BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 132/10 Verk374ndet am: 4. Februar 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1191 Will der Ersteher des Grundst374cks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld abl366sen, ist der Grundschuldgl344ubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begr374ndeten Treuhandverh344ltnisses mit dem per-s366nlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der pers366nlichen Schuld vollst344ndig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Abl366sung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgl344ubiger nicht. BGH, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Mai 2010 aufgehoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 20. Oktober 2009 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Den Kl344gern geh366rte ein Grundst374ck in M. . Dieses war zur Siche-rung mehrerer Darlehen, welche die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nach-folgend einheitlich: Beklagte) an die Kl344ger ausgereicht hatte, mit neunzehn Grundschulden 374ber insgesamt 5.317.435 Euro belastet, die jeweils mit 18 % 1 - 3 - p.a. zu verzinsen waren. Die den Grundschulden zugrunde liegenden Zweckbe-stimmungserkl344rungen lauten auszugsweise wie folgt: "Zur Sicherung aller Anspr374che der Bank aus diesem Darlehensverh344lt-nis (205) dienen die der Bank am Beleihungsobjekt zu verschaffenden Grundschulden (205) Die Anspr374che auf R374ckgew344hr dieser Grundschuld sind darauf beschr344nkt, dass von der Bank ausschlie337lich die L366schung der Grundschuld verlangt werden kann. Diese Beschr344nkung gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der R374ckgew344hr das Eigentum an dem belasteten Grundbesitz durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat (205) Die Bank ist nicht verpflichtet, bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Grundschuld mit einem ihre schuldrechtlichen Anspr374che 374berstei-genden Betrag geltend zu machen. Sie ist berechtigt, ganz oder teilweise auf die Grundschuld oder auf einen an ihre Stelle getretenen Geldbetrag zu verzichten. Dies gilt auch bei einer Verwertung der Grundschuld au-337erhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens (205)." Die Kl344ger betrieben zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft die Teilungsversteigerung des Grundst374cks. Am 22. Dezember 2005 wurde der Ersteherin der Zuschlag erteilt; die zugunsten der Beklagten bestellten Grund-schulden blieben bestehen. 2 Die Beklagte teilte der Ersteherin mit Schreiben vom 6. M344rz 2006 we-gen einer geplanten Abl366sung der Grundschulden deren Nominalbetrag - ohne Grundschuldzinsen - mit und bat um 334berweisung auf das Darlehenskonto der Kl344ger. Die Zahlung erfolgte am 15. M344rz 2006. Die Beklagte rechnete darauf-hin die Darlehen, die zu dieser Zeit noch in H366he von 5.186.763 Euro valutier-ten, ab und zahlte den Mehrerl366s an die Kl344ger aus. Die Grundschulden 374ber-trug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kl344ger. Der Duldungsanspruch we-gen der Zinsen f374r die Zeit vom 22. Dezember 2005 bis zum 15. M344rz 2006, welche sich nach Berechnung der Kl344ger auf 220.673 Euro belaufen, ist Ge-genstand eines zwischen den Kl344gern und der Ersteherin gef374hrten Rechts- 3 - 4 - streits, in dem sich die Ersteherin unter anderem auf einen ihr gegen374ber er-kl344rten Verzicht der Beklagten auf die Grundschuldzinsen beruft. Die Kl344ger meinen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Ersteherin (auch) wegen der nach dem Zuschlag angefallenen dinglichen Zinsen in An-spruch zu nehmen und diese anschlie337end an sie auszukehren. Das Landge-richt hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision m366chte die Beklagte die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kl344ger beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in WM 2010, 1459 ver366ffentlicht ist, h344lt den Feststellungsantrag f374r begr374ndet. Die Beklagte sei auf Grund des durch die Sicherungsabrede begr374ndeten Treuhandverh344lt-nisses verpflichtet gewesen, bei der Verwertung der Grundschulden die Inte-ressen der Kl344ger wahrzunehmen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie es unterlassen habe, die ab Zuschlagserteilung