BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs . 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasRL (Richtlinie 2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2 Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelung s- lücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AV B- GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie 2003/55/EG unverei n- bar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisän derungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, für BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 - OLG Düsseldorf LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2015 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision des Bek lagten gegen das Urteil des 3. Kartel lsenats des Ober landesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energie versorgungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen. D er Beklagte bezieht seit Jahren von der Klägerin leitungsgebunden Erd gas für seinen privaten Haushalt . Die Klägerin gruppierte den Beklagten aufgru nd einer kundenbegünstigenden, mengenabhängigen Bestabrechnung und aufgrund einer Mindestpreisregelung in den - nicht mit Sonderbedingungen versehenen - " Heizgas - und Vollversorgungstarif II " ein. Der genannte Tarif ist in den für den streitgegenständliche n Zeitraum geltenden Preisblättern der Kl ä- gerin als einer von vier Allgemeinen Tarifen für die (Grund - und Ersatz - ) Versorgung mit Erdgas ausgewiesen. 1 2 - 3 - Die Klägerin erhöhte zum 1. Januar 2005 den Arbeitspreis von bisher 3,34 ct/kWh netto auf 3,69 ct/kWh n etto und machte dies vorher öffentlich b e- kannt. Der Beklagte widersprach der beabsichtigten Preiserhöhung mit Schre i- ben vom 17. Dezember 2004 und forderte die Klägerin auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung ihrer K alkulation s- grundlagen darzulegen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 teilte er der Klägerin weiter mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte und daher Zahlungen allein auf der Grundlage des bisherigen Preises zuzüglich eines Zuschlags von 2 % leisten wer de. In der Folgezeit erhöhte die Kläger in - jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe - drei weitere Male ihre n Arbeitspreis . Zum 1. Oktober 2005 e r- höhte sie den Preis auf 4,13 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,53 ct/kWh netto und zum 1. Okto ber 2006 auf 5,00 ct/kWh netto . Mit Wirkung zum 1. März 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,70 ct/kWh netto. Der Beklagte zahlte auf die Jahresabrechnungen der Klägerin vom 22. Juni 2005, vom 23. Juni 2006, vom 22. Juni 2007 und vom 23. Juni 2008 nur die im Schreiben vom 2 3 . Mai 2005 angekündigten Beträge. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des rückständigen Betrags aus den genannten Jahresabrechnungen in Höhe von . Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderu n- gen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weite rgegeben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der 3 4 5 6 7 - 4 - Klage stattgegeben . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VI - 3 U (Kart) 4/11, juris ) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Die Klägerin habe gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der ausstehende n 4 Abs. 1, 2 AVBGasV berechtigt gewesen, die Gaspreise zu den von ihr gewäh l- ten Zeitpunkten i n der erfolgten Weise anzupassen. Der Beklagte sei jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die genannten Preiserhöhungen erfolgt seien, nicht als Normsonderkunde, sondern als T a- rifkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise als Haushalt s- kunde im Ra hmen der Grundversorgung nach § 1 Abs. 1, 2 GasGVV einzust u- fen. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers habe die Klägerin den Beklagten spätestens ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen ihrer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschrifte n, also aufgrund eines Tarif - beziehungsweise eines Grundversorgungsvertrags zu einem allgemeinen Tarif leitungsgebund en mit Gas beliefert. Dabei sei der Beklagte a ufgrund einer ku n- denbegünstigenden Bestabrechnung und einer Mindestpreisregelung unter mehre ren zur Auswahl stehenden allgemeinen Tarifen in den " Heizgas - und 8 9 10 11 - 5 - Vollversorgungstarif II " eingestuft worden. Ein Gasversorgungsunternehmen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf beschränkt, nur einen allgemeinen Tarif anzubieten. Di e Klägerin sei daher aufgrund des in § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bezi e- hungsweise des in § 5 Abs. 2 GasGVV geregelte n Preisänderungsrechts zur Vornahme der erfolgten Preisänderungen berechtigt gewesen. Europarechtliche Vorgaben stünden der Anwendbarkeit der genan nten Bestimmungen nicht en t- gegen. Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der Nachfolgeregelung des § 5 Abs. 2 GasGVV werde nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 1, 2 A VBGasV den europarechtlichen Transparenzanforderungen an Preisänderungsklauseln in der Richtlinie 200 3 /55/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Gasrichtlinie) genüge, dem Geric htshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt habe. Denn selbst wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die Eur o- parechtskonformität des § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV für das Tarifkundenverhältnis wider Erwarten nicht bestätigen sollte , wären die Prei sanpassungen der Kläg e- rin nicht ohne weiteres unwirksam, weil de n Versorge r n dann im Wege der e r- gänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht zugestanden werden müsse. Da ein Energieversorg er einen Grundversorgungsvertrag im Hinblick auf die ih n nac h § 36 Abs. 1 EnWG treffende Pflicht zur Aufrechterhaltung des Vertrags nicht wirksam kündigen könne, sei ihm der damit verbundene Eingriff in die Privatautonomie nur in Verbindung mit einer Preisanpassungsberecht i- gung zumutbar. 12 13 - 6 - Die von der Klägerin n ach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise nach § 5 Abs. 2 GasGVV vorgenommenen Preisanpassungen seien billig im Sinne des § 315 BGB , denn es seien entsprechende Bezugskostensteigeru n- gen erfolgt, ohne dass in anderen Kostenpositionen Einsparungen hätten erz ielt werden können . D ies habe die in z weiter Instanz durchgeführte Beweisaufna h- me durch Vernehmung mehrerer Zeugen - darunte r zwei (externe) Wirtschaft s- prüfer , der Leiter des Finanz - und Rechnungswesens der Klägerin und der en ehemalige r Center - Leiter Energ ie - und Wasserwirtschaft - ergeben. Die B e- weisaufnahme habe sogar die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass diese ihre Bezugskostensteigerungen in keinem Gaswirtschaftsjahr in voller Höhe an ihre Gaskunden weitergegeben habe. Einer Einholung eines Sachve rständ i- gengutachtens habe es gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nicht bedurft, weil der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zur Klag e- forderung stehe. Außerdem sei es für die anzustellende Billigkeitsprüfung nicht erforderlich, die P reisbildung des Versorgers durch einen Sachverständigen mathematisch genau nachbilden zu lassen, wenn sich das Gericht - wie hier - durch Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen die Überzeugung verschaffen könne, dass eine angemessene Preisbildung erfolgt sei . Die (streitige) Frage, ob bei mehreren beanstandeten Tarifpreiserhöhu n- gen jede Erhöhung für sich an § 315 BGB zu messen sei oder ob sich ihre Bi l- ligkeit nach einer Gesamtbetrachtung bestimme, sei dahingehend zu beantwo r- ten, dass es jeweils auf die in einem Gaswirtschaftsjahr (1. Oktober , 6 Uhr , bis zum 1. Oktober , 5.59 Uhr , des Folgejahres) vorgenommenen Preisänderungen ankomme. Eine nur die einzelne Preiserhöhung in den Blick nehmen de Billi g- keitsprüfung werde den tatsächlichen Gegebenheiten in der Ga swirtschaft nicht gerecht. Folglich sei eine einzelne Erhöhung des