BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 132/07 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. M344rz 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen, weil der Wert der von der Kl344gerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247247 544, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 16.600 200 Gr374nde: Bei der Bemessung der Beschwer der Kl344gerin ist zwar neben der Ab-weisung des unbezifferten Schmerzensgeldantrages auch der Wert des daneben verfolgten Feststellungsantrags anzusetzen (247 5 ZPO). Der Wert die-ses weiteren Klagantrags ist jedoch lediglich mit 1.600 200 (80 % von 2.000 200) zu bemessen. Zur Erheblichkeit und zur Dauer der behaupteten Beeintr344ch-tigungen fehlen konkrete Angaben; eine Glaubhaftmachung ist ebenfalls nicht erfolgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II). Zudem sind alle erkennbaren immateriellen Folgen bereits von Klagantrag Ziffer 1 (unbeziffertes Schmerzensgeld) erfasst und haben daher bei der Bestimmung der Beschwer au337er Betracht zu 1 - 3 - bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2003 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414, unter II 2, m.w.N.). Die von der Kl344gerin bef374rchteten materiellen Lasten werden sich in Grenzen halten, da die Kosten f374r etwaige Behand-lungen und Therapien 374berwiegend von den Sozialversicherungstr344gern zu tragen sind. 2 Erg344nzend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbe-schwerde auch in der Sache keinen Erfolg h344tte. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 3 C 557/04 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 S 148/06 -
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