angefallenen Grundschuldzinsen von der Ersteherin zu verlangen. Soweit die Zweckbestimmungserkl344rungen vors344hen, dass die Beklagte nicht gehalten sei, die Grundschulden mit einem die schuldrechtlichen Anspr374che 374bersteigenden Betrag geltend zu machen, hielten sie einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Klausel sei 374berraschend und enthalte zudem einen unzul344ssigen Haftungsausschluss. Der 5 - 5 - den Kl344gern entstandene Schaden liege darin, dass die Ersteherin - was f374r die Feststellungsklage zu unterstellen sei - auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten hin auch die Grundschuldzinsen gezahlt h344tte. Dagegen seien die Kl344ger nunmehr gezwungen, die an sie abgetretenen Zinsanspr374che ge-richtlich durchzusetzen, was zumindest eine Verm366gensgef344hrdung begr374nde. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Revision f374hrt zur Wie-derherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Den Kl344gern steht kein Schadensersatzanspruch nach 247 280 Abs. 1 BGB wegen einer unterbliebenen Geltendmachung der Grundschuldzinsen zu. 6 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht aller-dings an, dass die Beklagte die bei der Bestellung der Grundschulden verein-barten dinglichen Zinsen (247 1191 Abs. 2 BGB) beanspruchen konnte, obwohl bereits das Grundschuldkapital zur Tilgung der gegen374ber den Kl344gern beste-henden Darlehensforderungen ausreichend war. Zwar steht dem Grundschuld-gl344ubiger im Verh344ltnis zum Sicherungsgeber die Grundschuld nur in H366he der durch diese gesicherten schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung zu. Das schlie337t jedoch die Geltendmachung des gesamten haftenden Betrags ein-schlie337lich der dinglichen Zinsen nicht aus, da die Grundschuld von der ihr zugrunde liegenden pers366nlichen Forderung unabh344ngig ist und daher von dem Gl344ubiger in dem bestellten Umfang verwertet werden kann (Senat, Urteil vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505 f.; OLG Celle, WM 1985, 1112, 1114; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 247 1191 Rn. 32; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., 247 1191 Rn. 59; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., 247 1191 Rn. 150 7 - 6 - mwN; aA OLG M374nchen, ZIP 1980, 974, 975; Vollkommer, NJW 1980, 1052, 1053). 2. Zu Unrecht h344lt das Berufungsgericht die Beklagte jedoch f374r verpflich-tet, die in der Zeit ab Zuschlagserteilung (247 56 Satz 2 ZVG) bis zur Abl366sung der Grundschulden angefallenen Zinsen von der Ersteherin zu verlangen. Eine derartige Verpflichtung kann dem den Grundschuldbestellungen jeweils zugrun-de liegenden Sicherungsvertrag nicht entnommen werden. 8 a) Der Senat hat die Frage, ob der Gl344ubiger einer nicht (mehr) voll valu-tierten Grundschuld gleichwohl die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht be-n366tigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang offen gelassen (Urteil vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506). In Rechtsprechung und Schrifttum wird sie vorrangig unter dem Gesichtspunkt einer Pflicht zur vollst344ndigen Anmeldung des Grundpfand-rechts in der Zwangsversteigerung er366rtert. 9 Einer Antwort bedarf es auch hier nicht. Denn die Kl344ger werfen der Be-klagten keinen Pflichtversto337 im Zusammenhang mit der (Teilungs-)Verstei-gerung des Grundbesitzes vor. Der Anspruch wird vielmehr darauf gest374tzt, dass die Beklagte anl344sslich der Abl366sung der Grundpfandrechte entgegen dem Inhalt des Sicherungsvertrags von einer Geltendmachung der r374ckst344ndi-gen Grundschuldzinsen gegen374ber der Ersteherin abgesehen habe. 10 b) Gegen den Sicherungsvertrag hat die Beklagte nicht versto337en. 11 - 7 - aa) Zwar ist der Grundschuldgl344ubiger auf Grund des durch die Siche-rungsabrede begr374ndeten Treuhandverh344ltnisses gehalten, bei der Aus374bung seiner sich aus der Grundschuld ergebenden Rechte zugleich die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, NJW-RR 1987, 1291, 1292; Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733). Das gilt auch f374r die Abl366sung eines gem344337 247 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen Grundpfand-rechts durch den Ersteher, weil wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die zugrunde liegende Schuld die Belange des Sicherungsgebers ebenfalls ber374hrt werden. 