Arbeitspreises, die durch den bei ihrer Festsetzung prognostizierten, aber tatsächlich nicht in dem erwarteten Umfang eingetreten en Anstieg der Bezugskosten nicht vollständig abgedeckt 14 15 - 7 - werd e, dennoch nicht unbillig, wenn in dem Gaswirtschaftsjahr insgesamt ein angemessenes Verhältnis zwischen Tarif - und Bezugskostenerhöhung erzielt werde. II. Diese Beurteilung hält rechtliche r Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurück zuweisen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen A n- spruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gaslieferungsvertrag der Parteien auf Zahlung restlichen Entgelts für die in den Jahresabrechnungen der Klägerin von 2005 bis 2008 abgerec h- n e ten Gaslieferungen zuerkannt. Allerdings war die Klägerin entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts im Rahmen des hier vorliegenden Tarifkund e n- vertrags nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berec h- tigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem - hier maßgeblichen - § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein nur den in dieser Vo r- schrift genannten Wirksamkeitserfor dernissen unterliegendes gesetzliche s Recht entnommen worden ist , die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern . Denn a n der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vo r- lage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshof s der Europäischen Uni on (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 (Rs. C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie 200 3 /55/EG vereinbar i st . Ein diesen Transparenzanforderungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunte r- nehmens im Tarifkundenbereich kann auch nicht aus einer richtlinienkonformen 16 17 - 8 - Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung b e- treffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrundeliegenden - Energiewir t- schaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den e r- kennbaren Willen des (nationalen) Gesetz - und Verordnungsgebers hinausgi n- ge . Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie 200 3 /55/EG kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Jedoch ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien, dass die Kläge rin berechtigt ist, Kostensteigerungen ihrer eigenen ( Bezugs - )K osten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Ko s- tenerhöhungen. Hiervon aus gehend war die Klägerin zu den streitgegenständl i- chen Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt und begegnen diese, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, auch der Höhe nach ke i- nen Bedenken. 1. Das Berufungsgericht hat den Energieli eferungsvertrag der Parteien - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei als einen Tarifku n- denvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bek annt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif - beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWiG 1935) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752 - 1 , ve röffentlichten bereini g- ten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewir t- schaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730 ; im Folgenden: EnWG 1998 ) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über 18 19 20 - 9 - die Elektrizitä ts - und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; im Folgenden: EnWG 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - a us der Sicht eines durc h- schnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den g e- nannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Ve r- tragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGH Z 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt). Ersteres ist hier nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsun ternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/ 08, aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34). 2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin im Rahmen des Tarifkundenvertrags der Parteien das R echt zustand, den Arbeitspreis in dem streit gegenständlichen Umfang zu erhöhen. a) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse ( auch ) von Gasversorgung s- unternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Ku n- den weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 21 22 23 - 10 - 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 3 5 ; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 2 4 ). Für den Tarifkundenbereich hat der Senat bis zu seinem Vorabentscheidung sers u- chen in der Sache VIII ZR 71/10 (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, ZIP 2011, 1620) der - hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG 2005 und der Übe r- gangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) maßgeblichen - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tar ifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) entnommen, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach bill i- gem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 18 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26 , 29 ) . Weiter hat er aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass d en Gasversorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit zugleich die Rechtspflicht trifft, bei einer Preisä n- derung Kostensenkungen ebenso und nach gleichen Maßstäben zu berücksic h- tigen wie Kostenerhöhungen (Se natsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 28; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18; j e- weils mwN; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26 ). aa) In § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasv erso r- gungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und B e- dingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einf ü- gung des Wortes " jeweiligen " sol lte nach der Begründung des Verordnungsg e- 24 - 11 - bers (BR - Drucks. 77/79, S. 34 , 38 ) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch ö f- fentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündigung, zu ä ndern. In der Begründung zu § 4 AVBGasV heißt es hierzu (aaO, S. 38): " Nach Absatz 1 sind die GVU [Gasversorgungsunternehmen] verpflic h- tet, die Kunden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und Bedingu n- gen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies tr ägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzug e- ben. Entsprechende Ve rtragskündigungen, verbunden mit dem Neua b- schluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwieri g- keiten führen [...] " Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV , auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrückli ch kodifiziert ist, den Ga s- versorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein ei n- seitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO; vom 15. Juli 2 009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 19 f. ; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26, 29 ). bb) Diese Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache e t- was ändern sollte ( Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 20; vgl. BR - Drucks. