BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 132/06 Verk374ndet am: 30. Oktober 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 227 a) Bei mehreren Sch344digungshandlungen trifft den Verteidiger f374r jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen. b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Not-wehr gerechtfertigt, muss der Gesch344digte beweisen, dass gerade die Ver-letzungshandlung f374r die Entstehung seines Schadens urs344chlich war, de-retwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - OLG Karlsruhe (Freiburg) LG Offenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 2. Juni 2006 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Folgen einer t344tlichen Auseinandersetzung zwi-schen den Parteien. 1 Am 7. September 2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kl344ger w344hrend eines Stra337enfestes mehrere Faustschl344ge ins Gesicht, durch die der Kl344ger Frakturen am Unterkiefer erlitt. 334ber den Tathergang im Einzelnen strei-ten die Parteien. 2 Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemesse-nen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem be-antragt er, die Ersatzpflicht des Beklagten f374r s344mtliche ihm aus dem Scha- 3 - 3 - densereignis noch entstehenden zuk374nftigen materiellen und immateriellen Sch344den festzustellen, soweit Ersatzanspr374che nicht auf Dritte oder auf Sozial-versicherungstr344ger 374bergegangen sind. Das Landgericht hat dem Kl344ger ein Schmerzensgeld in H366he von 500 200 zuerkannt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger weitere 800 200 Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter, soweit das Beru-fungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde legt, sind die Parteien bei dem fraglichen Vorfall im Gedr344nge leicht gegeneinander gesto337en. Der Kl344ger habe sich beim Wei-tergehen abf344llig 374ber den Beklagten ge344u337ert und "Schei337 T374rke" sowie "Du kannst ja nicht mal richtig deutsch" gesagt, woraufhin der Beklagte dem Kl344ger nachgegangen sei und ihn zur Rede gestellt habe. Es sei zu einer sich zuspit-zenden verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beklagte dem Kl344ger die Baseball-Kappe vom Kopf geschlagen. Hierauf habe der Kl344ger den Beklagten einige Sekunden lang am Hals gew374rgt, woraufhin der Beklagte den Kl344ger weggeschubst habe. Sodann sei der Kl344ger mit geball-ten F344usten auf den Beklagten zugelaufen. Um diesen Angriff abzuwehren, ha-be der Beklagte dem Kl344ger drei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch der Kl344-ger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunf344higkeit des 5 - 4 - Kl344gers erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kl344ger nochmals bis zu drei Mal geschlagen. Das Berufungsgericht hat die drei ersten Schl344ge in das Gesicht des Kl344gers als nach 247 227 BGB gerechtfertigt angesehen und die Haftung des Be-klagten f374r die sp344teren Schl344ge bejaht. Es teilt allerdings die Beurteilung des Landgerichts, es k366nne nicht festgestellt werden, durch welche Schl344ge die Verletzungen des Kl344gers und der von ihm behauptete materielle Schaden ver-ursacht worden seien. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Kl344gers, den insoweit die Beweislast treffe. Wegen der gegen den kampfunf344hig am Boden liegenden Kl344ger gef374hrten Schl344ge sei ein Schmerzensgeld in H366he von ins-gesamt 1.300 200 angemessen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelas-sen, weil f374r solche F344lle die Frage der Beweislast h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt sei. 6 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Nicht durchgreifend ist die R374ge der Revision, die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts lasse wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt und sei widerspr374chlich. Die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschr344nkt daraufhin zu 374berpr374fen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - NJW 1997, 796, 797 und vom 8 - 5 - 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Soweit die Revision meint, die Beweisw374rdigung habe wesentliche