BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 132/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 677, 683, 1968 Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den t o- tenfü r sorgeberechtigten und - verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn d er Totenfürso r geberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen A n spruch keine Sperrwirkung. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 - LG Gö t tingen AG Herzberg am Harz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Ric h- ter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 14. Dezember 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. Mai 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- ne n vier Wochen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von ihm verausla g- ter Beerdigungskosten nach dem am 20. Juni 2007 verstorbenen Erblasser i n Anspruch. Die Beklagte ist eine Tochter des Erblassers, der Kläger sein Bruder. Die am 13. Dezember 1965 g e- borene Beklagte kannte den Erblasser, dessen Ehe mit ihrer Mutter am 23. O ktober 1965 geschieden wurde, nicht und hatte mit ihm zu Lebze i- ten keinen Kontakt. Nachdem das Nachlassgericht die Beklagte am 1 - 3 - 5. März 2008 darüber unterrichtet hatte, dass sie als gesetzliche Erbin in Betracht komme, schlug sie die Erbschaft am 10. März 2 008 aus. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vi elzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Auch eine Zulassung der Revision z ur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung wegen Divergenz nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht geboten . a) Voraussetzung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz der B e- erdigungskosten gemäß § 1968 BGB ist die Erbenstellung der Beklagten. Di ese hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, da die Beklagte die Erbschaft wirksam ausgeschlagen ha be . Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall un d dem Grund der Ber u- fung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Beklagte hat b e- hauptet, sie habe erstmals von einem möglichen Anfall der Erbschaft 2 3 4 5 - 4 - durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 5. März 2008 erfahren . Das Berufungsgericht hat rechts fehlerfrei angenommen , der Kläger habe eine zeitlich frühere Kenntnis nicht bewiesen. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte und nicht der Kläger sei darlegungs - und beweisbelastet für die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung, ist dies u nzutreffend. Zwar trifft die Beweislast für die wirksame Ausübung des Ausschlagungsrechts, d.h. dessen Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit denjenigen, der sich darauf beruft. Den Wegfall des Ausschlagungsrechts durch Fristablauf als rechtsfolgenve r- nich tende Tatsache hat dagegen derjenige zu beweisen, der sich auf den Verlust des Ausschlagungsrechts beruft (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 IV ZR 180/99, ZEV 2000, 401 unter 2 b; Staudinger/Otte, BGB [2008] § 1944 Rn. 30; MünchKomm - BGB/Leipold, § 1944 Rn. 2 9). Ein Anlass dafür, von der bisherigen Senatsrechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. b) Bedenken begegnet d agegen die Auffassung des Berufungsg e- richts, ein Anspruch des Klägers komme auch nicht nach den Grundsä t- zen der Geschäftsführung ohne Auftr ag gem. § § 677 ff. BGB in Betracht. aa) § 1968 BGB stellt keine abschließende Regelung für die E r- stattung der Beerdigungskosten dar, wie § 1615 Abs. 2, § 844 Abs. 1 BGB, § 74 SGB XII oder § 75 Abs. 2 SeemG zeigen . Daher kann sich ein Anspruch auf Erst attung verauslagter Beerdigungskosten aus Geschäft s- führung ohne Auftrag ergeben (Bamberger/Roth/Lohmann, § 1968 Rn. 3; Soergel/Stein, § 1968 Rn. 4; Palandt/Weidlich, § 1968 Rn. 1; Erman/ Schlüter, BGB 13. Aufl. § 1968 Rn. 4). Das kommt etwa i n Betracht, we nn ein nicht Totenfürsorgeberechtigter die Bestattung vorgenommen 6 7 8 - 5 - hat und Ersatz der Kosten vom Erben verlangt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2002, 228). bb) Noch nicht abschließend geklärt ist , ob ein Anspruch aus G e- schäftsführung ohne Auftrag gegen einen Totenfürsorgeberechtigten ge l- tend gemacht werden kann, der selbst nicht Erbe ist und auch nicht für die Bestattung gesorgt hat. Teilweise wird ein derartiger Anspruch für möglich erachtet (vgl. LG Bonn, Urteil vom 2. Juli 2009 8 S 122/09, bei juris für den Anspruch der nichtehelichen Lebensgefährtin des Erbla s- sers gegen dessen Kinder; AG Neustadt/Rübenberg FamRZ 1995, 731 für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegen ihren früheren Eh e- mann auf anteiligen Ersatz der Beerdigungskosten für ein gemeinsames Kind trotz Ausschlagung der Erbschaft durch die Eltern; MünchKomm - BGB/Küpper, § 1968 Rn. 3). Soweit das Berufungsgericht dies mit der Begründung ab ge lehnt hat , dass die Totenfürsorge lediglich ein Recht der nächsten Angehör i- gen des Verstorbenen begrü nde, diese aber nicht verpflichte, für die B e- stattung des Erblassers zu sorgen , liegt dem ein fehlerhaftes Verstän d- nis der Totenfürsorge zugrunde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nächsten Angehörigen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (RGZ 154, 269, 270 f.; Senatsurteil vom 26. Oktober 197 7 IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 1; BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 XII ZR 58/91, NJW - RR 1992, 834 unter II 1). 