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingunge n Gas zur Verfügung zu stellen. Entspr e- chend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für 25 26 - 12 - Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprü fen lassen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO). b) D a die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AV B- GasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang d es dem Verso r- gungsunternehmen zustehenden einseitigen Leist ungsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; j e- weils mwN) keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, hängt di e Möglichkeit , dieser Vorschrift im Auslegungswege ein wirksames Preisänd e- rungsrecht zu entnehmen , davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisi e- rungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG d es Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folge n- den: Gas - Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211, S. 94) gefordert werden (vgl. Senat s- beschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6). aa) Der Senat hat deshalb mit vorgenannte m Beschluss vom 18. Mai 2011 dem Gerichtshof folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorab - entscheidung vorgelegt: " Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/ode r c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preis änderungen in Er d- 27 28 - 13 - gaslieferungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der al l- gemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anfo r- derungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasverso r- gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemess e- ner Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag z u lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? " bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsb e- schluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu g e- meinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungswe i- se zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingu ngen für die Grun d- versorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsve r- ordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Ve r- bindung mit An hang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vo r- schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet: " Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über g e- meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufh e- bung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit A n- hang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind d a- hin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Au s- gangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Stro m - und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die 29 - 14 - Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren A n- lass, Voraussetzungen und Umfang informiert werde n. " Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Neben den in den beiden Vorabentscheidungsersuchen des Senats g e- nannten Richtlinien (Gas - Richtlinie und Strom - Richtlinie) finde hier - anders als in dem ebenfalls auf Vorlage des Sena ts (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850) ergangenen, Gaslieferungsverträge mit Sonderkunden betreffenden Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (Rs. C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG; vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 46 ff.) - nicht auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ve r- braucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel - Richtlinie), A n- wendung. Denn nach Art. 1 der Klausel - Richtlinie unterlägen Vertragsklauseln, die - wie hier - auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, nicht den Besti m- mungen dieser Richtlinie (Rn. 51 f.). Zweck der Gas - Richtlinie und der Strom - Richtlinie sei die Verbesserung der Funktions weise des Elektrizitäts - und des Gasbinnenmarkts. Ein nichtdi s- kriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang sei Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elek trizitäts - und des Gasbinne n- markts. Den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien lägen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde. Diese Belange stünden in engem Zusamme n- hang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenf alls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts - und Gasversorgung zu gewährleisten (Rn. 39 f.). Art. 3 Abs. 3 der Gas - Richtlinie und Art. 3 Abs. 5 der Strom - Richtlinie enthielten die Bestimmungen, die die Erreichung des vorstehe nd genannten 30 31 32 33 - 15 - Ziels ermöglichten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hätten , dass für schutzbedürftige Ku n- den ein angeme ssener Schutz bestehe (Rn. 42) . Da die Strom - und Gasverso r- ger, wenn sie - wie hier - als Versorger letzter Instanz handelten, verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Ve r- pflichtungen mit allen Kunden, die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Vertr ä- ge zu schließen, seien allerdings die wirtschaftlichen Interessen dieser Verso r- ger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere Vertragspar tei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (Rn. 44). Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betreffe, müssten die Mitgliedstaaten nach den oben genannten Vorschriften der Richtlinien in Bezug auf die Tran s- parenz der allgemein en Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten (Rn. 45). Den Kunden müsse neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Li eferpreise vorzugehen (Rn. 46). Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müs s- ten die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (Rn. 47). Folglich g e- nüge eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht gewährleiste, dass einem Haush altskunden die vorstehend angeführte Inform a- tion rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas - Richtlinie und in der Strom - Richtlinie aufgestellten Anforderungen nicht (Rn. 48). 34 - 16 - c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebu n- den. Desh alb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein g e- setzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorsch rift genannten Voraussetzungen g e- knüpft ist, jedenfal ls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der Gas - Richtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden. d) Im Wege einer richtlinienkonformen A uslegung oder einer richtlinie n- konformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrunde li e- genden und ihr übergeordneten - Energiewirtschaftsgesetzes lässt sich ein den Trans parenzanforderungen der Gas - Richtlinie nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entsprechendes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise ebenfalls nicht herleiten . aa) Ausgangspunkt für eine richtlinienkonforme Ausl egung oder Recht s- fortbildung ist § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, der durch das vorbezeichnete Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebende Unvereinbarkeit mit den Transparenzerfordernissen der Gas - Richtlinie nicht unanwendbar geworden ist. Gemäß Art. 26 7 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vo r- abentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C - 10/97 bis C - 22/97, Slg. 1998, I - 6307 Rn. 23 - Ministero delle Finanze; Rs. C - 540/07, Slg. 2009, I - 10983 Rn. 63 - Kommission/Italien ; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Fr a- ge der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Recht snormen wegen deren Unions rechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Rs. C - 292/92, Slg. 1993, 35 36 37 - 17 - I - 6787 Rn. 8 - Hünermund; Rs. C 265/01, Slg. 2003, I 683 Rn. 18 mwN - Pansard). bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund de s Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV ve r- pflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C - 397/01 bis C - 403/01, Slg. 2004, I - 8835 Rn. 11 3 - Pfeiffer u.a.; Rs. C - 565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13 , WRP 2015, 862 Rn. 26). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, w o dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsu r- teile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 30; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO). Eine Rec htsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 31 ) . E ine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missve r- 38 39 - 18 - standen hat ( vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 32 ff. ). cc ) Diese Vorausset zungen sind hier indes nicht erfüllt. Eine richtlinie n- konforme Rechtsfortbildung, die im Ergebnis dazu führte, die Transparenza n- forderungen der Gas - Richtlinie in der Auslegung, die diese durch das oben g e- nannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, in das nationale Recht, hier namentlich in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, ergänzend au f- zunehmen, würde die den Gerichten durch den Willen des nationalen Geset z- gebers gezogenen Grenzen der Auslegung überschreiten. Dies gilt erst recht, wenn die E inhaltung dieser Transparenzanforderungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Senatsb e- schluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6). ( 1 ) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des natio nalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Ausl e- gung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlin ie heranzuziehen, ihre Schranken in den allg e- meinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Rs. C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C - 176/12, BB 2014, 24 93 Rn. 39 mwN - Assoc iation de médiation sociale; Rs. C - 12/08, Slg. 2009, I - 6653 Rn. 61 - Mono Car Styling). ( 2 ) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinien konformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Gr enze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung 40 41 42 - 19 - des Richters übers chreitende Auslegung ist auch d urch den Grundsatz der Un i- onstreue nicht zu rechtfertigen ( BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012, 669 , 670 f. ). Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleiht, verwehrt es den Gerichte n, Befugnisse zu beanspruchen, die die V e r- fassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Der Rechtsfortbildung sind de s- halb mit Rücksicht auf den aus Gründ en der Rechtsstaatlichkeit unverzichtb a- ren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gesetzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende ein fache nati o- nale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichte t, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU - Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht. Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zw ar, durch die Anwendung seiner Ausl e- gungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition meth odisch Erlau b- ten. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinie n- konforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen. Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielrä u- me des nationale n Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem 43 44 - 20 - nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassung s- rechts (BVerfG, NJW 2012, aaO mwN). ( 3 ) Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschi e- den, dass eine ri chtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungsko n- forme Auslegung - voraussetzt, dass durch eine solche Auslegung der erken n- bare Wille des Gesetz - oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht ( vgl. Senatsurteile vom 26. N o- vember 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; BGH, Beschl uss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220 /10, BGHZ 189, 196 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO; ebenso BAGE 82, 211, 225 f. ; 106, 252, 261 ; jeweils mwN). dd ) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder des - dieser Vorschrift übergeordneten - § 36 Abs. 1 EnWG 2005 beziehungsweise - soweit auf den Streitfall noch anzuwenden - dessen Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 dahingehend nicht in Betracht , dass diesen Vorschrift en ein an den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbi n- dung mit Anhang A der Gas - Richtlinie nach Maßgabe der Auslegung des G e- richtshofs ausgerichtetes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise zu entnehmen wäre . Denn der Gesetz - und Verordnungsgeber hat im hier maßgeblichen Zeitraum und auch während der weiteren, bis zum 2. März 2011 reichenden Geltungsdauer der Gas - Richtlinie die in deren Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A enthaltenen Transparenzanforderungen weder umgese tzt noch ergibt sich ein dahingehender Wille aus den Gesetzes - und Verordnungsmaterialien. Diesen Materialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung insoweit dem Verordnungsgeber übe r- 45 46 - 21 - lassen wollte, der diese Aufgabe jedoch weder hins ichtlich der am 8. November 2006 außer Kraft getretenen AVBGasV noch bei Erlass der GasGVV wahrg e- nommen hat. (1) Nach Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas - Richtlinie war diese bis spätestens 1. Juli 2004 in nationales Recht umzus etzen. (a) Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie angepasste Änderung der - hier anzuwendenden - AVBGasV durch den hierzu gemäß § 11 Abs. 2 EnWG 1998 ermächtigten Verordnung s- geber ist weder innerhalb der Umsetz ungsfrist noch danach erfolgt. Eine dahi n- gehende Aufforderung ist seitens des Gesetzgebers auch nicht ausgesprochen worden. Vielmehr sind Umsetzungsbestrebungen erstmals mit dem Gesetzen t- wurf zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 200 4 (BT - Drucks. 15/3917) erfolgt. ( b ) Gemäß § 1 Abs. 3 des am 13. Juli 2005 schließlich in Kraft getret e- nen EnWG 2005 diente dieses Gesetz unter anderem der Umsetzung und der Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der le i- tungsgeb undenen Energieversorgung. In der allgemeinen Begründung des dem EnWG 2005 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 wird unter anderem ausgeführt, mit der Neu fassung des EnWG würden die Strom - Richtlinie und die Gas - Richtlinie umgesetzt (BT - Drucks. , aaO S. 46). Jedoch sollte a usweislich der Gesetzesbegründung die Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie en t- halt enen Transparenzanforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) einschließlich der Rechte der Gaskunden, sich vom Liefervertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, 47 48 49 50 - 22 - nicht durch d en Gesetzgeber selbst erfolgen , sondern einer noch zu erlasse n- d en Rechtsverordnung überlassen bleiben . Dies ergibt sich aus der Gesetze s- begründung zu §§ 36, 39 EnWG 2005 . In der Einzelbegründung zu § 36 EnWG 2005 , dessen Abs. 1 Satz 1 b e- stimmt, dass Energieversorgungsuntern ehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und z u diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen haben, wird dem entsprechend unter anderem ausgeführt: " Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 [gemeint mögli cherweise: r- gungsvertrages kann nach § 39 durch Rechtsverordnung näher ausg e- " (BT - Drucks., aaO S. 66) Hieran anknüpfend heißt es in der Einzelbegründung zu § 39 En WG 2005: " r- ordnungen zur Regelung der Geschäftsbedingungen der Grundverso r- ger bei der Grund - oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Diese über Allgemeine B e- Anhänge A der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung durch Rechtsverordnungen nach Absa tz 2 umgesetzt. " (BT - Drucks., aaO) ( c ) Der Verordnungsgeber hat indes die ihm durch § 39 Abs. 2 EnWG 2005 übertragene Umsetzung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie in der Folgezeit nur beschränkt vorgenommen. Er hat sich bei der Schaffung der GasGVV damit begnügt, z u- 51 52 53 - 23 - sätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltenen Wirksamkeit s- voraussetzung der öffentlichen Bekanntmachung der Preisänderung eine hi e- rauf bezogene Mindestfrist von sechs Wochen einzuführen und - zum Zwecke einer er leichter t en Kenntnisnahme für den Kunden, nicht hingegen als ein we i- teres Wirksamkeitserfordernis - eine Verpflichtung des Gasversorgers zu scha f- fen, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderung en diese auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden. Zwar heißt es in der allgemeinen Begründung des Entwurf s vom 4. Mai 2006 zu der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ber u- henden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung hinsichtlich der beiden neuen Grundversorgungsve r- ordnungen (StromGVV und GasGVV) : " In den Grundversorgungsverordnungen werden neben den notwend i- gen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der AVBEltV und AVBGasV geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber Gru ndversorgern weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielieferanten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der Kunde n- schutzrechte, Verbesserungen der Transparenz und Klarstel lungen zur Anwendbarkeit des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. " (BR - Drucks. 