BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 132/06 vom 18. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 520 Abs. 2 Satz 3, 233 Ff Der Vorsitzende, der eine erste Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist ablehnt, weil daf374r kein erheblicher Grund dargelegt worden war, ist grund-s344tzlich nicht verpflichtet, diese Entscheidung dem Rechtsmittelf374hrer noch vor Fristablauf notfalls per Telefon oder Telefax mitzuteilen. Vielmehr hat die-ser sich rechtzeitig bei Gericht zu erkundigen, weil er mit einer Ablehnung des unbegr374ndeten Antrags rechnen musste. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. M344rz 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Streitwert: 102.258 200 Gr374nde: I. Im Rahmen einer Auseinandersetzung der Parteien 374ber den Pflichtteil der Kl344gerin haben die Beklagten widerklagend beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die der Kl344gerin von der Erblasserin, der Mutter der Parteien, bestellt worden war, f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Das Landgericht hat der Widerklage mit Teilurteil vom 17. November 2005 stattgegeben, das der Kl344gerin am 22. November 2005 zugestellt worden ist. Ihr Prozessbevollm344chtigter hat Berufung eingelegt und mit einem Telefax vom 18. Januar 2006 ohne jede weitere Erl344uterung oder Begr374ndung darum gebeten, die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 28. Februar 2006 zu verl344ngern. Der Senatsvorsit- 1 - 3 - zende des Berufungsgerichts hat am Freitag, dem 20. Januar 2006 ver-f374gt, die Berufungsbegr374ndungsfrist werde nicht verl344ngert, weil keine Gr374nde f374r die erbetene Verl344ngerung dargelegt worden seien und das Verfahren durch die Verl344ngerung verz366gert w374rde (247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Mit Telefax vom 24. Januar 2006 hat der Senatsvorsitzende den Kl344gervertreter auf den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist am Mon-tag, dem 23. Januar 2006, hingewiesen. Nach Anwaltswechsel hat die Kl344gerin mit Telefax vom 1. Februar 2006 u.a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag durch das angegriffene Urteil zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig ver-worfen. Soweit geltend gemacht werde, der Kl344gervertreter habe die ab-lehnende Verf374gung des Senatsvorsitzenden vom 20. Januar 2006 erst nach Fristablauf erhalten, sei die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht ohne der Kl344gerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtig-ten vers344umt worden, weil dieser rechtzeitig bei Gericht habe nachfragen k366nnen. Soweit in der Vergangenheit in vor dem Senat anh344ngigen Beru-fungsverfahren Begr374ndungsfristen verl344ngert worden seien, sei dies re-gelm344337ig nur geschehen, wenn der Berufungskl344ger hierf374r tragf344hige Gr374nde mitgeteilt habe. Unabh344ngig von der Frage, ob eine zweiw366chige Fristverl344ngerung f374r den Senat 374blich sei, habe der Prozessbevollm344ch-tigte der Kl344gerin jedenfalls nicht darauf vertrauen d374rfen, dass einem unbegr374ndeten Gesuch entsprochen werde. 2 Die Kl344gerin hat rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie r374gt u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und macht ferner geltend, aus Anlass des vorliegenden Falles m374sse zur Rechtsfortbil-dung die Frage gekl344rt werden, ob der Antragsteller, der eine Verl344nge- 3 - 4 - rung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt, ohne daf374r einen Grund anzugeben, auch dann mit einer Zur374ckweisung seines Antrags wegen Verz366gerung des Rechtsstreits rechnen m374sse, wenn das Gericht 374bli-cherweise Fristverl344ngerung gew344hre und daf374r nur "regelm344337ig" eine ausdr374ckliche Begr374ndung fordere. II. Die Beschwerde ist zul344ssig; ein Grund, der die Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen k366nnte, liegt aber nicht vor. 4 1. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsmittelf374hrer das Risiko zu tragen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Aus374bung pflichtgem344337en Ermessens die Ver-l344ngerung der Begr374ndungsfrist versagt; er kann daher im Wiedereinset-zungsverfahren grunds344tzlich nicht geltend machen, er habe mit der be-antragten Fristverl344ngerung rechnen d374rfen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verl344ngerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verl344ngerung rechtfertigende Gr374n-de oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschl374sse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. M344rz 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1). 5 Auf eine Einwilligung des Gegners hat sich die Kl344gerin hier nicht berufen. Ohne dessen Einwilligung kommt eine Verl344ngerung nach 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur bis zu einem Monat in Betracht. Dar374ber ging die hier bis zum 28. Februar 2006 beantragte Verl344ngerung jedoch hinaus. 