BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 132/09 Verk374ndet am: 29. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 157 D Kann ein Familienangeh366riger, der als Gegenleistung f374r die 334bertragung eines Grundst374cks die Pflege des 334bergebers 374bernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des 334bergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer erg344nzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Par-teiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeit-aufwands ein Zahlungsanspruch des 334bergebers treten soll. BGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - V ZR 132/09 - LG M366nchengladbach AG Grevenbroich - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-richts M366nchengladbach vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1982 374bertrugen die Eltern des Beklagten zu 1 ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundst374ck. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebens-langes unentgeltliches Wohnrecht an den R344umlichkeiten im ersten Oberge-scho337 des Hauses einger344umt. Ferner wurde in 247 2 Nr. 2b des Vertrages ver-einbart: 1 "Der Erwerber verpflichtet sich weiterhin, dem 334bergeber unent-geltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen sei-nes Wohlbefindens und der Krankheit zu gew344hren, auf Wunsch des 334bergebers insbesondere f374r die Reinigung und Instandhal-tung von dessen Wohnung, Kleidung und W344sche zu sorgen. Gegen angemessenes Entgelt kann der 334bergeber auch die Zu-bereitung der seinem jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen, auf Wunsch des 334bergebers auch die Be-k366stigung am gemeinsamen Tisch mit der Familie des Erwerbers. - 3 - Sollte der Erwerber einmal zuk374nftig die vorstehenden Leistungen nicht pers366nlich erbringen k366nnen, so hat er auf seine Kosten f374r eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen." Die Mutter des Beklagten zu 1 verstarb Ende 1998. Der Vater lebt, nach-dem eine Betreuung unter anderem f374r die Bereiche Gesundheitsf374rsorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet worden war, seit 1999 in einem Senioren-heim. 2 Der Kl344ger, der dem Vater seit November 2006 Sozialhilfe gew344hrt, leite-te dessen Anspr374che gegen die Beklagten aus dem 334bertragungsvertrag we-gen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen auf sich 374ber. Er setzt die Ersparnis f374r die Pflegeleistungen entsprechend der Pfle-gestufe 1 mit monatlich 225 200 und f374r die hauswirtschaftliche T344tigkeit mit mo-natlich 75 200 an. 3 Die auf Zahlung von 4.281,35 200 f374r den Zeitraum von November 2006 bis Januar 2008 gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch folge we-der aus der Regelung in 247 2 Nr. 2b des 334bergabevertrages noch aus einer er-g344nzenden Auslegung dieses Vertrages. Die Vereinbarung in 247 2 Nr. 2b habe allein den Fall im Auge, dass die Pflegeverpflichtung aus Gr374nden, die in der Person des Erwerbers l344gen, nicht mehr erbracht werden k366nne. Die erg344nzen-de Auslegung des 334bergabevertrages ergebe zwar, dass die Beklagten sich an den Kosten des Heimaufenthalts in H366he der ersparten Aufwendungen f374r nicht mehr zu erbringende Sachleistungen beteiligen m374ssten. Der Zahlungsantrag sei aber nicht hierauf gest374tzt, sondern beruhe auf der wertm344337igen Erfassung der ersparten Pflegeleistungen. F374r solche h344tten die Beklagten mangels ent-sprechender Anhaltspunkte im Vertrag keinen Geldersatz zu leisten. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 6 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folge nicht aus 247 2 Nr. 2b des 334bergabevertrages, ist nicht zu bean-standen. Die Auslegung einer Individualabrede kann von dem Revisionsgericht nur eingeschr344nkt 374berpr374ft werden, n344mlich darauf, ob der Tatrichter die ge-setzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungss344tze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 23. Januar 2009, V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, 1811 m.w.N.). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Die in der m374ndlichen Verhandlung erhobene R374ge der Re-vision, das Berufungsgericht habe die Interessen des 334bergebers au337er Acht 7 - 5 - gelassen und damit gegen den zu den allgemeinen Auslegungsregeln z344hlen-den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ver-sto337en, ist unbegr374ndet. Die Annahme, die Parteien h344tten in 247 2 Nr. 2b nur den Fall regeln wollen, dass die Pflegeverpflichtung aus in der Person der Be-klagten liegenden Gr374nden nicht mehr erbracht werden k366nne, l344sst nicht er-kennen, dass das Interesse des 334bergebers, im Alter umfassend versorgt zu sein, bei der Auslegung unzureichend ber374cksichtigt worden ist. Zusammen mit den 374brigen von den Beklagten 374bernommenen Verpflichtungen stellt die Klau-sel die h344usliche Versorgung des 334bergebers gerade sicher. Daf374r, dass die Parteien mit der Klausel auch die Absicherung des 334bergebers nach einem Umzug in ein Heim regeln wollten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Wortlaut der Klausel spricht gegen eine solche Absicht. Die Verpflichtung der Beklagten, auf ihre Kosten f374r eine "Hilfskraft zu sorgen", ergibt im Fall eines Heimaufenthalts keinen Sinn, da Heime die f374r sie t344tigen Hilfskr344fte selbst ausw344hlen und be-zahlen. 2. