BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 132/07 Verk374ndet am: 13. Juni 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Gie337en vom 11. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger betreibt Landwirtschaft auf einem Hof in G. . Er und sei-ne Vorfahren bezogen aus den W344ldern des Beklagten im Waldrevier G. j344hrlich einen Klafter (= 2,3 Raummeter) Geschirr-Losholz in Form von Buchen-schnittholz nach Anweisung des Forstes. Am 29. Oktober 2002 lie337 der Beklag-te dem Vater des Kl344gers mitteilen, die rechtliche Grundlage der Berechtigung sei entfallen, weil er kein Gespann zu eigenem Ackerbau unterhalte. 1 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger von dem Beklagten, ihm zu gestat-ten, aus seinen W344ldern in G. nach Anweisung des Forstortes je einen Klafter Buchenschnittholz f374r die Jahre 2003 bis 2005 zu entnehmen, und die Feststellung einer entsprechenden Berechtigung f374r die Folgejahre. Er st374tzt sich auf ein Endurteil des hessischen Gro337herzoglichen Landgerichts Orten-berg vom 25. April 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz 2 - 3 - und von Geschirr-Losholz festgestellt werden. Nach dem Urteil h344ngt die Be-rechtigung zum Bezug von Geschirr-Losholz unter anderem davon ab, dass der Eigent374mer des betreffenden Hauses ein vollst344ndiges Geschirr, bestehend aus zwei K374hen oder Stieren oder einem Pferde, einem Wagen oder Karren und einem Pfluge oder einer Egge zum eigenen Ackerbau h344lt. Der Beklagte be-streitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils und macht ferner geltend, das Recht sei abgel366st, jedenfalls aber durch das hessi-sche Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften 374ber die Nutzungsrechte der Ortsb374rger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. 467) aufgehoben worden. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-teils. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht meint, dem Kl344ger stehe die geltend gemachte Berech-tigung nicht zu. Eine schuldrechtliche Berechtigung habe er nicht schl374ssig dar-gelegt. Auch aus einer Grunddienstbarkeit stehe dem Kl344ger ein Holzentnah-merecht nicht zu. Daf374r k366nne offen bleiben, ob eine Grunddienstbarkeit aus dem Gemeinen Recht oder aus dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg hergeleitet werden k366nne. Sie stehe dem Kl344ger jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil die Holzberechtigung nicht allein vom Eigentum an dem fraglichen Anwesen in G. , sondern von weiteren in der Person des Eigen-t374mers zu erf374llenden Voraussetzungen abh344nge. Wenn man dennoch eine 4 - 4 - Grunddienstbarkeit annehme, scheitere die Berechtigung des Kl344gers daran, dass er kein Geschirr unterhalte. Er betreibe zwar Landwirtschaft, aber ohne Geschirr. Insoweit k366nne die Dienstbarkeit nicht angepasst werden. Geschirr-holz habe den Holzbedarf des Berechtigten f374r die Reparatur der zum Ackerbau eingesetzten Ger344te decken sollen. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung stand. 5 1. Das von ihm geltend gemachte Recht zum Bezug von Geschirr-Losholz aus dem Wald des Beklagten kann der Kl344ger nur auf eine einer Grunddienstbarkeit vergleichbare altrechtliche Holzgerechtigkeit st374tzen. Ob eine solche Gerechtigkeit entstanden ist und ob sie heute noch besteht, bedarf keiner Entscheidung. 6 2. Wenn eine solche Gerechtigkeit besteht, dann kann sie nach dem Vor-trag des Kl344gers nur den aus dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 25. Juni 1871 ersichtlichen Inhalt haben. Danach h344ngt die Be-rechtigung zum Bezug von Geschirr-Losholz unter anderem davon ab, dass der Eigent374mer des berechtigten Anwesens ein vollst344ndiges Geschirr, bestehend aus zwei K374hen oder Stieren oder einem Pferde, einem Wagen oder Karren und einem Pflug oder einer Egge zum eigenen Ackerbau h344lt. 7 3. Diese Voraussetzung erf374llt der Kl344ger nicht. 8 a) Er hat zwar ein solches Gespann und betreibt auch Landwirtschaft. Das Berufungsgericht hat der in dem Urteil verwendeten Formulierung, dass 9 - 5 - das Gespann 204zu223 eigenem Ackerbau gehalten werden m374sse, aber entnom-men, dass das Gespann auch zum Ackerbau eingesetzt werde. Diese Voraus-setzung erf374llt der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie wendet sich vielmehr nur gegen die Auslegung dieser Textstelle im Urteil durch das Berufungsgericht. b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 10 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend (Senat, Beschl. v. 23. September 1993, V ZB 27/92, NJW 1993, 3197, 3198) von dem Wortlaut des Urteils aus-gegangen. Der spricht f374r die Auslegung des Berufungsgerichts. Das Urteil ver-langt nicht nur ein Halten des Gespanns, sondern ein Halten 204zu eigenem Ackerbau223. Der blo337e Besitz eines Gespanns der in dem Urteil bezeichneten Art gen374gt dazu nach dem Wortsinn der Bestimmung ebenso wenig wie ein Ge-spann, das nur noch zu musealen oder touristischen Zwecken oder vielleicht nur noch deshalb gehalten wird, weil das Urteil das Halten eines solchen Ge-spanns als Grundlage des Holzbezugs verlangt. Zu eigenem Ackerbau wird ein Gespann nur gehalten, wenn es auch f374r den Ackerbau eingesetzt wird. 11 bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man neben dem Wortlaut, wie ge-boten, auch den Zweck der Bestimmung (BGHZ 109, 19, 22) und die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) ber374cksichtigt. 