BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 131/13 Verkündet am: 23. April 2015 Anderer , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 145 ff., 315, 316; HOAI ( 2002) § 15 Abs. 2 Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandse t zung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklä rt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hi n sichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend b e- stimmt. Bezüglich der wei teren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertrag sschlusses führt dann nicht zur U n- wirksamkeit des Vertrages, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getro f- fen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsich t lich des Inhalts der Leistungspflichten des Archite kten zusteht. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - VII ZR 131/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr . Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivils e- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen a n- deren Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Erbin ihrer im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mutter Zahlung von Architektenhonorar für erbrac h- te und nicht erbrachte Leistungen betreffend vier Altbaumietshäuser. Die Beau f- tragung der Klägerin ist streitig. Im November 2003 übermittelte die Klägerin der Mutter der Beklagten e i- nen "Einheitsarchitektenvert rag für Gebäude" entsprechend der empfohlenen und 1994 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung der Bundesarchitekte n- kammer. Im Unterschriftsfeld des Vertrages befand sich unter dem Logo der Klägerin, das als Gesellschafter "K., K., Me., Mo., E." auswies , eine Unte r- schrift. Diesen Vertrag sandte die Mutter der Beklagten unterschrieben im D e- zember 2003 an die Klägerin zurück. Zum Gegenstand des Vertrages und den 1 2 - 3 - von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben enthält er im Ankreuzverfahren folgende Regelungen: "§ 1 Gegenstand des Vertrages Gege nstand des Vertrags ist gemäß § 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) O Neubau x Erweiterung x Umbau x Modernisierung x Instandsetzung/Instandhaltung für das Bauvorhaben F - Straße 4 - 10 in H. § 2 Aufgaben und Pflichten des Architekten Der Architekt verpflichtet sich, die ihm vom Bauherrn nachfolgend übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln 2.1.1 Die Grundleistungen de r Leistungsphasen und deren Bewe r- tung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 HOAI - 4 - x 1 Grundlagenermittlung 3 % x 2 Vorplanung 7 % x 3 Entwurfsplanung 11 % x 4 Genehmigungsplanung 6 % x 5 Ausführungsplanung 25 % x 6 Vorbereitung der Vergabe 10 % x 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 % x 8 Objektüberwachung 31 % x 9 Objektbetreuung und Dokumentation 3 % 2.1.2 O Baukünstlerische Überwachung 2.1.3 Besondere Leistungen Mitwirken bei der Kreditbeschaffung HOAI § 15 (2) 2" Eine weitere Beschreibung des Aufgabenfeldes der Klägerin enthält die Vertragsurkunde nicht. Welche Tätigkeiten konkret ausgeführt werden sollten, war noch nicht geklärt, denn es war offen, ob alle Gebäude betroffen sein und für welche der einzelnen Gebäude welche Arb eiten geplant werden sollten. Streitig ist, ob die Geltung des Vertrages davon abhängig war, dass die Mutter der Beklagten einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten wü r- de. Für den Fall der Kündigung bestimmte § 9 des Vertrages, dass der Kl ä- gerin grundsätzlich das vereinbarte Honorar unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen zusteht. 3 4 - 5 - Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Mutter der Beklagten der Klägerin mit: "Hiermit möchte ich sicherstellen, dass die von mir ausdrücklich vorgeg ebenen Maßnahmen der Sanierung sich derzeit nur und ausschließlich auf das Haus 10 beziehen werden. Eine weitere schrittweise Teil - Sanierung in den anderen Häusern 4 - 8 wird von mir gesondert beauftragt, sobald die finanziellen Mi t- tel es wieder erlauben. Zu r Zeit wird die aktuelle Wirtschaftlic h- keitsberechnung erstellt und durch die Bank geprüft. Bis diese dringenden Notwendigkeiten zur Erfassung der Liquidität erarbe i- tet und erfüllt sind, kann ich keinerlei Sanierungs - Beauftragungen vornehmen. Mir fehlt hie r insbesondere eine nicht aus Sollmieten berücksicht i- gende Wirtschaftlichkeitsberechnung. Aus diesem Grunde bitte ich Sie darum, Ihre Planungsbemühu n- gen auch für Haus 10 einzustellen. Ich komme bis Ende des M o- nats unaufgefor dert auf Sie zurück." Dabei bl ieb es. Die Klägerin erstellte unter de m 12. Oktober 2004 eine Honorars chlussrechnung über 106.165,49 m- men aus drei Teilrechnungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 4, 5 bis 7 und 8, 9. Das auf der Schlussrechnung befindliche Logo der Klägerin wies als Gesellschafter "K., K., Me." aus. Im März 2005 