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich der von dem Kl344ger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einer erg344nzenden Ausle-gung des 1982 geschlossenen 334bergabevertrages ergibt. 8 a) Allerdings ist eine erg344nzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Beteiligten eines 334bergabevertrages bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, der 334bergeber k366nne im Alter zu Hause gepflegt werden, und deshalb keine Regelung f374r den Fall seines Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim getroffen haben (vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; Beschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578; Urt. v. 9. Januar 2009, V ZR 168/07, NJW 2009, 1348 [f374r ein Wohnrecht] sowie Kr374ger, ZNotP 2010, 2). 9 - 6 - b) Eine solche Regelungsl374cke ist unter Ber374cksichtigung der von den Parteien eingegangenen Bindungen zu schlie337en. Sollen die Verpflichtungen des 334bernehmers, wie hier, zu der Alterssicherung des 334bergebers beitragen oder diese umfassend gew344hrleisten, entspricht es dessen Absicherungsinter-esse, dass ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Be-teiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn er in einem Ma337e pflegebed374rftig wird, dass er professionelle Pflege braucht und der 334bernehmer seine Pflege-verpflichtung deshalb nicht mehr selbst erf374llen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). 10 Der Umfang der ersparten Aufwendungen richtet sich nach dem Inhalt der urspr374nglichen Verpflichtung zu Wart und Pflege (Senat, aaO). An die Stelle nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der ersparten Aufwendungen f374r diese Leistungen absch366pfen (Se-nat, Beschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578). Hin-sichtlich vereinbarter Pflege- und sonstiger Dienstleistungen (z.B. Reinigung von Wohnung und Bekleidung, Zubereitung von Mahlzeiten) ist zu differenzie-ren: 11 Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des 334bergabevertrages 374ber-einstimmend davon ausgegangen, dass der 334bernehmer hierf374r eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, z344hlt das Entgelt f374r die Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen. Dagegen tritt an die Stelle von Pfle-ge- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem 334bernehmer oder dessen Familienangeh366rigen pers366nlich erbracht wer-den sollten, kein Zahlungsanspruch des 334bergebers. Andernfalls f374hrte die er-g344nzende Vertragsauslegung zu einer unzul344ssigen Erweiterung des Vertrags-gegenstandes. Der 334bernehmer verpflichtet sich zu der Pflege und Betreuung des 334bergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder 12 - 7 - durch Familienangeh366rige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu k366n-nen. Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem - f374r die erg344nzende Ver-tragsauslegung ma337geblichen - hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlun-gen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gr374nden, die der 334bernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden k366nnen. M374sste der 334bernehmer den aufgrund des Heimaufenthalts des 334bergebers entstandenen (Frei-)Zeitgewinn in Geld ausgleichen, w344re jedoch genau dies die Folge. Abweichendes ergibt sich, anders als die Revision unter Hinweis auf Ent-scheidungen des Oberlandesgerichts D374sseldorf (RNotZ 2005, 485 sowie Urt. v. 5. April 2004, I-9 U 180/03, juris Rdn. 46 ff.) meint, nicht aus der Entschei-dung des Senats vom 21. November 2002 (V ZB 40/02, NJW 2003, 1126). Die darin enthaltenen Erw344gungen zu dem Umfang der von der 334bernehmerin ge-schuldeten Pflegeleistungen dienten nicht dazu, die infolge des Heimaufenthalts der 334bergeberin ersparte Zeit f374r Pflegeleistungen zu konkretisieren. Sie sollten vielmehr verdeutlichen, dass die 334bernehmerin keine Vollzeitpflege schuldete und deshalb auch dann keine professionellen Pflegekr344fte h344tte engagieren und bezahlen m374ssen (woraus sich dann ersparte Aufwendungen ergeben h344tten), wenn deren Inanspruchnahme f374r eine ordnungsgem344337e h344usliche Pflege der 334bergeberin im Laufe der Zeit unumg344nglich geworden w344re. 13 c) Unter Anwendung der dargestellten Grunds344tze ist das Berufungsge-richt f374r den hier zu beurteilenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei zu einer erg344n-zenden Auslegung des 334bergabevertrages gelangt, nach der dem Vater des Beklagten zu 1 kein Geldausgleich f374r die ihm versprochenen, infolge seines Heimaufenthalts aber nicht mehr m366glichen Pflege- und Dienstleistungen sei-tens der Beklagten zusteht. 14 - 8 - Etwas anderes k344me zwar in Betracht, wenn die Beklagten aus in ihrer Person liegenden Gr374nden heute nicht mehr in der Lage w344ren, die geschulde-ten Leistungen selbst zu erbringen und deshalb - lebte der 334bergeber noch in ihrem Haus - nach 247 2 Nr. 2b des 334bergabevertrages verpflichtet w344ren, auf ihre Kosten eine Hilfskraft zu besorgen; denn in diesem Fall h344tten die Beklag-ten infolge des Heimaufenthalts des 334bergebers finanzielle Aufwendungen er-spart. Dass es sich so verh344lt, macht der Kl344ger indes nicht geltend. Auf erspar-te Aufwendungen f374r Sachleistungen ist die Klage nicht gest374tzt worden. 15 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Grevenbroich, Entscheidung vom 10.06.2008 - 11 C 52/08 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 S 127/08 -
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