12 bb) Dieser Pflicht kommt der Gl344ubiger aber dadurch nach, dass er f374r die Verwertung der Grundschuld in der Weise sorgt, dass der Sicherungsgeber von der pers366nlichen Schuld befreit wird. Er muss deshalb einen zur Tilgung seiner pers366nlichen Forderung ausreichenden Abl366sungsbetrag verlangen und diesen, wenn er gezahlt wird, mit den gesicherten Forderungen verrechnen. F374hrt die Abl366sung - wie hier - zu einer (vollst344ndigen) Befriedigung des Gl344ubi-gers, kommt sie zugleich dem Sicherungsgeber zugute. Das von diesem im Rahmen des Sicherungsgesch344fts vorrangig verfolgte Ziel, n344mlich die Befrei-ung von der gegen374ber dem Gl344ubiger bestehenden schuldrechtlichen Zah-lungsverpflichtung, ist erreicht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - die Zahlung auf die Grundschuld o-der die gesicherte Forderung erfolgt (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; Urteil vom 16. Juni 1989 - V ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1036, 1037 mwN). 13 - 8 - cc) Weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Abl366-sung nicht valutierte Grundschuldzinsen ergeben sich aus der treuh344nderischen Gebundenheit des Inhabers der Grundschuld nicht. 14 (1) Denn die Zinsen h344tten den Kl344gern auch dann nicht zugestanden, wenn diese vor der Teilungsversteigerung des Grundst374cks die Grundschulden selbst abgel366st h344tten. Dabei kann offen bleiben, ob sich die f374r diesen Fall in den Zweckbestimmungserkl344rungen vorgesehene Beschr344nkung des R374ckge-w344hranspruchs auf die L366schung der Grundpfandrechte als wirksam erweist (bejahend etwa Erman/F. Wenzel, aaO, 247 1191 Rn. 63; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rn. 756 f.; aA M374nchKomm-BGB/Eickmann, aaO; 247 1191 Rn. 131; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], Vorbem. 247247 1191 ff. Rn. 157; differenzierend Clemente, Recht der Sicherungs-grundschuld, 4. Aufl., Rn. 579). Denn selbst wenn dies zu verneinen w344re, h344tte den Kl344gern zwar ein Anspruch auf 334bertragung der Grundschuld zugestanden. Diese h344tte aber nach der - gem344337 247 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grund-schuld anwendbaren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1965 - V ZR 83/63, WM 1965, 1197, 1198) - Vorschrift in 247 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einem Erl366schen des dinglichen Zinsanspruchs gef374hrt. Ein sachlicher Grund daf374r, weshalb der R374ckgew344hranspruch durch den auf Grund der Teilungsversteigerung eingetre-tenen Eigentumsverlust eine Ausweitung erfahren soll, ist nicht gegeben. 15 (2) Dem Interesse des Sicherungsgebers an einer Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegen374ber dem Gl344ubiger k366nnte die Geltendmachung eines zur Tilgung der Schuld nicht ben366tigten Zinsanspruchs sogar zuwiderlaufen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der die Abl366sung betreibende Ersteher angesichts einer solchen Forderung - etwa weil die Grundschuldzinsen in sei-nem eigenen Finanzierungsplan nicht ber374cksichtigt sind - von der Abl366sung 16 - 9 - Abstand nimmt. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Zeit nach Zuschlags-erteilung bereits ein erheblicher Zinsbetrag (hier nach der Berechnung der Kl344-ger 220.673 200) aufgelaufen ist. Ein Scheitern der Abl366sung wirkte sich indes unmittelbar nachteilig f374r den Sicherungsgeber aus, zumal bei einer (erneuten) Verwertung des Grundst374cks in der Zwangsversteigerung ein auch die Grund-schuldzinsen umfassender 334bererl366s vielfach nicht zu erwarten sein wird. (3) Ohne Bedeutung bleibt, dass die Ersteherin das Grundschuldkapital innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist vollst344ndig gezahlt hat. Denn die Frage, ob sie zus344tzlich die dinglichen Zinsen gezahlt h344tte und deren Gel-tendmachung daher im Interesse der Kl344ger liegt, stellte sich nicht nach, son-dern vor der Abl366sung der Grundschulden. Zu diesem Zeitpunkt war das Zah-lungsverhalten der Ersteherin jedoch noch nicht absehbar. Dass diese nach dem Ausgleich des zun344chst mitgeteilten Abl366sungsbetrags auf eine die Zinsen betreffende Nachforderung eingegangen w344re, wie es das Berufungsgericht unterstellt hat, wird von den Kl344gern nicht behauptet. 