haben K., K. und Me. Klage mit dem angekündigten A n- trag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie "zur gesamten Hand" 106.165,49 n- heitsarchitektenvertrag, Teilrechnungen und Schriftverkehr der Parteien beig e- fügt. Unter dem 7. Oktober 2005 hat die Klägerin eine neue Honorar - 5 6 7 - 6 - Schlussrechnung ü ber einen Betrag von 186.161,70 ohne die Klageforderung zu erweitern, die Klage gestützt. Während des landgerichtlichen Verfahrens hat der Prozessbev ollmäc h- tigte der Klägerin mitgeteilt, dass Me. als Gesellschafter ausgeschieden sei. Der Rechtsstreit werde von K. und K. fortgeführt, denen der Gesellschaftsanteil a n- gewachsen sei. Für Me. hat er die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledi gungserklärung widersprochen. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die im Einzelnen getroffenen Absprachen und den Umfang der vorhandenen und mitverarbeit e- ten Bausubstanz dem Zahlungsantrag stattgegeben und festgestellt, dass der Rechtsstre it hinsichtlich Me. in der Hauptsache erledigt ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben K. und K. beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin des Prozesses die "K. K. GbR " sei. Das Berufungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung abgelehnt und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren und den Rubrumsberichtigungsantra g we i- ter. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat klargestellt, dass der Rubrumsberichtigungsantrag zweist u- fig zu verstehen sei. In der ersten Stufe solle das Rubrum dahingehend beric h- tigt werden, dass di e Klägerin Partei ist. In der zweiten Stufe solle die Bezeic h- nung der Klägerin in "K. K. GbR" geändert werden. 8 9 10 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an einen anderen Senat des Be rufungsgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten sich die Verhandlungen in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Der von der Klägerin und der Mutter gezeichnete Vertrag entf alte aber keine Bindungswi r- kung, da die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, die essentialia negotii, nicht bezeichnet seien. Welche Tätigkeiten von der Klägerin genau auszuführen seien, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Das sei zum Zeitpunkt der Un te r- zeichnung noch nicht geklärt gewesen. Es sei noch nicht einmal geklärt gew e- sen, ob an allen Gebäuden Arbeiten ausgeführt werden sollten. Die Klage sei zudem deshalb unbegründet, da die klagenden Gesel l- schafter nicht aktivlegitimiert seien. Der Vertra g habe zwischen der Klägerin und der Mutter der Beklagten geschlossen werden sollen. Die Klägerin sei als Außengesellschaft rechtsfähig. Diese habe aber nicht geklagt. Das könne sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lassen. Aus dem Prozessverhalten der Gesellschafter folge, dass sie nicht als Gesellschaft, sondern Personenmehrheit auftreten wollten. Eine Rubrumsberichtigung komme deshalb nicht in Betracht. Ob die Klägerin mit der "K. K. GbR" identisch sei, könne deshalb dahingestellt bleiben. 11 12 13 14 - 8 - II. D as Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auffassungen zur Parteistellung der Klägerin (1) und zum Vertragsschluss (2) sind von Rechtsfehlern beeinflusst. 1. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage ma n- ge ls Aktivlegitimation der Gesellschafter der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr ist das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2005 VIII ZR 117/04, NJW - RR 2006, 42; Beschluss vom 8. November 2007 IX ZR 191/06, WuM 2008, 49). a) Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden , nicht von den Gesell schaftern als Streitg e- nossen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348). Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Bindung erhoben, ist das Klagerubrum in dem Sinne zu beri chtigen, dass die aus den im Klagerubrum genannten Personen best e- hende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Klägerin ist (BGH, Urteil vom 14. September 2005 VIII ZR 117/04, NJ W - RR 2006, 42; Beschluss vom 8. November 2007 IX ZR 191/06, WuM 2008, 49). b) Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Architekten und Ingenie u- ren zur gemeinsamen Berufsausübung, ohne dass ihre Gesellschafter eine b e- sondere Rechtsform (Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft) g e- wählt haben. Sie ist deshalb eine Gesel lschaft bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnimmt und als Außengesellschaft rechtsfähig und damit pa r- teifähig ist. 15 16 17 18 - 9 - Schon aus dem Klageantrag und der weiteren Klageschrift nebst Anl a- gen ergab sich, dass K., K. und Me. als Gesellschafter eine Forderung der Kl ä- gerin geltend machten. Dies geschah in Verkennung der Rechtslage. Deshalb ist unerheblich, worauf das Berufungsgericht abstellt, dass aufgrund