BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 132/03 vom11. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch denVorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und dieRichterin Dr. Kessal-Wulfbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom25. April 2003 wird zurückgewiesen. Die geltend gemachtenZulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch derKlägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nichtmehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls derAnspruchsgegnerin (GmbH) erloschen sind (vgl. BGHZ 74, 212, 215).Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 102.258,37 TernoDr. SchlichtingSeiffertWendtDr. Kessal-Wulf
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