306/06, S. 21) In der Einzelbegründung zu § 5 GasGVV, der Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, wird jedoch - durch Bezugnahme auf die Einzelb e- gründung zu § 5 StromG VV - ausgeführt: " Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Woc hen vor der beabsichtigten 54 55 - 24 - Änderung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird der Grun d- versorger nach Absatz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu Die Ergänzungen der bisherigen Regelung sollen die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von Haushaltsku n- den im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen. " (BR - Drucks., aaO S. 26, 43) § 5 Abs. 2 GasGVV sollte demnach lauten: " Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingu n- gen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher B e- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichti g- ten Änderung erfolgen muss. Der Grundve rsorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Interne t- seite zu veröffentlichen. " Einer Empfehlung der Ausschüsse, in § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV die Wörter " nach öffentlicher Bekanntgabe " durch die Wörter " nach br ieflicher Mi t- teilung an den Kunden " zu ersetzen (BR - Drucks. 306/1/06, S. 8), ist der Bu n- desrat nicht gefolgt und hat zur Begründung angeführt (BR - Drucks. 306/06 [B e- schluss] , S. 8 f. ): " Auf G rund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertrag sschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von Vertragsänderu n- gen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z. B. Mieterwechsel) abhängig zu machen, [ n- dern an die öffentliche Bekanntmachung zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann. " Der Bundesrat hat daher der Verordnung durch Bes chluss vom 22. Se p- tember 2006 unter anderem mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV - bei unverändertem Satz 1 dieses Absatzes - wie folgt gefasst wird (BR - Drucks. 306/06 [Beschluss], S. 8): " Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den be absichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an 56 57 58 - 25 - den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. " In dieser Fassung ist § 5 Abs. 2 GasGVV sodann erlassen worden (BG Bl. 2006 I S. 2391, 2397 f.). (2) Bei dieser Sachlage kommt eine zusätzliche Berücksichtigung der vom Gerichtshof dem Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie entnommenen Transparenzanforderungen im Wege richtlinie n- konfo rmer Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass regelmäßig von einem Willen des Gesetz - und Verordnungsgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 25; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 34; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23; BAGE 130, 119, 136 ; EuGH, Rs. C - 397/01 bis C - 403/01, Slg. 2004, I - 88 35 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 11). Denn im Verordnungsgeb ungsverfahren ist deutlich ge worden , dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besond e r- heiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen ge setzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerk a nnt werden sollten . Diese Sichtweise ist erst nach Erlass der neuen Gas - R ichtlinie, der Richtlinie 2009/73/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vo r- schriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [Gas - Richtlinie] (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: neue Gas - Richtlinie) aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Ra h- men einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich g e- 59 60 61 - 26 - setzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom - und Gasgrundverso r- gung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Änderung der GasGVV (im Folgenden: GasGVV 2014) eine Umsetzung der in der neuen Gas - Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgle i- chen Transparenzanforderungen vorgenommen (ebenso Markert, LMK 2 014, 364601, Ziffer 3c; VersorgW 2015, 37, 39) . Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der GasGVV 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hi n- weis auf die Rechte des Kunden na ch § 5 Abs. 3 GasGVV 2014 (unter anderem das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV 2014 (Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG) in übersichtlicher Form anzugeben hat. Nach der - die neue Gas - Richtlinie und die neue Strom - Richtlinie zu A n- fang erwähnenden - Begründung des Entwurfs der vorgenannten Verordnung vom 22. Oktober 2014 zielt diese darauf ab, für de n grundversorgten Hau s- haltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informati o- nen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Hierzu setze die neue Regelung auf den in der GasG VV bereits bestehenden Informationspflichten auf und konkretisiere diese (BR - Drucks. 402/14, S. 6 ff., 15 f.). In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 heißt es: " ste llt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundverso r- gers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Vorau s- setzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem 62 - 27 - Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird. " (BR - Drucks., aaO S. 24, 28) Die Verordnungsmaterialien zur GasGVV 2014 bestätigen damit, dass der Verordnungsgeber vor der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen zum Zwecke der Umsetzun g des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie nicht für erforderlich erachtet hatte. Der im Jahr 2014 schließlich vo r- handene Umsetzungswille des Verordnungsgebers vermag indes für den im vorliegenden Fall maßgeblichen früheren Zeitraum nichts an der oben vorg e- nommenen Beurteilung der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung zu ändern. Denn es kommt entscheidend auf den damaligen Willen des Verordnungsgebers an. e) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs . 3 Satz 4 bis 6 in Ve r- bindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie sind auf den vorliegenden Fall schlie ß lich auch nicht unmittelbar anwendbar. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Besti mmungen einer Richtlinie i n- haltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gege n- über dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (s iehe nur EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; Rs. C - 148/78, Slg. 1979, 1629 Rn. 18 ff. - Ratti; Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 17 ff. - Becker; Rs. 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 46 ff. - Marshall; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 28 ff. - Frate lli Costanzo SpA; Rs. C - 397/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer u.a.; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, 134, 154 ; [sogenannte ve r- tikale Direktwirkung]). So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinre i- chend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenübe r Organisationen 63 64 65 - 28 - oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Bezi e- hungen zw ischen Privatpersonen gelten (EuGH, Rs. C - 188/89, Slg. 1990, I - 3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C - 253/96 bis C - 258/96, Slg. 1997, I - 6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a. ; jeweils mwN ). Hingegen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs e i- ne Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm g e- genüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist; sogar eine klare, genaue und unbedi ngte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberst e- hen, nicht als solche Anwendung finden (siehe nur EuGH , Rs. C - 397/01 bis C - 403/01, aaO Rn. 108 f. - Pfeiffer u.a.; Rs. C - 80/06, Slg. 2007, I - 4473 Rn. 20 - Carp; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, aaO ; [sogenannte horizontale Direktwi r- kung]). bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine unmittelbare Anwendung der Tran sparenzanforderungen des Art. 3 Abs . 