12 (1) Den Zweck der Gerechtigkeit hat das Berufungsgericht darin gese-hen, den Bedarf des Berechtigten an Holz zur Reparatur seines Ackerger344ts zu 13 - 6 - decken. Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn das Gespann zum Ackerbau verwendet wird. Denn nur dann kann es abnutzen, und nur dann kann ein Be-darf zur Beschaffung von Reparaturholz entstehen. Dass das Holz zur Erstel-lung oder Ausbesserung von Z344unen verwandt wird, besagt dann, anders als die Revision meint, f374r die Anforderungen an das Halten des Gespanns nichts. (2) Ob dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts Ortenberg eine solch enge Zweckbestimmung des Holzbezugsrechts zu entnehmen ist, ist nicht frei von Zweifeln. Daf374r l344sst sich mit dem Berufungsgericht der von dem Kl344ger vorgelegte Auszug aus dem Gutachten anf374hren, das in dem parallel zu dem damaligen Zivilrechtsstreit betriebenen Abl366sungsverfahren eingeholt worden ist. Darin wird der Abl366sungswert der Gerechtigkeit anhand des Reparaturbe-darfs der einzelnen Teile des Ackerger344ts bestimmt. Das Gro337herzogliche Landgericht Ortenberg hat den Holzbezug in seinem Urteil davon aber nicht abh344ngig gemacht. Es enth344lt zudem f374r die Berechtigung zum Bezug von Los-holz keine vergleichbar enge Zweckbestimmung, obwohl diese Berechtigung von geringeren Voraussetzungen abh344ngt, insbesondere das Halten eines Ge-spanns nicht voraussetzt. Diese 334berlegung hilft dem Kl344ger indes nicht. Die Holzberechtigung dient nach dem Urteil des Gro337herzoglichen Landgerichts jedenfalls einem Bed374rfnis. Das geht zwar weiter, als das Berufungsgericht meint, ist bei dem Kl344ger aber gleichfalls nicht gegeben. 14 (3) Auf das Halten eines Gespanns zu eigenem Ackerbau stellt das Gro337herzogliche Landgericht Ortenberg in seinem Urteil ersichtlich ab, um si-cherzustellen, dass die Eigent374mer der berechtigten Anwesen zum Bezug von Geschirr-Losholz nur berechtigt sind, wenn sie eine Landwirtschaft betreiben. Damit dient die Gerechtigkeit aber nicht einem mehr oder weniger freigiebigen Zweck, sondern einem Bed374rfnis (dazu: Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR 15 - 7 - 156/63, LM Gemeines Recht [Allgemeines] Nr. 2). Der Betrieb einer Landwirt-schaft erforderte unter den bis zum Ende des 19. Jahrhunderts herrschenden Bedingungen Zugang zu Holz, das f374r die Bauern nur aus den umliegenden W344ldern zu beziehen war, die ihnen aber regelm344337ig nicht geh366rten. Holz soll deshalb nur der beziehen d374rfen, der f374r seine Landwirtschaft darauf angewie-sen ist. Eine solche Lage kann nur beim Betrieb einer Landwirtschaft zu den Bedingungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts angenommen werden. Dieser Bezug kommt in dem Erfordernis des Haltens eines f374r diese Verh344ltnisse typi-schen Gespanns sinnf344llig zum Ausdruck. Wer, wie der Kl344ger, die Landwirt-schaft mit modernem Ger344t betreibt, mag Geschirr-Losholz noch verwenden k366nnen. Darauf angewiesen ist er nicht. Deshalb 344nderte es auch nichts, wenn der Kl344ger sein Gespann k374nftig neben seinen Maschinen f374r den Ackerbau einsetzte. (4) Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Der auf Dauer unentgelt-liche Bezug von Geschirr-Losholz ist f374r den Beklagten eine nicht unerhebliche Belastung. Ihre inhaltliche Rechtfertigung lag bei ihrem Entstehen darin, dass der Bestand einer Landwirtschaft zu den damaligen Bedingungen von der M366g-lichkeit des Holzbezugs abhing. Das existenzielle Interesse seiner Vorfahren an dem Holzbezug besteht beim Kl344ger nicht mehr. Unter den gegenw344rtigen Be-dingungen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht auf ein Holzbezugsrecht an-gewiesen. Diese Entwicklung kann aber nur zu einer eng am Wortlaut ausge-richteten und nicht zu einer Auslegung f374hren, die sich vom Wortlaut der Bedin-gung entfernt. Dem Kl344ger 374ber den Wortlaut hinaus ein Recht zum Bezug von Holz zuzubilligen, auf das er f374r seine Landwirtschaft nicht angewiesen ist, l344sst sich auch mit der Interessenlage der Parteien nicht begr374nden. 16 - 8 - c) Dem Kl344ger hilft schlie337lich nicht, dass Inhalt und Umfang einer zeit-lich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein f374r alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Ver344nderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236). Hier geht es n344mlich nicht um Inhalt und Umfang der Holzberechtigung, sondern um die Vorausset-zungen ihrer Aus374bung. Ihre Anpassung w344re jedenfalls 344hnlich wie die von Inhalt und Umfang (dazu: Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21) nur m366g-lich, wenn sie sich in dem durch den Zweck der Gerechtigkeit bestimmten Rahmen hielte. Daran fehlt es. Eine Anpassung der Voraussetzungen f374r den Holzbezug w374rde den Zweck der Gerechtigkeit grundlegend ver344ndern. Sie diente nicht mehr einem existenziellen Bed374rfnis der Berechtigten und entwi-ckelte sich zu einer Freigiebigkeit des Beklagten, die sie gerade nicht sein soll-te. 17 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG B374dingen, Entscheidung vom 19.12.2006 - 2 C 1140/04 (22) - LG Gie337en, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 S 30/07 -
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