6 - 5 - 7 Soweit damit zugleich ein Antrag auf Verl344ngerung bis zur gesetz-lichen H366chstfrist gestellt worden sein sollte, konnte der Kl344gervertreter jedenfalls nicht damit rechnen, dass diesem Antrag stattgegeben werden w374rde, weil er einen erheblichen Grund daf374r nicht dargelegt hatte. An-ders als die Beschwerde meint, ist eine Arbeits374berlastung des Prozess-bevollm344chtigten, der einen solchen Verl344ngerungsantrag stellt, nicht etwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten. Das gilt insbe-sondere, wenn es nicht um eine kurzfristige Fristverl344ngerung geht, son-dern die Frist - wie hier - um mehr als f374nf Wochen verl344ngert werden soll. Die Gr374nde daf374r m374ssen keineswegs immer erheblich sein. Auf die Frage, ob der gestellte Verl344ngerungsantrag hier tats344chlich durch Ar-beits374berlastung des damaligen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin gerechtfertigt war, kommt es nicht an. Vielmehr musste der Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begr374ndeten Verl344ngerung der Frist eine Verz366gerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92 - NJW 1992, 2426 f.). b) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, w344re es aufgrund dieser Sach- und Rechtslage die Aufgabe des Kl344gervertreters gewesen, rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht nachzufragen, ob dem Fristverl344ngerungsantrag gleichwohl stattgegeben worden sei. Insofern hat sich das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Beschwerde durchaus mit der R374ge der Kl344gerin befasst, der Senatsvorsitzende habe seine ablehnende Entscheidung telefonisch oder per Telefax noch vor Fristablauf mitteilen m374ssen. Die Verf374gung des Senatsvorsitzenden vom 20. Januar 2006 ist nach dem beigef374gten Erledigungsvermerk noch an demselben Tag, einem Freitag, ausgef374hrt und abgesandt worden. Da- 8 - 6 - nach h344tte mit ihrem Eingang beim Kl344gervertreter am Montag, dem 23. Januar 2006, dem letzten Tag der Frist, gerechnet werden k366nnen. Ob der Brief dem Kl344gervertreter, wie dieser geltend macht, tats344chlich aber in einem Umschlag, der erst am Dienstag, dem 24. Januar 2006 abgestempelt worden sei, am Mittwoch, dem 25. Januar 2006 zugegan-gen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Senatsvorsitzende bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, den Kl344gervertreter vor Fristablauf au337erhalb des 374blichen Gesch344ftsgangs per Telefon oder Telefax zu-s344tzlich zu unterrichten. Vielmehr war es Sache des Kl344gervertreters, den eine Ablehnung seines unbegr374ndeten Verl344ngerungsantrags nicht h344tte 374berraschen d374rfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzu-fragen, ob die Frist m366glicherweise dennoch verl344ngert worden war, so dass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegr374ndung oder je-denfalls einen begr374ndeten Verl344ngerungsantrag h344tte einreichen k366n-nen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c). F374r die Vers344umung dieser Frist war mithin bei wertender Betrachtung eine eventuell nicht der Kl344gerin zuzurechnende Verz366gerung bei der Zustel-lung der ablehnenden Verf374gung des Senatsvorsitzenden nicht urs344ch-lich. 2. Anders l344ge der Fall nur dann, wenn es einer st344ndigen 334bung des Berufungssenats entsprochen h344tte, erstmaligen Gesuchen um Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist f374r eine Dauer von einem Mo-nat auch ohne Darlegung von Gr374nden zu entsprechen (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b). Das tr344gt die Kl344gerin aber nicht vor. Sie geht vielmehr von der Feststel-lung im angegriffenen Berufungsurteil aus, in der Vergangenheit seien Berufungsbegr374ndungsfristen "regelm344337ig" nur verl344ngert worden, wenn der Berufungskl344ger hierf374r tragf344hige Gr374nde mitgeteilt habe. Damit hat 9 - 7 - das Berufungsgericht zwar nicht ausgeschlossen, dass es Ausnahmen gegeben haben mag. Solche Ausnahmen rechtfertigen noch kein Ver-trauen darauf, dass grunds344tzlich jedem ersten Gesuch um Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist auch ohne Angabe von Gr374nden stattge-geben werde. Die Kl344gerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie aus anderen Quellen von Verl344ngerungen der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat auch ohne Darlegung von Gr374nden erfahren habe. Vielmehr hat ihr Prozessbevollm344chtigter in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet, telefonische R374ckfragen bei Kollegen am Sitz des Berufungs-gerichts h344tten ergeben, dass mit einer 374blichen Fristverl344ngerung von 14 Tagen zu rechnen sei. Das l344sst schon offen, ob sich diese Ausk374nfte auch auf Gesuche ohne Angabe eines erheblichen Grundes bezogen ha-ben. 10 - 8 - 11 3. Soweit die Beschwerde noch geltend macht, mangels gegentei-liger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall durch die beantragte Verl344ngerung keine Verz366gerung eingetreten w344re, kann dies auf sich beruhen; eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verl344ngerung einer Frist zur374ckgewiesen ist, findet nicht statt (247 225 Abs. 3 ZPO). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 9 O 2215/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 5 U 156/05 -
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