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit A n- hang A der Gas - Richtlinie hier nicht in Betracht. Zwar ist die Gas - Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und ist eine solche Umse t- zung auch nicht innerhalb d es für den Streitfall maßgeblichen späteren Zei t- raums erfolgt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vorgenannten Transp a- renzanforderungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung des Ger ichtshofs sind (vgl. hierzu Keller - Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 ). Das Berufungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst e r- 66 67 - 29 - sichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Organisation oder Einrichtung im Sinn e der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt (siehe oben aa) . Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutre f- fend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf di e- se Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies je doch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parte i- en. aa) Eine ergänzen de Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mi t- hin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestim m- tes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lück enhaftigkeit des Vereinba r- ten nicht gelungen ist (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 9; vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70 mwN). Die Lücke mus s nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nac h- träglicher Umstände eingetreten sein (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, aaO mwN) . bb) So liegt der Fall hier. Der Regelungsplan der Parteien für den zw i- schen ihnen geschlosse nen Tarifkundenvertrag war durch die Regelungen der AVBGasV bestimmt, welche kraft dieser Rechtsverordnung zwingend Bestan d- 68 69 70 - 30 - teil des Versorgungsvertrages sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV). Aufgrund der Besonderheiten der Grundversorgung kommt dem Preisänder ungsrecht des Gasversorgers, welches nach allgemeiner Auffassung dem § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommen wurde, grundlegende Bedeutung zu. Da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ( Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff ) aufgezeigten Maßstäben als unions rechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige Verordnungslücke eingetreten, die aus den oben (unter II 2 d) genannten Gründen nicht durch eine richtlinie n- konforme Auslegung geschlossen wer den kann. Diese Verordnungslücke führt, da die Regelungen der AVBGasV B e- standteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind u nd letztere daher bei Abschluss ihres Tarifkundenvertrages das Bestehen eines gesetzlichen Prei s- änderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, zu einer von ihnen unb e- absichtigten Unvollständigkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt. cc) Eine so mit gebotene ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Ma ß- stab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelu ng führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redl i- cherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendete n Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. S e- natsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 13/12, juris Rn. 10). 71 72 - 31 - Hätten die Parteien bei Vertragsabschluss bedacht, dass die Vereinba r- keit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommenen gesetzlichen Preisänd e- rungsrechts mit unions rechtlichen Vorgaben zumindest unsicher ist, hätten sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als re d- liche Vertragspartner ei ne - allerdings auf die bloße Weitergabe von (Bezugs - ) Kostensteigerungen begrenzte - Möglichkeit des Grundversorgers zur einseit i- gen Änderung des Tarifs vereinbart. Die Lücke im Vertrag ist demnach im W e- ge einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der We i- se zu schließen, dass die Klägerin berechtigt ist, S teigerungen ihrer eigenen (Bezugs - )Kosten , soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bere i- chen ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, a aO Rn. 39 mwN), während der Vertragslaufzeit an den Beklagten we i- terzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. (1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere sol chen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenlei s- tung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 201 2 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN). Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung zu. D enn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005 sind die Energieversorgungsunternehmen - wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 - , soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet, zu den Allgemeinen B e- dingungen un d Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Hinzu 73 74 75 - 32 - kommt, dass der somit einem Kontrahierungszwang unterliegende Grundve r- sorger zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundverso r- gungsvertrages) nur in sehr eingeschränktem Maße bere chtigt ist; ein solches Kündigungsrecht besteht nur, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 25; ebenso Danner/Theobald /Hartmann , Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 StromGVV Rn. 11 mwN). Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 ( Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44 - Schu lz und Egbringhoff) hervorgehoben. Ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen wä h- rend der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgung s- verträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufe n- des Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 mwN). (2) Der Verordnungsgeber hat deshalb, wie sich aus den o ben (unter II 2 a aa) wiedergegebenen Materialien ergibt, bereits bei Erlass der AVBGasV das Bestehen des - wenn auch nicht kodifizierten - Rechts des Grundversorgers zur Weitergabe von Kostensteigerungen als gegeben vorausgesetzt; er hat an di e- ser Annahme auch im Rahmen der GasGVV festgehalten (vgl. zuletzt: BR - Drucks. 402/14, S. 6 , 24 ff. ). Entsprechendes gilt für den Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005). (3) Ebenso wie der nationale Gesetz - und Verordnungsgeber billigt au ch der Unionsgesetz geber, wie aus den Regelungen der Gas - Richtlinie deutlich wird, den Versorgungsunternehmen das Interesse zu, Kostensteigerungen wä h- 76 77 78 - 33 - rend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/ 10, aaO Rn. 15). Dem entsprechend hat der G e- richtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C - 92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsg esetzgeber im R ahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines b e- rechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schluss - anträge des Generalanw alts in der Rs. C - 359/11 und C - 400/11, juris Rn. 55 f. ) . (4) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen des Ene r- giewirtschaftsrechts der europäischen Union spricht auch die Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts dafür, dass dem Grun dversorger das Recht zu gewähren ist, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben. (a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der im Rahmen der E r- wägungen zur ergänzenden Auslegung eines Gaslieferungsvertrages vorz u- nehmenden Beurteilung, welc he Regelung als angemessener Interessenau s- gleich anzusehen ist, der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte, in § 1 EnWG 2005 und ebenso in den Vorläuferregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 42) verankerte Zweck e iner möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung zu berücksichtigen. Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieve r- sorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die in s- besondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtscha f- ten. Insofern wurde im Recht der Energieli eferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzug e- 79 80 - 34 - ben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Ko s- t ensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Verso r- gungssicherheit. Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer für die Versorgung der Abne h- mer stets ausreichenden Energiemeng e . Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs - und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen. Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27 ff.). (b) Dieser Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts, die mit derjenigen des europäischen Energiewirtschaftsrechts übereinstimmt (vgl. EuGH, Rs. C - 92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG; Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff; Schlussanträge des Genera l- anwalts in der Rs. C - 359/11 und C - 400/11, juris Rn. 5 5), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger Kostensteigerungen nicht an den Kunden weitergeben könnte , sondern diese selbst zu tragen und den Kunden weiterhin zu dem u r- sprünglichen Preis zu beliefern hätte. Angesichts der Entwicklung der Energi e- preise en tstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten G e- winn verschaffen. Dies entspräche auch ni cht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26 mwN; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 f.). 81 - 35 - (5) Bei angemessener, objektiv - generalisierender Abwägung ihrer In t e- ressen hätten die Vertragsparteien daher nach Treu und Glauben redliche r- weise vereinbart, dass die Klägerin berechtigt sein soll, Kostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs - )Kosten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpfl ichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenku n- gen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Dieser ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien im Tarifkundenverhältnis wegen der durch die Rechtsnormen der AVBGa sV bestimmten Vertragsbedingungen in ihrer Freiheit, Vereinbaru n- gen zu treffen, stark eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1978 - VII ZR 73/77, WM 1978, 730 unter 2 a; vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW - RR 1988, 1427 unter III 1; Schmidt - Salzer in Hermann/Recknagel/ Schmidt - Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Band 1, Einleitung Rn. 24; Danner/Theobald /Eder , aaO, § 36 EnWG Rn. 57, 59, 63 ff. mwN). Denn das Recht zur Weitergabe von Kostensteigeru n- gen ist aus de n oben ausgeführten Gründen dem Energiewirtschaftsrecht wie auch der AVBGasV immanent. Ohne diese gebotene ergänzende Vertragsauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen - auch in Ansehung seiner verfa s- sungsrechtlich geschützt en Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 37; vgl. auch BG H, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80). In solchen Fällen könnten zudem die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zum Wegfall der Grundverso r- gungspflicht führenden Unzumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2 005 gegeben sein. Dies wiederum stünde angesichts der 82 83 84 - 36 - Vielzahl der hiervon möglicherweise betroffenen Tarifkundenverträge (Grun d- versorgungsverträge) insbesondere nicht im Einklang mit der durch das EnWG 2005 bezweckten Sicherheit der Energieversorgung. (6) D a sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsausl e- gung ergebende Preisänderungsrecht der Klägerin allein auf die Weitergabe von (Bezugs - ) Kostensteigerungen und - senkungen beschränkt, ist davon au s- zugehen, dass die Parteien die wirksame Ausüb ung dieses Rechts vernün f- tig erweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Vorau s- setzungen geknüpft hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Klägerin steht somit infolge ergänz ender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht in dem oben g e- nannten Umfang mit der Folge zu , dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird . Gegen die bis zum 1. Januar 2005 - mithin vor dem hi er verfahrensgegenständlichen Zeitraum - erfolgten Änderungen des A r- beitspreises erhebt die Revision keine Einwände. (7) Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Prei s- änderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen hinausgehen und der E r- zielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 27/13, NJW 2014, 3089 Rn. 23, 27, zu § 315 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn d er Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrec h- nung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. 85 86 87 - 37 - (a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm - )Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielief e- rungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für lä n- ger zurückliegende Zeit abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ge l- tend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder d e- ren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten A n- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnu ng, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 37 mwN). Dies gil t sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Res t- forderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34) und hat zur Folge, dass an die Stelle des w e- gen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpa s- sungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs - ) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, d er der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO). (b) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzen den Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages in gleicher Weise zu gelten. Denn 88 89 90 - 38 - es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu b e- handeln als den Energieversorger im (Norm - )Sonderkundenbereich, der weder den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen (siehe oben unter II 2 f cc (1)) ausgesetzt ist noch - mangels wirksamer Prei s- anpassungsklausel - zur Preiserhöhung berechtigt war. Eine andere Beurteilung entspräche zudem auch nicht dem objektiv zu ermittelnde n hypothetischen Wi l- len der Parteien des Tarifkundenvertrags. 3. Erfolglos rügt die Revision, die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Billigkeit. Dabei kommt es nicht entsche idend darauf an, dass es hier bei zutreffender Betrachtung nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhung geht, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsau s- legung, bei der es Aufgabe des G erichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöh ungen der Klägerin deren (Bezugs - )Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden. a) Die Revision beanstandet , das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur Beweis durch die Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen erhoben und eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens nach § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Es gehe vorliegend aber nicht um die - einer Schätzung zugängliche - Höhe der streitigen Forderung der Klägerin, sondern um die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Ausübun g des Ermessens, auf die § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei. b) Diese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - wenn auch unter dem Blickwinkel der Billigkeit nach § 315 BGB - die Vorauss etzungen einer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Prüfung, ob die Preiserhöhungen der Klägerin a u s (Bezugs - )Kostensteigerungen herrühren, als gegeben erachtet. 