selbst wenn allgemein die Nutzung zu Wohnzwecken unte r- sagt werden solle, trete die Verjährung nicht ein, solange die der Zweckb e- stimmung widersprechende Nutzung fortd auere. Jedenfalls stelle die erneute V ermietung der Räume bei wertender Betrachtung eine Zäsur dar, die zu einem Neubeginn der Verjährung führe und auch eine Verwirkung des An spruch s au s- schließe . I I. Dies e Ausführungen halten rechtliche r Nachprüfung stand. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch der Kl ä- gerin auf Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens als selbständige, von der Dachgeschosswohnung unabhängige Wohneinheit; dagegen geht es nicht al l- gemein um die Nutzung des Spi tzbodens zu Wohnzwecken. Denn in diesem Sinne hat das Amtsgericht den Klageantrag von der Klägerin unwiderspr o- chen ausgelegt und den Urteilstenor entsprechend gefasst. Das Berufungsg e- richt hat zwar Zweifel an dieser Auslegung des Klageantrags geäußert, die B e- rufung des Beklagten aber zurückgewiesen, ohne den ( für die Beschwer des Beklagten maßgeblichen ) Urteilstenor zu ändern. 2. Der danach maßgebliche A nspruch auf Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens als selbständige Wohneinheit gemäß § 1004 Abs . 1 BGB i.V.m. § 1 5 Abs. 3 WEG ist begründet; die Klägerin kann ihn im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend machen , weil sie die Geltendmachung der entspreche n- den Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsb e- schluss an sich gezo gen hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG). 4 5 6 - 5 - a) Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer u.a. einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch der im Sondereigentum st e- henden Gebäudeteile verlangen . W erden die in der Norm genannten G e- brauchsregel ungen nicht eingehalten, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträcht i- gung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist (vgl. Schultzky in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 120). Von Letzterem geht das B erufungsgericht zutreffen d aus; die Regelung in der Te i- lungserklärung, nach der der Spitzboden nicht zu Wohnzwecken dient, sieht es als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter an . Infolgedessen ist d ie Nutzung eines solchen Raums zu wie hier - nicht nur vorübergehenden Wohnzw ecken nicht gestattet . Allerdings kann sich e ine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung a ls zulässig erwei sen , wenn sie bei typisi e- render Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 V ZA 1/11, ZWE 2011, 396, 397 mwN). Die s verneint das Berufungsgericht zu Recht . Denn die Wohnanlage erfährt jedenfalls bei einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nut zung , mit der eine erhöhte Aus - und Abnutzung ver bunden ist ( vgl. BayObLG, ZMR 2004, 925 f.; OLG Hamm, NZM 1998, 873; OLGR Köln 1995, 163, 164 , jeweils mwN ). b ) Ferner hält es rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Berufungsg e- richt den Beklagten als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB an sieht . Weil die Nießbraucher den Spitzboden als separate Wohnung vermieten, kann der Beklagte nur als mittelbar er Handlungs s törer zu de r Unterlassung verpflichtet sein . Als solcher wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen and e- ren in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und i n der Lage ist , die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern ( vgl . Senat, Urteil vom 7. April 2000 V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 20 3 f. mwN ; Urteil vom 27. Januar 2006 V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f. ). Diese Vorau ssetzungen sind erfüllt. 7 8 - 6 - aa) Die Beeinträchtigung wird adäquat durch Willensbetätigung des B e- klagten verur sacht. (1 ) Allerdings liegt der Schwerpunkt seines Verhaltens in einem Unte r- lassen, weil er gegen das Verhalten der Nießbraucher nicht einschre itet. Im Hinblick auf den unmittelbare n Handlungsstörer ist anerkannt, dass dessen Ha f- tung nur durch e in pflichtwidriges Unterlassen be gründe t wird (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 9) ; mit an deren Worten muss den in Ansp ruch Genommenen eine Hand lungspflicht treffen ( vgl. für den Zustandsstörer Senat, Urteil vom 1. Dezem ber 2006 V ZR 112/06, aaO Rn. 17) . Dies gilt auch für den mittelbaren Handlungsstörer. Für diesen kann sich e ine derartige Ha ndlungspflicht aus der Recht sstellung als Eigen tü m er (Senat, Urteil vom 7. April 2000 V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 mwN ) oder als Betriebsinhaber (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 V ZR 191/80, NJW 1982, 440 f.) ergeben. (2) Geht es wie hier - um das Verhältnis von Wohnu ngseigentümer n untereinander , ist eine spezielle Rechtspflicht zum Handeln in § 14 Nr. 2 WEG normiert ; nach der zweiten Alternative dieser Bestimmung hat jed er Wohnung s- eigentümer für einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch des So n- dereigentums durc h die Personen zu sorgen, denen er die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile überlassen hat . Hiervon wird auch die Besitzübertragung aufgrund eines Nieß brauchs erfasst ( ebenso Bec kOK - WEG/ Dötsch, Ed. 19, § 14 Rn. 100) . Denn vorausgesetzt