BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 13/13 vom 10. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Mä rz 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsb e- schluss vom 22 . Januar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwer - deverfahren sind unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittel v erfahren maßgeb ende Wert ; n ach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Zutreffend führt die Gegenvorstellung aus, dass das Landgericht den Beklagten zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung von 1.97 der Berufungsinstanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 1 um weitere r- ufungsurteil vom 16. Juli 2010, das unter Klageabweisun g im Übrigen den Beklagten 1 2 3 - 3 - zu 1 Revision ei n- gelegt und durch Sch riftsatz vom 21 . Dezember 2010 unter anderem b e- antragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der B e- klagten entschieden worden ist. Die für die Beklagten günstige Klagea b- weisung im Übrigen ist vom Antrag der Beklagten nicht umfasst und wu r- de von der Klägeri n nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen. Im Hinblick auf die insoweit eingetretene Rechtskraft betrug der Streitwert im vora n- gegangenen Revisionsverfahren IV ZR 172/10 daher 2.821.250 ebenso der maßgebliche Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das nach fortg e- setztem Berufungsverfahren ergangene Berufungsurteil vom 7. Nove m- ber 2012. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 O 308/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2012 - I - 20 U 28/09 -
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