BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 13/13 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pent z und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 we r- den auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläg erin verlangt von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem B e- klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E - Gruppe. Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E - Gruppe beauftragt, zu der auch die K. AG gehörte. Die Klägerin zeichnete im August 2003 eine Beteiligung als at y- pi sch stille Gesellschafterin an der K. AG über eine Zeichnungssumme von 20.000 Dezember 2005 meldete die K. AG Insolvenz an. 1 2 - 3 - Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Kapitalanlage und wegen behaupteter Zinsaufwendungen f ür ein zur Zahlung der Zeichnungssumme aufgenommenes Darlehen Schadensersatz in t- stellung, dass ihren Ansprüchen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Han d- lung der Beklagten zugrunde li ege. Sie stützt ihre Schadensersatzansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen di e- ser die E - Gruppe vor Vertriebsmitarbeitern positiv dargestellt habe und welche die Klägerin, an die die Äußerungen weitergegeben worde n seien, zur Zeic h- nung der Anlage veranlasst hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt, allerdings nur Zug - um - Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verlangen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt au s: Die Beklagten schuldeten der Klägerin als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB. Der Beklagte zu 2 habe unzutreffende Behauptungen über die Unternehmen der E - Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E - Gruppe, an denen in er s- ter Linie Mitarbeiter der Strukturvertriebe der E - Gruppe teilgenommen hätten, habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargestellt bzw. die Aktien der 3 4 5 - 4 - einzelnen Anlagegesellschaften als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass die E - Gruppe au fgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überr a- genden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typ i- scherweise großen Aktiengesellschaften, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der E - Gruppe habe jedoch demjenigen von solchen Unternehmen nicht entspr o- chen. Denn es habe sich nahezu ausschließlich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter zusammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Praxis der E - Gruppe habe es auße r- dem im Belieben der Anleg er gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflic h- tungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Forderungsmanagement habe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig geha n- delt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Einem W irtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offenkundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftlichen Lage der E - Gruppe zu vermittel n. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsmanagements bekannt gewesen. Der B e- klagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapitalaus stattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als " Blue Chips " die Anleger erreichen würden und g e- eignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Durch die Angaben der Klägerin persönlich und die Aussage des Zeugen F. sei bewiesen, dass die Aussagen des Beklagten zu 2 zur hervorragenden Eigenkapitalau s- stattung der E - Gruppe für die Entscheidungen der Kläger in für die Zeichnung der Anlage kausal geworden s eien. Die Beklagten schuldeten de r Kläger in Schadensersatz im tenorierten Umfang. Die Beklagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen. - 5 - II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung stand. Die Beklagten haften der Kläger i n aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB. 1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifizie rt. a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, Ve rsR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN). b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenm e ier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflich ten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervo r- ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutr e- ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tr e- tenden Gesinnung od er den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsu r- 6 7 8 9 - 6 - teil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 77 f.; Palandt/Sprau, BGB, aaO, j eweils mwN). c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert - )Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verle t- zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwi d- rig ist dabei z u beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Experte n- status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 20 0 9, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenve r- stoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht d a- rum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch n ac h- lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachte n- aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die ang e- sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewisse n- los erscheint (vgl. Sena tsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68, WM 1970, 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f.; Staud inger/Oechsler, aaO, Rn. 213). Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nicht unmittelbar a n- wendbar, weil dem Beklagte n zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert - ) Gut achten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte sich mit seinem Expe r- tenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E - Gruppe und 10 11 - 7 - lieferte den Vertriebs mitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und di e- se im Vertrauen auf seine berufliche Integritä t und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachten). aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2, die E - Gruppe verfüge über ein " ausgezeichnetes Eigenkapital " , das es erlaube, ihre Aktien als " Blue Chips " einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der E - Gruppe zu täuschen. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 i m Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Wür z- burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E - Gruppe Vorträge gehalten, in denen er insbesondere eine ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm geprüften Unter nehmen der E - Gruppe hervorhob bzw. Aktien der Anlagegesellschaften mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Werthaltigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unzutreffend war. Denn für die Werthalti g- keit der Beteilig ungen an Unternehmen der E - Gruppe war en nicht nur eine h o- he Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorhandenen Aktiva. I n- soweit konnten die Unternehmen der E - Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Ris i- kostruktur aber nicht mit "Blue Chip - Unternehmen " wie etwa großen Aktieng e- sellschaften verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset - Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das A k- tivvermögen der E - Gruppe - Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem eigene n Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Ford e- rungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille 12 13 - 8 - Gesellschafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E - Gruppe auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügu ng, sondern sollte von über 95 % der Anleger - wiederum nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei der E - Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanagement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangen en Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der and e- ren Seite mussten sofo rt Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich j e- weils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingi n- gen. (2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Ber u- fungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen. Fe hl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass "auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einl a- ge nicht beglich", weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risi ko gesprochen werden könne. Die Revision s- erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung erfo r- derlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblic her Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbesondere auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der E - Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst we rden konnten, ihre Zahlungen einzustellen. 