91 92 93 - 39 - aa) Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in a nderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwier igkeiten verbunden ist, die zu der Bede u- tung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 i . V . m . § 2 87 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine bea n- tragte Beweisaufnahme anzuordnen ist (§ 287 Abs. 2 i . V . m . § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die somit vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidun g, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätz lich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris Rn. 30; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 10, 10b). bb) Dieser rechtlichen Überprüfung hält die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts stand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Ber u- fungsgericht ohne Rechtsfehler vo n der Einholung eines Sachverständigengu t- achte n s absehen. (1) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen, ob die ve r- 94 95 96 97 - 40 - fahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf (Bezugs - )Kos tensteigerungen beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gege n- überstehen. Die hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat es durch Ve r- nehmung mehrerer sachkundiger Zeugen gewonnen. Hierbei handelte es sich um zwei mit der Prüfung der vorbezeichneten Fragen befasste (externe) Wir t- schaftsprüfer sowie um den Leiter des Finanz - und Rechnungswesens der Kl ä- gerin und ihren ehemaligen Center - Leiter Energie - und Wasserwirtschaft. Wenn das Berufungsgericht bereits auf dieser Grundlage im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO , dessen Voraussetzungen es zutreffend bejaht hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von der Klägerin vorgetragenen Bezug s- kostensteigerung en tatsächlich in diesem Umfang erfolgt sind und ihnen keine Einsparungen in andere n Kostenpositionen gegenüberstehen, durfte es recht s- fehlerfrei davon absehen, auch noch den von der Klägerin zusätzlich bezi e- hungsweise hilfsweise angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. (2) Entgegen der Auffassung der Revision gilt für de n von i hr - ohne n ä- here Bezeichnung des Beweisthemas - angeführte n Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises nichts anderes. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein B e- weisantrag nicht deshalb abgel ehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, juris Rn. 9; jeweils mwN). Da s Berufungsgericht durfte hier indes im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises absehen, da der Beklagte die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert a n- gegriffen hat (vgl. h ierzu Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10; vgl. auch BGH, 98 99 100 - 41 - Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2 /96, NJW - RR 1998 , 331 unter III 1 und 3). Das von der Revision insoweit in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist zudem nur hinsichtli ch der von dem Beklagten generell in Frage gestellten Zulässigkeit einer Bindung des Gaspreises an den Ölpreis und nicht hinsichtlich der vom Berufungsgericht konkret für maßgeblich erachteten Anknüpfungstatsachen mit einem Antrag auf Einholung eines Sac h- v erständigengutachtens unterlegt. c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Ber u- fungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten B e- urteilungsmaßstab einer Gesamtbetrachtung des Gaswirtschaftsjahres. aa) So weit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tarif - erhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn, wie oben unter II 3 bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiser höhungen (§ 315 BGB), sondern um die Preisbi l- dung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instan z- gerichte, ob im Falle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jed e Prei s- erhöhung für sich genommen - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksicht i- gung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen - an § 315 BGB zu messen ist (vgl. OLG Celle, ZNER 2011, 63 Rn. 37 ff.; LG Köln, Urteil vom 14. August 2009 - 90 O 41/07, juris Rn. 22 ff.) oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten Zeitraum - gegebenenfalls unter z u- sätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwicklung - vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Okt ober 2009 - U (K) 3772/08, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08, juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil e vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 101 102 - 42 - 172, 315 Rn. 25; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.), ke i- ner Ent scheidung. bb) Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Ve r- bindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen (Bezugs - )Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, ste ht dem Tatrichter - ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, aaO Rn. 39 mwN) - ein Ermessen zu. Dessen Ausübung unte r- liegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Ü berprüfung darauf, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrun d- sätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer B e- tracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn . 9; jeweil s mwN; Musielak/ Voit/Foerste, aaO Rn. 10b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 287 Rn. 11). cc) Hiervon ausgehend erweist sich die Annahme des Berufungsge richts, für die Beurteilung der Preiserhöhungen sei auf das Gaswirtschaftsjahr abz u- stellen, im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Würdigung der für und gegen eine auf das Gaswirtschaft s- jahr bezogene Gesamtbetrachtung sprechenden Gesichtspunkte zu Recht he r- vorgehoben, dass dem Energieversorgungsu nternehmen bei der Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen - auch mit Blick auf die oftmals nicht sicher voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessensspielraum zuz u- billigen ist. 103 104 - 43 - Diese für die hier gebotene ergänzende Vertragsauslegung in gleicher Weise geltende Erwägung berücksichtigt zutreffend, dass es bei einem Ma s- sengeschäft wie dem Tarifkundenvertrag - auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten - im Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine Weitergabe von K ostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht - was rege l- mäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteuernden hohen Aufwand verbunden wäre - tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die Koste n- entwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen. Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung b e- messen sein muss, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern bedarf der B e- urteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird jedoch der vo m Berufungsgericht hier gewählte Ra h- men des Gaswirtschaftsjahres ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein. 4. Nach alledem hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin im Ergebnis zutreffend für berechtigt erachtet und ih r die Klageforderung zugesprochen. Da sich das Preiserhöhungsrecht hier aus der ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt mit der Folge, dass es sich bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Kostensteiger ungen beruhenden Preiserhöhungen um 105 106 107 - 44 - den vereinbarten Gaspreis handelt, ist für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB kein Raum. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 20.08.2009 - 13 O 179/08 Kart - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2011 - VI - 3 U (Kart) 4/11 -
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