des Au s- scheidens von Me. aus der Gesellschaft der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt wur de. Dieses prozessuale Verhalten beruht offensichtlich ebenso auf einer Verkennung der Rechtslage zur Prozessführungsbefugnis und Aktivlegit i- mation. c) In einer ersten Stufe ist daher das Rubrum dahingehend zu bericht i- gen, dass die Klägerin Partei des R echtsstreits ist. Ob in einer zweiten Stufe das Rubrum dahingehend zu berichtigen ist, dass Partei die "K. K. GbR" ist, kann der Senat nicht entscheiden, da das Ber u- fungsgericht die dafür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt hat. Die Parteien sin d nach dem Stand des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zutreffend zu bezeichnen (Stein/Jonas/Leipold , ZPO, 22. Aufl., § 313 Rn. 9; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 313 Rn. 4). Die "K. K. GbR" wäre also im Wege der Klagerubrumsänderung im Urt eil als Partei zu bezeic h- nen, wenn sie mit der Klägerin identisch ist, diese also nur ihren Namen geä n- dert hätte. Die dafür notwendigen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Vert ragsschluss nicht verneint werden. Der Vertrag ist hinsichtlich der Pflichten der Klägerin en t- sprechend der Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) hinreichend bestimmt (a). Bezüglich der Pflichten der Klägerin, die sich entsprechend der weiteren Lei stungsphasen ergeben, hat das Berufungsgericht es unter Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB rechtsfehlerhaft unterlassen, den zwischen der Kläg e- 19 20 21 22 23 - 10 - rin und der Mutter der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag hinsichtlich eines Leistungsbestimmungsrechts nach § § 315, 316 BGB auszulegen (b). a) Ein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die geschuldeten Leistungen bestimmt sind oder nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können, also bestimmbar sind (vgl. zur Leistung des Architekten BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 zu II. 1). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Pflichten der Klägerin zur Grundlagenermittlung entsp rechend Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 H OAI (2002) hinreichend bestimmt. Die Grundlagenermittlung beinhaltet u.a. die Klärung der Aufgabenstellung und die Beratung zum gesamten Leistung s- bedarf. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Pl a- nungsanforderungen und den Zielvorstell ungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehören das Abfragen und Besprechen der Wü n- sche, Vorstellungen und Forderungen des Auft raggebers (BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - VII ZR 55/13, BauR 2014, 1801 Rn. 10 = NZBau 2014, 568; vom 20 . Juni 2013 VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 16 = NZBau 2013, 515). Z u- dem hat der Architekt die Kostenvorstellungen zu erfragen, um den wirtschaftl i- chen Rahmen des Vorhabens abzustecken (BGH, Urteil vom 21. März 2013 VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93 Rn. 9). Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde sollte die Klägerin die Grundlagen für Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung der vier Altbaumietshäuser der Mutter der Beklagten ermitteln. Ein Architekte n- vertrag mit diesen Aufgaben is t hinreichend bestimmt. Denn die gegebenenfalls notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Auftraggebers ist Inhalt der dem Architekten in dieser Leistungsphase übertragenen Aufgabe. 24 25 26 - 11 - b) aa) Die weiteren sich aus dem Verweis auf die Leistungsphas en nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ergebenden Pflichten der Klägerin waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar. Die Leistungsphase 2 betrifft die Vorplanung. Diese schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI (2002) die Analy se der Grundlagen ein. Darunter ist die E r- fassung, Zergliederung und Eingliederung aller in Leistungsphase 1 erarbeit e- ten oder durch den Auftraggeber vorgegebenen Ergebnisse zu verstehen (vgl. Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., § 34 Rn. 52). Da rauf aufbauend sind die Zielvorstellungen des Auftraggebers abzustimmen, ein Planungsko n- zept zu entwickeln, Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit zu fü h- ren und eine Kostenschätzung zu erstellen. Sind bei Vertragsschluss die Au f- gabenstellung und d er Leistungsbedarf derart ungeklärt wie im Streitfall, ist die Leistungspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 weder von den Vertragsparteien bestimmt noch objektiv bestimmbar. In einem solchen Fall sind erst Recht die weiteren Leistungs pflichten entsprechend den Leistungsphasen 3 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmt oder objektiv bestimmbar, da diese auf der Vorplanung aufbauen. bb) Die fehlende Bestimmtheit des Vertragsinhalts im Zeitpu nkt