17 (4) Auch der Umstand, dass der Ersteher den Gl344ubiger bei einer Abl366-sung in der vollen H366he der Grundschuld zu befriedigen hat (247 266 BGB; vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 379; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04, NJW 2005, 2398), f374hrt zu kei-nem anderen Ergebnis. Zwar unterfallen die Grundschuldzinsen als Bestandteil des dinglichen Rechts dem Teilleistungsverbot. Daraus kann der Sicherungs-geber aber schon deshalb nichts f374r sich herleiten, weil 247 266 BGB ausschlie337-lich das Rechtsverh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Ersteher betrifft. Zudem hin-dert die Vorschrift den Gl344ubiger nicht daran, sich mit einer Zahlung nur des Grundschuldkapitals zufrieden zu geben. Denn sie betrifft nur Teilleistungen des Schuldners und steht der Annahme einer solchen Leistung durch den 18 - 10 - Gl344ubiger nicht entgegen (Senat, aaO). Dass in der zwischen der Beklagten und der Ersteherin bestehenden rechtlichen Beziehung besondere Umst344nde begr374ndet sind, die die Beklagte nach Treu und Glauben (247 242 BGB) aus-nahmsweise verpflichtet erscheinen lie337en, eine auf das Grundschuldkapital beschr344nkte Leistung abzulehnen (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192, 193), ist nicht ersichtlich. dd) Die Beklagte war schlie337lich deshalb nicht verpflichtet, die Grund-schuldzinsen gegen374ber der Ersteherin geltend zu machen, weil es insoweit an einem Zahlungsanspruch fehlt und der Zinsanspruch auch nicht auf eine ande-re, f374r die Beklagte zumutbare Weise durchgesetzt werden kann. 19 (1) Die Grundschuld verleiht dem Inhaber nur das Recht, aus dem be-lasteten Grundst374ck Befriedigung zu suchen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 28/52, BGHZ 7, 123, 126). Ein Anspruch auf Abl366sung der Grundschuld besteht f374r ihn nicht. Erst recht kann er den Ersteher nicht auf Zahlung eines bestimmten Abl366sungsbetrags in Anspruch nehmen. Die 334bernahme einer da-hingehenden Verpflichtung in dem Sicherungsvertrag w344re letztlich auf eine unm366gliche Leistung (247 275 Abs. 1 BGB) gerichtet. 20 (2) Der Gl344ubiger k366nnte daher die nach der Zuschlagserteilung angefal-lenen dinglichen Zinsen allenfalls im Wege einer hierauf beschr344nkten Vollstre-ckung in das Grundst374ck geltend machen. Ein solches Vorgehen w344re f374r ihn indes nicht zumutbar. Denn seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Si-cherungsgebers findet dort ihre Grenze, wo eigene schutzw374rdige Belange ent-gegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XI ZR 280/98, NJW 2000, 352, 353 mwN). Das schlie337t die Verpflichtung zur Durchf374hrung eines Verstei- 21 - 11 - gerungsverfahrens, welches ausschlie337lich der Erzielung eines an den Siche-rungsgeber auszukehrenden 334bererl366ses diente, aus. c) Nach alledem kommt es auf die Wirksamkeit der Bestimmung in der Sicherungsabrede, nach der die Beklagte die Grundschuld nicht in einem ihre schuldrechtlichen Anspr374che 374bersteigenden Umfang geltend machen muss, nicht an (vgl. dazu van Bevern, BKR 2010, 453, 456 f.) 22 3. Dass die Beklagte die Grundschulden erst sp344ter als drei Jahre nach der Abl366sung des Grundschuldkapitals an die Kl344gerin 374bertragen hat, begr374n-det entgegen deren Auffassung ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, welcher Schaden den Kl344gern dadurch entstanden ist. 23 4. Dass die Beklagte - worauf sich die Kl344ger ebenfalls berufen - gegen-374ber der Ersteherin auf die Geltendmachung der dinglichen Zinsen verzichtet haben soll, begr374ndet allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247 826 BGB) im Hinblick darauf, dass die Kl344ger ge-gen die Ersteherin im Vertrauen auf den Bestand der Zinsforderung Vollstre-ckungsma337nahmen ergreifen wollen, einen Schadensersatzanspruch. F374r eine solche Sch344digung ist jedoch nichts ersichtlich. 24 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 25 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 7314/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09 -
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