BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 132/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 wird verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 12.037,39 200 Gr374nde: I. Die Parteien schlossen am 27. August 1997 einen Werkvertrag, aufgrund dessen die Kl344gerin ab September 1997 Bauarbeiten am Einfamilienhaus der Beklagten in Neubrandenburg durchf374hrte. Im M344rz 1998 wurden Durchfeuch-tungen im Keller des Einfamilienhauses festgestellt. Zur Kl344rung der Verant-wortlichkeiten f374r die Feuchtigkeitssch344den schlossen die Parteien im April 1998 eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Das eingeholte Sachverst344ndigen-gutachten vom September 1999 stellte eine falsche Abdichtungsma337nahme fest, f374r die es dem planenden Architekten ein Verschulden von 80 % und der Kl344gerin ein Verschulden von 20 % zuma337. 1 - 3 - Die Kl344gerin hat die festgestellten M344ngel beseitigt und den Beklagten hierf374r sowie f374r die anteiligen Gutachterkosten entsprechend der vom Sach-verst344ndigen festgestellten Verursachungsquote 18.758,12 200 in Rechnung ge-stellt, die sie mit ihrer Klage geltend macht. Ferner macht sie mit ihrer Klage auch restlichen Werklohn in H366he von 25.370,84 200 geltend. 2 3 Nach Trennung der Verfahren hat das Landgericht zun344chst die Klage der Kl344gerin hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sanierungskosten abgewiesen. Mit Urteil vom 21. August 2003 hat das Berufungsgericht die Tren-nung des Verfahrens als unzul344ssig ger374gt, das Urteil des Landgerichts aufge-hoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Nachdem die Kl344gerin ihre Klage um einen weiteren Werklohnanspruch in H366he von 9.410,88 200 aus einem Sicherungseinbehalt erweitert hatte, hat das Landgericht mit seinem zweiten Urteil die Beklagten zur Zahlung von 15.506,20 200 verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Durch das mit der Beschwerde angegriffene Teil-Vorbehaltsurteil vom 15. Mai 2008 hat das Beru-fungsgericht allein 374ber den von der Kl344gerin geltend gemachten Zuschuss zur M344ngelbeseitigung in H366he von 18.758,12 200 entschieden und dem Anspruch der Kl344gerin insoweit in H366he von 12.037,39 200 entsprochen. Die Aufrechnung mit Anspr374chen wegen M344ngeln hinsichtlich der Terrasse, der Innent374ren und der Dachkonstruktion durch die Beklagten hat das Berufungsgericht diesen vor-behalten. 4 Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision r374gen die Beklagten die Aufteilung des Prozessstoffes durch das Teil-Vorbehaltsurteil als willk374rlich und halten deshalb ihre Beschwerde auch unterhalb der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO f374r zul344ssig. 5 - 4 - II. 6 Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der Beschwer zwanzigtau-send Euro nicht 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 7 Das Berufungsgericht hat nicht willk374rlich durch Teil- und Vorbehaltsurteil entschieden, um den Rechtsschutz der Beklagten zu verk374rzen. Willk374rlich ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sach-fremden Erw344gungen beruht (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfGE 4, 1, 7; BVerfG, NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Teilurteils ber374cksichtigt und die M366glichkeit einer Vorgreiflichkeit seiner Teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen, weil es bereits nach seiner Auffassung bindend 374ber den Grund entschieden hat. Diese Erw344gung ist nicht sachfremd und die beabsichtigte Abschichtung des Prozesses im 334brigen sinn-voll. Dem Erlass des Teilurteils steht nicht entgegen, dass die Aufrechnung so-wohl gegen374ber dem Werklohn als auch gegen374ber dem Kostenerstattungsan-spruch erkl344rt worden ist. Eine Vorgreiflichkeit entsteht nicht, weil 374ber die Auf-rechnung noch entschieden werden muss. Dahinstehen kann, ob das Teilurteil deshalb nicht ergehen durfte, weil die Abnahme als F344lligkeitsvoraussetzung sowohl f374r die Klage auf Kostenerstattung als auch f374r die Werklohnklage be-deutsam sein k366nnte. Selbst wenn das der Fall ist und das Berufungsgericht das 374bersehen haben sollte, liegt darin kein willk374rlich verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216). Die Mutma337ungen der Beschwerde, mit 8 - 5 - denen anderes belegt werden soll, entbehren jeder Substanz. In 334brigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb widerspr374chlich ist, weil es eine Trennung des Verfahrens nicht zugelassen hat. Die Voraussetzungen f374r eine Trennung des Verfahrens nach 247 145 ZPO sind nicht identisch mit den Voraus-setzungen f374r den Erlass eines Teilurteils nach 247 301 ZPO. Soweit das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen hat, hat es diese Verfahrensweise mit nachvollziehbaren sachlichen Gr374nden beschieden und sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Themenkomplex auseinandergesetzt. Ob die Begr374ndung des Berufungsge-richts zutrifft, kann dahinstehen. 9 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 3 O 325/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 40/08 -
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