9 10 - 6 - cc) Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck de s § 1968 BGB kann hergeleitet werden, dass die ser Ansprüche gegen we i- ter e Verpflichtete als den Erben aus einem anderen Rechtsgrund von vornherein ausschließt. Insbesondere wird durch die Zu billigung eines Anspruchs auf Ersatz der Beerdigungskosten gegen den Totenfürsorg e- berechtigten über die Regeln der G eschäftsführung ohne A uftrag nicht die Wertung des § 1968 BGB umgangen. Sind die Kosten zunächst beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen, sei es, dass er selbst für die B e- erdigung gesorgt hat, sei es, dass ein Dritter diese durchgeführt hat und die Kosten von ihm erstattet ve rlangt, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den N achlass geltend macht, fällt dies in d en Risikobereich des A n- spruchstellers und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge. dd) D er vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich mit der ö f- fentlich - rechtlichen Bestattungspflicht überzeugt nicht. Die se ist una b- hängig von zivilrechtlichen Verpflichtungen, der Erbenstellung oder dem Totenfürsorgerecht. Sie besteht vorrangig aus Gründen der Gefahrena b- wehr. Kommen die nahen Angehörigen der Beerdigungspflicht nicht nach, sind die Ordnungsbehörden veranlasst, die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen, um Gefahren für die öffentl i- che Sicherheit und Ordnung, insbesondere Gesundheitsgefahren, ausz u- schließen (vgl. BVerwG NVwZ - RR 1995, 283; OVG Lüneburg FamRZ 2004, 458). Entsprechend knüpfen di e Bestattungsgesetze der Länder an die Angehörigeneigenschaft an und bestimmen, dass die zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen hat, wenn hierfür niemand sorgt. Ihr steht dann ein Erstattungsanspruch gegen die Angehörigen zu 11 12 - 7 - (vgl. etwa § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Niedersächsisches B e- stattG). Hiervon unabhängig ist die privatrechtliche Verpflichtung der nächsten Angehörigen, für die Beerdigung zu sorgen. ee) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vo r, weil die vom Berufungsgericht aufgeworfene Recht s- frage nicht entscheidungserheblich ist und deshalb keine die Entsche i- dung tragende Divergenz zu der dargestellten Gegenauffassung vorliegt. Das Berufungsgericht hat angenommen , dass die Beklagte nicht zur T o- tenfürsorge verpflichtet gewesen sei, sondern in erster Linie der Kläger, so dass er kein Geschäft der Beklagten geführt habe. Zutreffend ist, dass die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und - verpflichteten Angehörigen nicht unabänderlich f eststeht. Es geht nicht um die strikte Anwendung einer bestimmten Ab folge, wie sie öffen t- lich - rechtlich in den Bestattungsgesetzen der Länder oder in § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I 380) niedergelegt ist. Hi ernach haben für die Bestattung zunächst der Ehegatte, dann die Kinder und Enkelkinder, danach die Eltern und Gro ß- eltern sowie schließlich die Geschwister Sorge zu tragen. Vielmehr ist für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht zunächst der Wille de s Erblassers maßgebend . Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zähl t (BGH, U r- teil vom 26. Februar 1992 XII ZR 58/91, NJW - RR 1992, 834 unter II 1; Senatsurteil vom 26. Oktober 1977 IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 u n- ter 2; RGZ 154, 269, 270 f.; OLG Karlsruhe ZEV 2001, 447; Bambe r- 13 14 15 - 8 - ger/Roth/Lohmann, § 1968 Rn. 2). Bei der Erm ittlung des für die Wah r- nehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit ges chlossen werden kann. ff) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausübung des Totenfürsorg e- rechts durch die Beklagte nicht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprochen habe. D er Erblasse r hatte mit der Beklagten keinen Kontakt ; diese wurde erst nach der rechtskräftigen Scheidung ihrer Eltern geb o- ren. Demgegenüber bestand eine Verbindung mit dem Kläger. Wie sich aus de ssen eigenen Schreiben an die Geschwister der Beklagten ergibt, wusste e r, dass sich der Erblasser in einem Seniorenheim be fa nd, die Kosten der Heimunterbringung vom Sozialamt bezahlt w u rden und mit dessen täglichem Ableben gerechnet werden muss te . Angesichts dieser Umstände ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beans tanden , dass der Kläger als " nächster " Angehöriger des Erblassers und damit T o- tenfürsorgeberechtigter und - verpflichteter anzusehen ist. Soweit d ie R e- vision demgegenüber die Auffassung vertritt, der (mutmaßliche) Wille des Erblassers beeinflusse nicht die gewohnheitsrechtliche Zuständigkeit des nächsten Angehörigen für die Bestattung, ist das nach den oben dargelegten Grundsätzen unzutreffend. 16 - 9 - 2. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich schließlich, dass die Revision in der Sache ebenfalls keine Aussi cht auf Erfolg hat. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt word en. Vorinstanzen: AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 05 .0 5 .2010 - 4 C 618/09 - LG Göttingen, Entscheidung vom 27.05.2011 - 4 S 3/10 - 17
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