14 15 - 9 - (3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige U n- ternehmen der E - Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2 auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befande n, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die Unternehmen der E - Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hä t- ten. bb) Der Beklagte zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden A n- gaben - wie bereits ausgef ührt - seine n Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E - Gruppe in A n- spruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Ve r- triebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und re ferierte über Erkenn t- nisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen ha t- te. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die e i- nem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und u n- abhäng igem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Ve r- trauen in Anspruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüf ten Gesellschaft (vgl. zur Unpa r- teilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonn e- n en besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgege n- gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der Beklagte zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für die Vertriebsintere s- sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. cc) Die Expertenäußerungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmita r- beitern der E - Gruppe waren, wie das Berufun gsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. 16 17 18 - 10 - Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahrensfehle r- haft im Rahmen seines Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht ber ücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der E - Gruppe gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hät ten, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranla s- sung gehabt, irreführende Äußerungen hinsichtlich der Qualität und Werthalti g- keit der Kapitalanlagen der E - Gruppe zu unterlassen. dd) Die Angaben des Beklagten zu 2 hatte n für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochene n Anlageinteressenten - hier die Kläger i n - große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eige nkapital immer ein maßgebendes Ve r- kaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den Beklagten zu 2 berief. ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Beklagten klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt wa ren, an die Anl a- geinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne Weiteres e r- sichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe j e- denfalls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2. Das Berufungsgericht hat sich - e ntgegen der Auffassung der Revis i- on - rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Ä u- ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität und Bonität der Unternehmen der E - Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anl a- 19 20 21 22 23 - 11 - geentscheidung der Kläger in nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmark t- rechtlichen Informationsdelikts haftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das B e- rufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Zeugenau s- sage des maßgebenden Anlagevermittlers und der persönlic hen Angaben der Klägerin die Überzeugung gebildet, dass gerade der Hinweis des Vermittlers auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bonitätsbekundungen in dem geführten Beratungs gespräch die erstrebte Wirkung erzielt hätten, die Kläger in zu r Zeichnung der Anlage zu veranlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner weitergehenden Feststellu n- gen. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgericht s- hofes in den sog. COMROAD - Fällen (vgl. etwa BGH, Urte ile vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROAD V) betreffen anders gelagerte Fälle, d e- nen falsche ad - hoc - Mitteilungen zugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafü r spricht, dass eine dadurch ausgelöste Anlag e stimmung kausal war für die getroffenen Anlageent scheidungen. Im Streitfall hat die Kläger in ihre Anlageentscheidung ni cht nur aufgrund einer von ihr b e haupteten, durch eine falsche ad - hoc - Mitteilung ausgelöste n Anlagestimmung getroffen, sondern au f- grund einer persönlichen Beratung durch Anlagevermitt ler, die sich die irrefü h- renden Äußerungen des Beklagten zu 2 über ein beso n deres Eigenkapital unter Vergleich mit hochwertigen großen Unternehmen zu Nutze machte n . b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger in die Anlage vielle icht auch dann gezeichnet hätte , wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht g e- macht worden wären, betrifft dies einen Einwand rechtmäßigen Alternativve r- ha l tens, für den die Beklagte n darlegungs - und beweisbelastet sind. Die Revis i- on zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übergangenen - Sachvo r- trag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könnte. 24 - 12 - 3. Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden der Kläger in und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten zu 2 in Zweifel. a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwi r- kung durch das sitten widrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer " ungewollten " Ve r- pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. I nsoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 36 7 f. ). Bereits d eshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe , die letztendlich zur Insolvenz der Unte r- nehmen der E - Gruppe geführt haben, unerheblich. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmung s- rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grü n- den nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f.). Da nach den Feststell ungen des Berufungsgerichts die von der Kläger i n erwo r- bene Be teiligung weder so ho chwertig noch so risikoarm war , wie sie der B e- klag te zu 2 beschrieben hatte, ist die Kläger in bereits durch die Zeichnung der Anla ge unmittelbar geschädigt worden. b) Na ch diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufung s- gericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft 25 26 27 28 - 13 - nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, ebenso unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellun gen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger. 4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden U m- ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eige n- kapitalausstattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt inso weit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geha l- tenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, so ndern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Verm ö- gen s lage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, 215 5 ). Da der Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltu n- gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung de r Beteil i- gungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die R e- 29 30 31 32 - 14 - vision dies anders sehen will, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise ihre eige ne Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss - und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageen t- scheidung ursächlich wer d en konnte n . Dies war nach den Feststellungen des Beru fungsgerichts der Fall. 5. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revis i- on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die ha f- tungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläute - 33 - 15 - rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorin stanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2009 - 319 O 159/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 11 U 208/09 -
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