Um-st344nde unber374cksichtigt gelassen, weil das Berufungsgericht die im Strafverfah-ren protokollierten Aussagen des Beklagten sowie des vom Landgericht als Zeugen vernommenen D. F. nicht in seine W374rdigung einbezogen habe, zeigt sie nicht auf, dass insoweit in den Tatsacheninstanzen ein Beweisantritt erfolgt ist. Zudem kann sich das Gericht nach 247 540 Abs. 1 ZPO auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Begr374ndung beschr344nken, so dass sich nicht alleine aus der fehlenden Auseinandersetzung mit einem einzelnen Gesichtspunkt eine l374ckenhafte Beweisw374rdigung ergibt. Soweit die Revision r374gt, die Feststellun-gen der Vorinstanzen seien widerspr374chlich, weil sie den Beginn der t344tlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in dem W374rgen durch den Kl344ger s344hen und ihnen zugleich zu entnehmen sei, der Beklagte habe zuvor dem Kl344-ger die M374tze vom Kopf geschlagen, liegt hierin kein Widerspruch. Die Vorin-stanzen haben ersichtlich den Vorgang mit der M374tze nicht als t344tlichen Angriff gewertet, der - wie die Revision wohl nahe legen will - eine Notwehrreaktion des Kl344gers herausgefordert haben k366nnte. 9 2. Vielmehr tragen die getroffenen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts, die drei ersten Schl344ge des Beklagten seien nach 247 227 BGB gerechtfertigt. 10 a) Unbedenklich ist die Annahme einer Notwehrlage. Darin, dass der Kl344ger aus einer Entfernung von wenigen Metern mit geballten F344usten auf den Beklagten zulief, lag unter den vom Berufungsgericht festgestellten konkreten Umst344nden ein gegenw344rtiger Angriff, da eine Verletzungshandlung unmittelbar bevorstand. Der Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen 11 - 6 - entgegen der Auffassung der Revision nicht als komplexer einheitlicher Vor-gang einer Schl344gerei zwischen zwei Personen zu werten. Zwar mag bei einer Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur t344tlichen Auseinanderset-zung in einem f374r eine Rauferei 374blichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rah-men haltender Angriff grunds344tzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. OLG Saarbr374-cken VRS 42, 419, 420 f.; M374nchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 227, Rn. 11). So lag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschr344nkte sich bis zu seiner Ver-teidigung durch die Schl344ge auf eine verbale Auseinandersetzung und das He-runterschlagen der M374tze vom Kopf des Kl344gers und setzte sich im 334brigen passiv gegen das W374rgen zur Wehr, indem er den Kl344ger wegschubste. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den gegebenen Umst344nden die Verteidigung des Beklagten f374r erforderlich gehalten hat. 12 aa) Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumin-dest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel dar-stellt (M374nchKommBGB/Grothe, aaO, Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umst344nde bestimmt, unter welchen An-griff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die St344rke und Gef344hrlich-keit des Angreifers und die Verteidigungsm366glichkeit des Angegriffenen (BGH, Urteile vom 25. November 1980 - 1 StR 563/80 - NStZ 1981, 138; vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst erforderlich, wenn Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungef344hrlichere Abwehrma337nahmen ver-wiesen, wenn diese eine sofortige und endg374ltige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel 374ber die Wirkung des Verteidi-gungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 13 - 7 - 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. M344rz 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit unge-wissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957). bb) Nach diesen Ma337st344ben begegnet die Auffassung des Berufungsge-richts, die Verteidigung des Beklagten mittels dreier gezielter Faustschl344ge ge-gen den Kopf des Kl344gers sei erforderlich gewesen, keinen durchgreifenden Bedenken. Dass eine Beschr344nkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen w344re, belegt das erfolglose Wegschubsen des Kl344gers kurz zuvor. Dass Schl344-ge gegen andere K366rperregionen oder die Beschr344nkung auf nur einen Schlag gegen den Kopf des Kl344gers ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt h344tten und eine sofortige und endg374ltige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit h344tten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr durfte der Beklagte sich im Hinblick auf seine k366rperliche Unterlegenheit und das vorangegangene W374rgen durch den Kl344ger nach den insoweit unbeanstan-deten Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Weise verteidigen. 