des Ve r- tragsschlusses führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, die Vertragsparteien eine (stillschwe i- gende) Vereinbarung getroffen haben, nach der der Mutter der Beklagten ein Leistungsbestimmu ngsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten der Klägerin zustand (§§ 315, 316 BGB). Die Regelungen der §§ 315 ff. BGB ermöglichen es den Vertragsparte i- en, die Konkretisierung der geschuldeten Leistung vom Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses zu lösen, indem einer Vertragspartei (§§ 315, 316 BGB) oder einem 27 28 29 30 31 - 12 - Dritten (§§ 317 319 BGB) aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweige n- den Vereinbarung vorbehalten bleibt, den Leistungsinhalt zu bestimmen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlic he n Gesetzbuches, Band II, 191; Staudinger/Rieble, BGB [2009], § 315 Rn. 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 1, 4). Auf dieser Grundlage könnte der Mutter der Beklagten ein Leistungsb e- stimmungsrecht eingeräumt worden sein, bis sich die durchz uführenden Ma ß- nahmen so konkretisierten, dass der Inhalt der Leistungspflichten der Klägerin bestimmt oder objektiv bestimmbar war. III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des B e- rufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache is t an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Dieses wird die notwendigen Feststellungen zur or d- nungsgemäßen Bezeichnung der Klägerin, zur Auslegung der Erledigungserkl ä- rung des Gesellschafters Me. und zu dem geltend gemachten Honoraranspruch zu treffen haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung zum Honoraranspruch weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird den Vertrag hinsichtlich eines etwaigen Leistungsbestimmungsrechts der Mutter der Beklagten unter Beachtung des mit dem Architektenvertrag verfolgten Zwecks und der sich aus dem Vertragsa b- schluss ergebenden Absicht der Parteien, sich zu binden, auszulegen haben (§§ 133, 157 BGB). Im Zweifel ist eine Auslegung zu bevorzugen, die nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034, 1035 f.). 32 33 34 35 - 13 - 2. Das Berufungsgericht wird des Weiteren zu klären haben, ob und i n- wieweit die Vertragsparteien , wie von der Beklagten behauptet, die Durchfü h- rung des Vertrages, sogar die Grundlagenermittlung, von der Bedingung a b- hängig gemacht haben, dass die Mutter der Beklagten einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten würde. Zudem wird gegebenenf alls zu prüfen sein, ob die Bedingung eingetreten ist oder der Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert wurde (§ 162 Abs. 1 BGB). 3. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den Vertrag hinsichtlich des Inhalts eines etwa vereinbarten Le istungsbestimmungsrechts auszulegen haben. a) In Abweichung vom Regelfall der Leistungsbestimmung nach bil ligem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) können die Vertragsparteien andere Bewe r- tungsmaßstäbe vereinbaren, insbesondere die Leistungsbestimmung in das fr eie Ermessen d es Bestimmenden stellen (vgl. § 319 Abs. 2 BGB; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 12; MünchKommBGB/Würdinger, 6. Aufl., § 315 Rn. 32; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 5). b) D as Berufungsgericht wird zudem zu erwägen haben, ob die Mutter der Beklagten verpflichtet war, ihr Leistungsbestimmungsrecht auszuüben. Für den Fall, dass die Vertragsparteien als Bestimmungsmaßstab das freie Ermessen des Bestimmenden vereinbaren, ist umst ritten, ob die Pflicht besteht, das Bestimmungsrecht auszuüben (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 35; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 8; MünchKommBGB/ Würdinger, 6. Aufl., § 315 Rn. 39; Staudinger /Rieble, BGB, [2009], § 315 Rn. 381; Pal andt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 12; Larenz, Lehrbuch des Schuld rechts Band I, 14. Aufl., § 6 II a). Übereinstimmung besteht aber zu Recht darüber, dass die Auslegung des Vertrages darüber entscheidet, ob der Bestimmungsberechtigte verpflichtet is t, das Bestimmungsrecht auszuüben. Aufgrund der unterschiedlichsten Fallgestaltungen verbietet sich zur Beantwo r- 36 37 38 39 - 14 - tung der Auslegungsfra ge eine generalisierende Betrachtungsweise (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, 191). Sollte die Mutter der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sein, ihr Bestimmungsrecht auszuüben, wird das Berufungsgericht vor diesem Hi ntergrund zu prüfen h a- ben, ob die Auffassung des Landgerichts, das Schreiben der Mutter der Bekla g- ten vom 20. Januar 2004 beinhalte eine Kündigung, zutrifft. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 304 O 105/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2013 - 7 U 36/10 -
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