BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS vom 17. Juli 2012 VIII ZR 13/12 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles und Dr. Sch n eider so wie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen : Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. Gründe: D er Beklagte bezieht seit Jahren von der Klägerin , einem Gasverso r- gungsunternehmen, leitungsgebunden Erd gas für seinen privaten Haushalt . Die Klägerin erhöhte zum 1. Januar 2005 den Arbeitspreis und machte dies vorher öffentlich bekannt. Der Beklagte widersprach der beabsichtigt en Preiserhöhung der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 und forde r- te die Klägerin auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen darzulegen. Mit Schreiben vom 2 3 . Mai 2005 teilte er d er Klägerin weiter mit, dass er seinen Widerspruch au f- rechterhalte und daher Zahlungen allein auf der Grundlage des bisherigen Pre i- ses zuzüglich eines Zuschlags von 2 % leisten werde. Zum 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und 1. Oktober 2006 erhöhte die Kl äger in jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe drei weitere Male 1 2 3 - 3 - ihre n Arbeitspreis . Mit Wirkung zum 1. März 2007 senkte sie den Arbeitspreis wieder etwas ab . Der Beklagte zahlte auf die Jahresabrechnungen der Klägerin aus den Jahren 2005 b is 2008 nur die im Schreiben vom 29. Mai 2005 angekündigten Beträge. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz aus den abgerechn e- ten Beträgen und den er brachten Zahlungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger in hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung des Di f- ferenzbetrags verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Tarifkunden angesehen und vor diesem Hintergrund angenommen, das s der Klägerin ein einseitiges Prei s- änderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Diese Vorschriften hält das Berufungsgericht für europarechtskonform. Andernfalls müsste, so meint das Berufungsgericht, der Klägerin wegen des für den Tarifkundenbereich beziehungs weise die Grun d- versorgung bestehenden Kontrahierungszwangs ein einseitiges Preisänd e- rungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugebilligt werden. Es hat daher und im Hinblick darauf, dass Art. 267 Satz 3 A EUV nur denjenigen Gerichte n eine Vorlagepflicht auferlegt , deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können , von einem Vorabentscheidungse r- suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen. Eine Ausse t- zung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO hat es aus verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt. Die Billigkeit der angegriffenen Preiserhöhungen hat das Berufungsg e- richt mit einer kumulierte n Betrachtung der jeweils in einem Gaswirtschaftsjahr 4 5 6 - 4 - (von 1. Okto ber 6 Uhr bis zum 1. Oktober 5.59 Uhr des Folgejahres) vorg e- nommenen Preisänderungen bejaht. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der B e- klagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Er hält eine Vorlage an den Gerichtsh of der Europäischen Union, jedenfalls aber eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO für geboten. Weiter hält er die vom Berufungsgericht angestellte Billigkeitskontrolle für rechtsfehlerhaft. Die Kläg e- rin erhebt gegen eine Aussetzung des Verfahrens keine Einwände. II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 359/11 au szusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 201 1 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/ oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Pr eisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts - 7 8 9 - 5 - Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beli e- fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzu n- gen und Umfa ng einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunte r- nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertra g zu lösen, wenn sie die ihnen mitg e- teilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? 2. Diese Frage ist wie die Revision zutreffend ausführt auch im vorli e- genden Fall entscheidungserheblich. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ka nn die Frage der Europarechtskonformität der § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht erw o- gene ergänzende Vertragsauslegung offenbleiben. Eine ergänzende Vertrag s- auslegung hat sich nicht nur an dem hypothe tischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer ang eme s- senen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungs bestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteil vom 1 4. März 2012 VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24 mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass es bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht kommt, an die Stelle einer unwirksamen Preisänderungsbestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirk same) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, aaO). Diese Erwägungen lassen sich jedenfalls im Grundsatz auch auf die Fälle 10 - 6 - übertragen, in denen wie hier die Europarechtskonformität von Verordnung s- bestimmungen, nämlich der § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV , in Frage steht. 3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentsche i- dung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Recht s- frage führen ( Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, juris Rn. 7 mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gerichtshof se i- nerseits das Verfahren C - 359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Recht s- sachen C - 8/11 und C - 92/11 ausg esetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentsche i- dungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorg e- legt würde . Zwar ist d ie verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem Gerichtshof vorbehalten. D em Gerichtshof kommt aber nicht die Funktion eines Rechtsmittelgericht s für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378; Senatsb e- schluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, aaO Rn. 8). Es genügt daher, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfa h- ren verhandelt und entschieden wird. 4 . Der Senat hält es nach alledem in Übereinstimmung mit den Parteien für a n- gemessen, das vorliegende Verfahren in ents prechender Anwendung des § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechts - 11 12 13 - 7 - streits auszusetzen ( vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, aaO Rn. 9 mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 20.08.2009 - 13 O 179/08 Kart - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2011 - VI - 3 U (Kart) 4/11 -
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