ECLI:DE:BGH:2017:151117BIVZR131.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 131 /1 7 vom 15. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 15. November 2017 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassung s- beschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urt eil des 4. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Koblenz vom 4. April 2017 wird auf seine Ko s- ten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: bis 65.000 Gründe: I. Der von dem Oberlandesgericht unter anderem zur Zahlung von 37.039,71 ng zur Auszahlung weiterer 20.647,87 verurteilte Beklagte hat Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für d as Nichtzulassungsbeschwerde verfahren gestellt . Anschließend hat er e i- nen bei m Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, der das Manda t jedoch abgelehnt hat, weil der Beklagte den Notanwaltsa n- trag trotz Mandatierung aufrechterhalten wollte. Ein anderer beim Bu n- 1 - 3 - desgerichtshof zugelassene r Prozessbevollmächtigte r hat fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Beru fung s- entscheidung erhoben , vor Ablauf der bis zum 9. Oktober 2017 verlä n- gert en Begründung sfrist jedoch mit Schriftsatz vom 7. August 2017 a n- gezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat der Beklagte den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt. Er macht geltend, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte hätten entweder das Mandat abgelehnt oder seien nur zum Schein zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Der zuletzt mandatierte Anwalt sei nicht auf das eingegangen, was nach Auffassung des Beklagten die Situation des Falls ausmache. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüll t, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ü- hungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2016 IV ZB 23/16, juris Rn. 4 m.w.N. ). Hat die Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Beste l- 2 3 4 5 - 4 - lung eines Not anwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beend i- gung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2016 IV ZR 491/15, juris Rn. 2; BGH, Bes chluss vom 5. Juli 2017 XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 ). Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden R e- visions - oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung eines Notanwa lts gemäß § 78 b ZPO nicht mit Erfolg verlangen . Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsb e- schwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu m a- chen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ( BGH , Beschl u ss vom 5. Juli 2017 XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8 m.w.N. ). Gemessen an diesen Grunds ätz en vermögen die Ausführungen des Beklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen. D er Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Been digung der Mandatsverhältnisse mit de n von ihm beauftragten Rechts anwä lt en nicht zu vertre ten hat . Er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass der Ma n- datsbeendigung Differenzen über die Nichtzulassungsbeschwerdeb e- gründung vorangegangen sind. Wie ausgeführt, rechtfertigt das keine Notanwaltsbeiordnung. 2. Die Rechtsverfolgung de s Beklagten ersc heint auch aussicht s- los, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der B e- schwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiede r- einsetzung de s Beklagten in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die kei nen zu ihrer Vertretung bereiten Recht s- 6 7 - 5 - anwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiederei n- setzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Vorau ssetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. S e- natsbeschl uss vom 17. Mai 2017 IV ZR 391/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat d er Beklagte nicht getan. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZP O als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht i n- nerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Mayen Dr. Karczew ski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 09.08.2016 - 6 O 338/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2017 - 4 U 1056/16 - 8
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