14 c) Einschr344nkungen des Notwehrrechts des Beklagten mit der Folge ei-ner Notwehr374berschreitung hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ver-neint. 15 - 8 - aa) Dass der Kl344ger nach den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Feststellungen des Landgerichts zur Tatzeit "nicht unerheblich alkoholisiert" bzw. "durchaus angetrunken" war, macht die Verteidigung des Beklagten nicht rechtswidrig. Selbst wenn das Notwehrrecht bei Angriffen Betrunkener, die sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt haben, Einschr344nkungen unterliegen soll-te, ist der Angegriffene sogar gegen374ber Angriffen Schuldloser nur dann auf ein Ausweichen oder eine reine Schutzwehr verwiesen, wenn ihm diese zuzumuten und gefahrlos m366glich ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 9). Das war hier nicht der Fall. 16 bb) Ohne Rechtsfehler h344lt das Berufungsgericht eine Notwehr374ber-schreitung trotz etwaiger vorausgegangener Provokationen durch den Beklag-ten f374r nicht gegeben. Selbst wenn die Herbeif374hrung bzw. Teilnahme des Be-klagten an den den T344tlichkeiten vorangegangenen verbalen Auseinanderset-zungen sowie das Herunterschlagen der Baseball-Kappe zu Einschr344nkungen des Notwehrrechts des Beklagten nach 247 242 BGB gef374hrt haben sollten, hielt sich seine Verteidigung jedenfalls in den ihr dann gesetzten Grenzen. Zwar muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des M366glichen ausweichen oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel be-schr344nken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100; BGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch Sch366n-ke/Schr366der/StGB-Lenckner/Perron, 27. Aufl., 247 32 Rn. 60; M374nch-KommBGB/Grothe, 5. Aufl., 247 227 Rn. 24). Indes h344ngt das Ma337 der Ein-schr344nkungen des Notwehrrechts von den Umst344nden des Einzelfalls ab, ins-besondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits und dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333 m.w.N.). Hier 374- 17 - 9 - berschritt die Verteidigung des Beklagten schon deswegen nicht die seinem Notwehrrecht gesetzten Grenzen, weil seine etwaigen Provokationen eine Fol-ge der Beleidigungen durch den Kl344ger darstellten und sie im Vergleich zu den dem Angriff vorausgegangenen T344tlichkeiten des Kl344gers und den zu bef374rch-tenden erheblichen Folgen des Angriffs selbst nicht schwer wogen. Jedenfalls aber steht dem Verteidiger, hat er sich mit der Abwehr gegen einen von ihm provozierten Angriff eine gewisse Zeit fruchtlos zur374ckgehalten, in der Regel wieder das volle Notwehrrecht zu (BGHSt 26, 256, 257; 39, 374, 379; Sch366n-ke/Schr366der/StGB-Lenckner/Perron, aaO; M374nchKommBGB/Grothe, aaO; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 227 Rn. 9). So lag es im Streitfall, in dem sich der Beklagte gegen das W374rgen lediglich damit verteidigte, dass er den Kl344ger von sich wegschubste. Ging dieser daraufhin zu einem erneuten, noch gef344hrli-cheren Angriff 374ber, so durfte der Beklagte dagegen trotz etwaiger fr374herer Pro-vokationen jedenfalls in der geschehenen Weise von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen. 3. Das Berufungsurteil begegnet schlie337lich keinen Bedenken, soweit es eine Haftung des Beklagten f374r die Schadensfolgen nicht daraus herleitet, dass der Beklagte dem am Boden liegenden Kl344ger weitere, nicht durch Notwehr ge-rechtfertigte Schl344ge versetzt hat. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den, wenn das Berufungsgericht den Nachweis, dass die behaupteten Verlet-zungs- und sonstigen Schadensfolgen auf die sp344teren Schl344ge des Beklagten zur374ckgingen, als nicht gef374hrt ansieht und insofern den Kl344ger f374r beweisbe-lastet h344lt. 18 a) Die Vorinstanzen haben nicht feststellen k366nnen, welche Verletzungen und sonstigen Sch344den des Kl344gers auf die ersten, durch Notwehr gerechtfer-tigten, und welche auf die sp344teren Schl344ge zur374ckgingen. Abgesehen davon, dass der Kl344ger selbst nicht geltend macht, die erlittenen Verletzungen und 19 - 10 - Sch344den k366nnten den einzelnen Schl344gen zugeordnet werden, l344sst diese Be-urteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision meint, es k366nne je-denfalls festgestellt werden, dass durch die sp344teren Schl344ge die Verletzungen des Kl344gers erheblich verst344rkt worden seien, haben die Vorinstanzen das eben nicht feststellen k366nnen. b) Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung des Beklagten lediglich f374r die dem Kl344ger durch die sp344teren Schl344ge nachweislich zugef374gten Schmerzen bejaht, ist nicht zu beanstanden. 20 aa) Zwar trifft die Beweislast daf374r, dass eine Verletzungshandlung eine Verteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, denjenigen, der sich darauf beruft (vgl. Senat, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; vom 18. November 1980 - VI ZR 151/78 - VersR 1981, 376, 377; vom 26. Mai 1987 - VI ZR 157/86 - NJW 1987, 2509; Baumg344rtel/Laumen, Hand-buch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., 247 227 Rn. 1). Demgem344337 trifft bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Sch344digungshandlungen den Verteidiger f374r jede einzelne die Beweislast, dass jeweils die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen und er sich gegen den Angriff verteidigte. Das hat das Berufungsgericht f374r die ersten drei Schl344ge festgestellt. Ist jedoch streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezo-gen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfer-tigt, so muss der Angreifer und Gesch344digte beweisen, dass gerade die Verlet-zungshandlung f374r die Entstehung seines Schadens urs344chlich war, deretwe-gen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann (OLG Celle VersR 1989, 751, 752; Baumg344rtel/Laumen, aaO, Rn. 3; M374nchKomm/BGB-Grothe, aaO, Rn. 27). Soweit aus dem Senatsurteil vom 31. M344rz 1967 - VI ZR 166/65 -, VersR 1967, 661 etwas anderes entnommen werden k366nnte, k366nnte daran nicht festgehalten werden. Steht n344mlich - wie im Streitfall - fest, welche 21 - 11 - der als schadensurs344chlich in Betracht kommenden Verletzungshandlungen durch Notwehr gerechtfertigt sind und welche nicht, so ist gekl344rt, f374r die Folgen welcher Handlungen der Verteidiger einzustehen hat. Dann aber muss nach allgemeinen Grunds344tzen der Gesch344digte beweisen, dass seine Verletzungen durch rechtswidrige, also nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen des Sch344digers herbeigef374hrt worden sind. bb) Entgegen den Ausf374hrungen in der schriftlichen Revisionsbegr374n-dung kommt im Streitfall auch nicht eine analoge Anwendung des 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. 22 Nach dieser Vorschrift bedarf es des Nachweises einer Kausalit344t des jeweiligen Verursachungsbeitrags nicht, wenn sich nicht ermitteln l344sst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539). Vorausset-zung ist also, dass mehrere Beteiligte f374r die Verursachung des Schadens in Frage kommen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verletzungen des Kl344gers allein durch den Beklagten verursacht worden sind. Fraglich ist allein, ob er da-bei in Notwehr oder rechtswidrig gehandelt hat. Diese Zweifel k366nnen jedoch durch 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht 374berbr374ckt werden (st. Rspr., vgl. Senat, 23 - 12 - Urteile vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM Nr. 2 zu 247 830 BGB; vom 22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, 247 830 Rn. 80 m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 141/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2006 - 14 U 234/04 -
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