wi rd grundsätzlich nur die bewusste Überlassung der Nutzung durch den Eigentümer , ohne dass sich dies auf bestimmte Arten der Nutzungsüberlassung - wie etwa die Vermietung oder Ver pachtung - beschränk te. Zweck der Norm ist es nämlich, im Verhältnis der Wohnu ngseigentümer zueinander die Erfüllung der wechselseitigen Pflic h- ten sicherzustellen ( vgl. KG, NZM 2000, 681; Hogenschurz in Jenni ßen, WEG, 9 10 11 - 7 - 3. Aufl., § 14 Rn. 15; Klein in Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 1 4 Rn. 43 ; Spie l- bauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. , § 14 Rn. 51 ). Wegen dieser Zielse t- zung ist d ie Bestimmung entgegen der Ansicht der Revision - unabhängig d a- von anwendbar, ob der Eigentümer den Nießbrauch bestellt oder ob ihm das Eigentum von vornherein nur unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen w ird; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier ohnehin erstere s a n z u- n eh m en. bb ) Auch ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. Die Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet näm lich nur aus, wenn feststeht, dass der Kläger einen ihm zue r- kannten Unterlassungs anspruch unter keinen Umständen durchzusetzen ve r- m ag; denn zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist oder der der Ei n- wand des § 275 Abs. 3 BGB entgegensteht - , dar f niemand verurteilt werden ( vgl. Senat, Urteile vom 7. April 2000 V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f. , und vom 21. Juni 1974 V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393 ). Entgegen der Ansicht der Revision liegen diese Voraussetzungen nicht vor . (1 ) Soweit nicht wie hier ein Nießbraucher, sondern ein Mieter des Wohnungseigentümers unmittelbarer Störer ist, entspricht es ständiger Rech t- sprechung, dass ein gegen den Wohnungseigentümer gerichteter Unterla s- sungsanspruch nicht an dessen mietvertraglichen Bindungen scheitert . Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer werden da - durch , dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt . Vielmehr muss der vermietende Wohnungseigentümer al les in seiner Macht S tehende unternehmen, damit sein Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leiste t . Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen we r- den (Senat, Beschluss vom 4. Mai 1995 V ZB 5/95, BGHZ 129, 329, 335 f. mwN ). Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es 12 13 - 8 - nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie - erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern - z u einer Aufgabe der zu unter lassenden Nutzung veranlasst (vgl. Senat, Urteil e vom 7. April 2000 V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 f.; vom 21. Juni 1974 V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 393 f.; vom 11. November 1966 V ZR 191/63 , NJW 1967, 246 ) . (2 ) Nichts anderes gilt für eine Überla ssung aufgrund eines Nießbrauchs. Ebenso wenig wie durch das Eingehen einer langfristigen mietvertraglichen Bindung kann sich der Wohnungseigentümer seine n aus dem Gemeinschaft s- verhältnis erwachsenden Pflichten durch die Bestellung eines Nießbrauchs en t- zie hen . Das gilt auch, wenn die Nießbraucher das Wohnungseigentum vermi e- tet haben , weil nicht ausgeschlossen ist, dass sie das Mietverhältnis - jedenfalls im Verhand lungswege - beende n könnte n . Dabei kann hier dahinstehen, ob der Wohnungseigentümer als Bestel ler des Nießbrauchs s einerseits d en Nießbra u- cher gemäß § 1053 i.V.m. § 1036 Abs. 2 BGB auf Un terlassung in Anspruch nehmen kö nn te . Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte keine Bemühungen unternommen, um die Nießbraucher zu der Bee n- digung der gesonderten Vermietung des Spitzbodens als selbständige Wohneinheit zu veranlassen ; im Gegenteil erachtet er sie s elbst für zulässig und macht sich damit die Rechtsposition der Nießbraucher zu e igen . Aus di e- sem Grund steht schon nicht fest, dass der Beklagte die Nießbraucher nicht im Verhandlungswege zu der Beendigung der gesonderten Vermietung des Spit z- bodens bewe gen kö nn te . Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich dies insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Nießbraucher ihrers eits in einem Parallelprozess von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unte r- lassung in Anspruch genommen werden. Denn es steht nicht fest, dass sie auch nach einer Verurteilung des hiesigen Beklagten an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten und si ch Verhandlungen verschließen werden. 14 - 9 - 3 . Der Anspruch ist schon deshalb nicht verjährt , weil der Spitzboden erstmals aufgrund der Neuvermietung im Jahr 20 10 als gesonderter Wohnraum genutzt wurde und die Klage bereits im Jahr 2011 erhoben wurde ; aus d em gleichen Grund scheidet eine Verwirkung des Anspruchs von vornherein aus . Soweit sich die Revision insoweit auf eine dauerhafte Nutzung zu Wohnzw e- cken vor dem Jahr 2010 stütz t, verkennt sie bereits , dass ein darau f bezogener Unterlassungsanspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. 15 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 20.03.2012 - 740 C 76/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2013 - 318 S 49/12 - 16
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