BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 132/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Kl344ger auf Berichtigung des Senatsurteils vom 4. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Kl344ger beantragen die Berichtigung des Senatsurteils vom 4. Februar 2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend, dass es in Rz. 3 statt "... Die Grundschulden 374bertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kl344ger ..." hei337en m374sse "... Die Grundschuldzinsen f374r die Zeit vom 22. Dezember 2005 bis zum 15. M344rz 2006 374bertrug sie im Laufe des Rechts-streits an die Kl344ger ...", und dass es in Rz. 23 statt "3. Dass die Beklagte die Grundschulden erst sp344ter als drei Jahre nach der Abl366sung des Grundschuld-kapitals an die Kl344gerin 374bertragen hat, ..." hei337en m374sse "3. Dass die Beklagte die Grundschuldzinsen erst sp344ter als drei Jahre nach der Abl366sung des Grund-schuldkapitals an die Kl344gerin 374bertragen hat, ...". 1 2. Der Antrag ist unzul344ssig. Das Berichtigungsverlangen betrifft zum ei-nen den Tatbestand des Senatsurteils, zum anderen eine tatbestandliche Dar-stellung in den Entscheidungsgr374nden. Beides unterliegt nur dann der Berichti-gung, soweit ihnen eine urkundliche Beweiskraft nach 247 314 ZPO zukommt. Das ist bei einem Revisionsurteil grunds344tzlich nicht der Fall (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZR 205/97, GRUR 1999, 187, 190). Eine Ausnah- 2 - 3 - me von diesem Grundsatz besteht hier nicht, weil der Rechtsstreit rechtskr344ftig entschieden ist. 3. Im 334brigen w344re der Berichtigungsantrag auch sachlich nicht gerecht-fertigt. Die angegriffenen Formulierungen sind nicht offensichtlich unrichtig. Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils festgestellt (BU 5 unten): "Zwischenzeitlich hat die Beklagte die Grundschulden an die Kl344ger abgetreten, ...". Die - etwaige - Unrichtigkeit dieser Feststellung haben die Kl344ger nicht in einem Berichtigungsverfahren nach 247 320 ZPO geltend gemacht, was jedoch notwendig gewesen w344re, um eine Berichtigung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237). Deshalb hat der Senat be-wusst diese Feststellung 374bernommen, wobei er das Wort "abgetreten" durch das in der Rechtssprache gebr344uchliche Wort "374bertragen" (vgl. 247 1153 BGB sowie Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 247 1191 Rn. 22) ersetzt hat. 3 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 7314/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09 -
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